Leitsatz (amtlich)

Stellt der Gläubiger bei einem Antrag nach § 890 ZPO die Höhe des festzusetzenden Ordnungsgeldes in das Ermessen des Gerichts, nennt aber gleichzeitig einen Mindestbetrag, ist es angemessen, ihn anteilsmäßig mit den Kosten des Verfahrens zu belasten, wenn das Gericht bei der Verhängung des Ordnungsgeldes unter dem Mindestbetrag bleibt.

 

Normenkette

ZPO § 90

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 22.04.2013; Aktenzeichen 28 O 575/10)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 19.02.2015; Aktenzeichen I ZB 55/13)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des LG Köln vom 22.4.2013 - 28 O 575/10 SH I - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Schuldner hatte eine Immobilienanzeige auf dem Portal "Immobilienscout24" geschaltet, bei der er urheberrechtlich geschütztes Material der Gläubigerin in Form von zwei Kartenausschnitten verwendet hatte. Mit einstweiliger Verfügung vom 20.8.2010 untersagte das LG dem Schuldner, die Kartenausschnitte zu vervielfältigen oder zu veröffentlichen, so wie es unter den URL "http://www.immobilienscout24.de/...", "http://picture.immobilienscout24.de/files/..." und "http://picture.immobilienscout24.de/files/..." geschehen sei.

Der Antragsteller löschte das unter der URL "http://www.immobilienscout24.de/..." erreichbare Angebot. Die unter den beiden weiteren genannten URL abrufbaren Kartenausschnitte wurden jedoch nicht gelöscht. Im Hinblick hierauf beantragte die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 13.2.2013, gegen den Schuldner ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, zu verhängen. In der Begründung führte sie u.a. aus, die Höhe des Ordnungsgeldes werde dabei in das Ermessen des Gerichts gestellt, solle jedoch mindestens 3.500 EUR betragen.

Mit Beschluss vom 22.4.2013 hat das LG gegen den Schuldner ein Ordnungsgeld i.H.v. 500 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, verhängt. Die Kosten hat es zu 6/7 der Gläubigerin und zu 1/7 dem Schuldner auferlegt. Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie das Ziel verfolgt, gegen den Schuldner ein "angemessenes" Ordnungsgeld zu verhängen und ihm die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. Ihr steht auch nicht entgegen, dass dem Bestrafungsantrag der Gläubigerin stattgegeben worden ist. Der Gläubiger kann in diesem Fall ebenfalls Beschwerde einlegen mit dem Ziel, dass ein höheres Ordnungsgeld verhängt wird (Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 890 Rz. 21 m.w.N.).

2. Die Beschwerde bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, hat das LG ein Ordnungsgeld i.H.v. 500 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, verhängt und der Gläubigerin den überwiegenden Teil der Verfahrenskosten auferlegt. Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung geben lediglich zu den nachfolgenden Ergänzungen Anlass:

a) Die Entscheidung des Senats vom 5.5.2000 (nicht 2010) - 6 W 61/99 -, auf die sich die Gläubigerin in der Beschwerdebegründung bezieht, betraf einen anders gelagerten Sachverhalt: Dort hatte der Schuldner nicht ausreichend sichergestellt, dass ein auf seiner eigenen Homepage vorhandenes Lichtbild ordnungsgemäß entfernt worden war. Der vorliegende Fall betrifft dagegen einen Sachverhalt, bei dem die beanstandeten Kartenausschnitte in ein Angebot auf den Internetseiten eines Drittunternehmens (www.immobilienscout24.de) eingestellt worden waren. Zwar trifft es zu, dass der Schuldner grundsätzlich gehalten war, auch die - in der einstweiligen Verfügung ausdrücklich genannten - Verweise auf die beiden Dateien zu überprüfen, um sicherzustellen, dass diese auch tatsächlich gelöscht worden waren. Andererseits ist es nachvollziehbar, wenn der Schuldner vorträgt, er sei davon ausgegangen, dass mit der Löschung des Angebots, dessen Bestandteile die Kartenausschnitte waren, auch die Kartenausschnitte selber gelöscht worden seien.

Ferner muss auch berücksichtigt werden, dass die Wahrscheinlichkeit des Zugriffs Dritter auf die Kartenausschnitte nach Löschung des eigentlichen Angebots denkbar gering war. Sowohl der Verweis selber als auch die Namen der beiden Dateien sind scheinbar zufällige Zeichenfolgen, denen sich nichts über den Inhalt der Dateien entnehmen lässt. Dass ein Dritter zufällig auf diese Dateien stoßen konnte, erscheint als höchst unwahrscheinlich.

Zutreffend hat das LG auch in Erwägung gezogen, dass die Gläubigerin wegen dieses Verstoßes mehr als zwei Jahre nichts gegen den Schuldner unternommen hat. Dass das Schadensersatzverfahren erst 2012 abgeschlossen worden ist, hat mit dem Verstoß des Schuldners gegen die Verfügung vom 20.8.2010 nichts zu tun.

b) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das LG den überwiegenden Teil der Kosten der Gläubigerin auferlegt hat. § 92 ZPO wird durch § 891 S. 2 ZPO ausdrücklich für anwendbar erklärt. Zwar hatte die Gläubigeri...

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