Verfahrensgang
AG Kerpen (Aktenzeichen 20 C 428/01) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 22.5.2002 verkündete Urteil des AG Kerpen – 20 C 428/01 – wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
I. Aus Anlass eines Verkehrsunfalls vom 9.1.2002 im Bereich des Autobahnkreuzes K. verlangt der Kläger von den Beklagten zu 1) und 2), die beide ihren Wohn- bzw. ihren Firmensitz in den Niederlanden haben, als Fahrer bzw. Halterin eines Lkws sowie von der Beklagten zu 3) als inländische Regulierungsbeauftragte nach dem Auslandshaftpflichtgesetz Schadensersatz i.H.v. 1.722,03 Euro.
Mit einem dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 29.5.2002 zugestellten Urteil hat das AG Kerpen die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger mit einem an das LG Köln vom 25.6.2002 gerichteten Schriftsatz, der per Fax noch am gleichen Tag bei der Fernkopierstelle als gemeinsamer Briefannahmestelle des AG und LG Köln und am 26.6.2002 auf der Geschäftsstelle der Berufungszivilkammer eingegangen ist, Berufung eingelegt. Nachdem auch das Original der Berufungsschrift nebst Abschriften eingegangen war, hat die Geschäftsstelle am 26.6.2002 die Akten beim AG angefordert und die Zustellung der Berufungsschrift an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten verfügt. Nach Eingang der Berufungsbegründung am 25.7.2002 per Fax bzw. am 27.7.2002 im Original hat der Vorsitzende der Berufungszivilkammer mit Verfügung vom 29.7.2002, auf die Zuständigkeit des OLG nach § 119 Abs. 1 Nr. 1b) GVG n.F. hingewiesen und die Abgabe der Sache an das OLG veranlasst, wo die Akte am 1.8.2002 eingegangen ist.
Mit einem an das LG gerichteten Schriftsatz vom 8.8.2002 hat der Kläger die Berufung zurückgenommen, soweit sie gegen die Beklagten zu 1) und 2) gerichtet ist. Diese Rücknahme hat er nochmals mit einem an das OLG gerichteten Schriftsatz seines weiteren Prozessbevollmächtigten vom 12.8.2002 erklärt und zugleich wegen Fortfalls der Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 Nr. 1b) GVG die Verweisung der Sache an das LG beantragt.
II. Die Berufung des Klägers ist verspätet eingelegt und daher gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Es handelt sich um eine Sache, bei der gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1b) GVG eine Berufungszuständigkeit des OLG besteht, da die Klage gegen „eine Partei” gerichtet ist, die im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit ihren allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hatte. Letzteres war gem. den insoweit maßgeblichen §§ 13, 17 ZPO bei den Beklagten zu 1) und 2) unzweifelhaft der Fall. Die Zuständigkeit des OLG ist auch dann begründet, wenn eine Klage gegen verschiedene Streitgenossen gerichtet ist, und nur einer bzw. nur ein Teil von ihnen seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hat (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 119 GVG Rz. 14). Die vereinzelt vertretene Meinung, im Hinblick darauf, dass das Gesetz die Zuständigkeit des OLG nicht für Ansprüche vorsehe, die „auch” für oder gegen eine im Ausland wohnende Partei geltend gemacht werden, und es deshalb zu einer Prozesstrennung komme (Heidemann, NJW 2002, 494), ist unrichtig. Bereits nach dem Wortlaut des Gesetzes, nämlich wegen der Verwendung des unbestimmten Artikels kann es nicht zweifelhaft sein, dass es ausreicht, wenn „ein” Streitgenosse seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hat. Auch in diesem Fall richtet sich die Klage gegen „eine Partei” mit fehlendem inländischen Wohnsitz bzw. Sitz. Auch ergibt sich aus der Systematik des Rechtsmittelrechts, dass gegen ein bestimmtes Urteil immer nur eine Berufung bei einem bestimmten Gericht statthaft ist und eine Prozesstrennung, welche die hohe Gefahr sich widersprechender Entscheidungen in sich bergen würde und im Falle notwendiger Streitgenossen ohnehin nicht möglich wäre, dem Berufungsrecht fremd ist. Der von der Gegenmeinung angeführte Vergleich mit der selbstständigen Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen von Berufungen bei der Anfechtbarkeit mehrerer Teilurteile (Heidemann, NJW 2002, 494), greift schon deshalb nicht, weil ein Teilurteil nur dann ergehen kann, wenn die noch ausstehende Entscheidung davon sachlich unabhängig und die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 301 Rz. 2 ff.), die Situation also eine ganz andere ist, als bei einem einzigen Urteil, das für oder gegen mehrere Streitgenossen ergangen ist. Wegen der erforderlichen Einheitsbetrachtung ist beispielsweise bei der Verbindung einer kaufrechtlichen Rückabwicklungsklage mit einer Kartellklage auf Weiterbelieferung dann, wenn das LG die Nicht-Kartellsache nicht abgetrennt, sondern über beide Ansprüche in einem Urteil entschieden hat, für das gesamte Berufungsverfahren, also auch für die Entscheidung über die Nicht-Kartellsache der Kartellsenat eines OLG bzw. das nach § 93 GWB zuständige besondere OLG zuständig (vgl. K. Schmidt in Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Aufl., § 91 Rz. 8).
Da die Zuständigkeit des OLG nicht davon abhängt, dass die Berufung von einer Partei im A...