Verfahrensgang
AG Brühl (Entscheidung vom 30.07.2010; Aktenzeichen 33 F 256/10) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts
- Familiengericht - vom 30. 07. 2010 - 33 F 256/10 - wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß §§ 57 Satz 2 Nr. 5, 58, 59, 61, 63 Abs. 2 Nr. 1, 64 FamFG zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Familiengericht den Anträgen des Antragstellers auf Wohnungszuweisung nicht stattgegeben.
Gemäß § 1361b BGB findet eine Wohnungszuweisung statt, wenn die Ehegatten getrennt leben oder getrennt leben wollen und einer der Ehegatten verlangt, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.
Im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens hat der antragstellende Ehegatte - hier der Ehemann - darzulegen und glaubhaft zu machen, dass ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch vorliegt.
In entsprechender Anwendung der Rechtsgedanken zur einstweiligen Verfügung liegt ein Anordnungsgrund dann vor, wenn die Sach- und Rechtslage eine sofortige (vorläufige) Regelung gebietet; also das Hauptsacheverfahren nicht abgewartet werden kann.
Ob ein solcher Anordnungsgrund gegeben ist, erscheint im Hinblick auf die späte Antragstellung zweifelhaft. Schließlich ist der Antragsteller auch nicht wohnungslos. Er hat zudem nicht dargelegt, dass er dringend darauf angewiesen ist, dass ihm die ehemalige Ehewohnung ganz oder teilweise zugewiesen wird.
Jedenfalls ist auch nach Auffassung des Senates nicht ersichtlich, dass der jetzige Zustand für den Antragsteller eine unbillige Härte darstellt. Zu Recht hat schon das Familiengericht dargelegt, dass es zweifelhaft erscheint, ob die vom Antragsteller vorgebrachten Gründe, überhaupt im Rahmen des Wohnungszuweisungsverfahrens nach § 1361b BGB beachtenswert sind. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat insoweit auf die Ausführungen des Familiengerichts zu Ziffer II 1 im angefochtenen Beschluss (Blatt 119, 120 GA).
Aus den Ausführungen des Antragstellers ergibt sich nicht, dass die Wohnungszuweisung gemäß den von ihm gestellten Anträgen notwendig ist, um eine unbillige Härte ihm gegenüber zu vermeiden.
Der Begriff der unbilligen Härte im Sinne des § 1361b Abs. 1 BGB ist gesetzlich nicht definiert und daher einzelfallbezogen auszufüllen. Das Richtmaß "unbillige Härte" weist über den Bereich der häuslichen Gewalt hinaus. Durch ausdrückliche Erwähnung herausgehoben sind als Tatbestände, die eine unbillige Härte begründen können, die Anwendung von Gewalt und die Beeinträchtigung des Kindeswohles. Dabei kann aber allein der Umstand, dass die getrenntlebenden Eheleute sich über den Umfang eines Umgangsrechtes bezüglich eines gemeinsamen Kindes streiten, noch nicht als "Beeinträchtigung des Kindeswohls" angesehen werden. Schließlich würde durch eine Wohnungszuweisung an den Antragsteller der Streit über das Umgangsrecht nicht entschieden bzw. entschärft.
Gegen eine unbillige Härte gegenüber dem Antragsteller spricht, dass es der Antragsteller war, der - wenn auch unter streitigen Bedingungen - die Ehewohnung verlassen hat. Bis zum jetzigen Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung hat er zudem seit Dezember 2009 ein halbes Jahr verstreichen lassen. Allein diese Zeitumstände sind - neben der Frage des vorläufigen Regelungsbedürfnisses - ein gravierendes Indiz dafür, dass der bis zur Antragstellung bestehende Zustand für den Antragsteller zunächst selbst nicht als "Härte" empfunden wurde.
Schließlich ist der Antragsteller darauf hinzuweisen, dass er darlegungs- und beweispflichtig im Sinne der Glaubhaftmachung für das Vorliegen eines Anordnungsanspruches ist. Hierzu gehört eben auch die Darlegung konkreter Umstände, die es als unbillige Härte erscheinen ließe, wenn dem Antragsteller die Ehewohnung nicht oder nicht teilweise zugewiesen würde. Auch hier haben die Gesichtspunkte außer Acht zu bleiben, die zwischen den Eheleuten bezüglich des Anlasses der Trennung und der damit geregelten Trennungsfolgen im Zusammenhang stehen. Soweit der Antragsteller sich "hinaus gedrängt" fühlte, mag dies aus seiner Sicht sich so darstellen. Es liegen allerdings keine konkreten Tatsachen dazu vor, dass die Antragsgegnerin ihm gegenüber "Zwang" im Sinne von körperlicher oder psychischer Gewalt ausgeübt hätte. Dabei erscheint es durchaus verständlich, dass die Antragsgegnerin über das vom Antragsteller in der Antragsschrift selbst zugestandene "Fremdgehen" nicht erbaut war und hier auf klare Regelungen drängte. Die "angedrohten" Folgen bei Nichtauszug - so wie sie vom Antragsteller behauptet werden - sind aber nach Auffassung des Senates nicht so massiv, dass sie als "widerrechtliche Zwangslage" anzusehen wären. Vielmehr hatte und h...