Verfahrensgang

LG Aachen (Beschluss vom 13.07.2015; Aktenzeichen 12 O 145/08)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 12. Zivilkammer des LG Aachen vom 13.7.2015 - 12 O 145/08 - zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Beschwerdeführerin zur Last.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.446,24 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin - unterstützt von 2 Streithelfern - hatte die Beklagte zu 1) als ausführendes Unternehmen sowie die Beklagte zu 3) als Architekten-GbR - nebst ihren jeweiligen Gesellschaftern und ihrerseits unterstützt durch eine Streithelferin - wegen Baumängeln im Fußbodenbereichs eines Objektes in B in Anspruch genommen und auch die Feststellung der Einstandspflicht für zukünftige Schäden begehrt. Es waren Risse in dem Steinfußboden aufgetreten, der sich auf einem Hohlraumboden nebst Estrich befand. An dem Prozess waren alleine 6 verschiedene Rechtsanwaltskanzleien als Prozessbevollmächtigte beteiligt. Das LG Aachen hat die Klage mit Urteil vom 9.12.2014 (953 - 967 GA) abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der der Streithelferin der Beklagten der Klägerin auferlegt. Der Streitwert wurde auf 80.000 EUR festgesetzt.

Dem hiesigen Rechtsstreit war ein selbständiges Beweisverfahren vor dem LG Aachen - 12 OH 10/05 - zwischen einer Streithelferin der jetzigen Klägerin und der Beklagten zu 1) vorausgegangen, welches 2005 eingeleitet worden ist. Die beiden dort tätigen Sachverständigen für das Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerhandwerk bzw. für Wärme- und Schallschutz hatten mehrere Gutachten erstattet (160 ff., 331 ff., 532 ff. und 751 ff./BA). Sie waren im Wesentlichen zu dem Ergebnis gekommen, dass das vorhandene Hohlraumbodensystem für den darauf liegenden Oberbelag nicht geeignet gewesen sei. Im hiesigen Rechtsstreit hat die Kammer auf ausdrücklichen Antrag der Parteien einen neuen Sachverständigen bestellt, der aufgrund zweier Ortstermine vom 8.10. und 6.12.2011 ein Gutachten vom 17.9.2012 (436 ff. GA) und ein Ergänzungsgutachten vom 28.1.2012 (754 ff. GA) erstellt hat. In der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2014 (934 ff. GA) ist der Sachverständige ergänzend befragt worden und hat seine Gutachten erläutert.

Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat mehrere Bauteilöffnungen vorgenommen und ist entgegen den Feststellungen der beiden Gutachter in dem selbständigen Beweisverfahren zu der Überzeugung gelangt, dass die Ursache der Risse in den Betonwerksteinen nicht auf eine etwaige mangelhafte Ausführung des Hohlraumbodens zurückzuführen seien. Vielmehr resultierten sie aus Fehlern bei der Verlegung der Betonwerksteinplatten. Wegen der Einzelheiten kann auf die ausführliche Begründung im Urteil des LG (961 - 965 GA) Bezug genommen werden.

Die Beklagte zu 1) hat u.a. Kosten für einen Privatsachverständigen S. vom Institut für Fußbodentechnik in Koblenz zur Festsetzung angemeldet. Dieser habe zu ihrer Unterstützung als "technischer Berater und Beistand" an den beiden Ortsterminen und der Anhörung des Sachverständigen teilgenommen. Dafür seien Kosten gemäß dessen Liquidationen vom 10.10.2011 in Höhe von 1.089,80 EUR [netto] (1045 - 1047 GA), vom 06.12.2011 von 1.356,45 EUR [netto] (1050 - 1052) und vom 12.11.2014 von 1.256,98 EUR [netto] (1055 - 1058 GA) entstanden. Der Privatsachverständige habe die Beklagte auch bereits im selbständigen Beweisverfahren beraten.

Die Klägerin hat einer Festsetzung widersprochen, weil es an einer schriftlichen Auseinandersetzung mit dem Gutachten fehle, das Privatgutachten nicht zum Gegenstand des Prozesses gemacht worden sei und es sich bei der Beklagten um ein Fachunternehmen für die Ausführung von schlüsselfertigen Bauten handele, dass eigene Fachkunde besitze.

Die Beklagte weist darauf hin, dass sie auf die technische und fachliche Beratung durch den Sachverständigen S. angewiesen gewesen sei. Nur mit seiner Hilfe sei es möglich gewesen, die relevanten technischen Einwände gegen die Feststellungen der Gerichtsgutachter im selbständigen Beweisverfahren vorzutragen. Auch im hiesigen Rechtsstreit habe sie den Privatsachverständigen angesichts der technischen Komplexität und im Hinblick auf die entgegenstehenden Gutachten aus dem Beweisverfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung hinzuziehen müssen.

Die Rechtspflegerin hat die angemeldeten Kosten in voller Höhe als zur Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO angesehen und mit dem angefochtenen Beschluss entsprechend gegen die Klägerin festgesetzt. Angesichts der hier in Rede stehenden speziellen Materie und im Hinblick auf die Komplexität der Angelegenheit habe die eigene Fachkunde der Beklagten, bei der es sich um ein Bauunternehmen handele, nicht ausgereicht. Entgegen der Behauptung der Klägerin habe auch eine Auseinandersetzung mit dem Gerichtsgutachten stattgefunden, z.B. ausweislich der Anlagen zur Klageerwiderung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss ...

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