Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistungsklage auf Erfüllung eines Teilvergleichs im Zugewinnausgleichsverfahren als güterrechtliche Familiensache

 

Leitsatz (amtlich)

Wird im Zugewinnausgleichsverfahren ein Teilvergleich geschlossen und kann aus dem Vergleich mangels vollstreckbarer Titulierung die Zwangsvollstreckung nicht betrieben werden und muss daher auf Erfüllung des Vergleichs geklagt werden, so handelt es sich bei dieser Klage um eine güterrechtliche Klage, die bei dem Familiengericht anzubringen ist, vor dem das restliche Zugewinnausgleichsverfahren betrieben wird (worden ist).

 

Normenkette

ZPO § 621 Nr. 8

 

Verfahrensgang

AG Brühl (Beschluss vom 24.07.2009; Aktenzeichen 31 F 100/09)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des AG Brühl vom 24.7.2009 - Aktenzeichen: 31 F 100/09 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das AG Brühl zurückverwiesen.

 

Gründe

Das AG hat zu Unrecht seine örtliche Zuständigkeit verneint. Dementsprechend dürfte Prozesskostenhilfe nicht mit dieser Begründung abgelehnt werden.

Mit der Klage werden Teilansprüche aus dem Zugewinn, dessen Ausgleich im Verbundverfahren beantragt worden war, geltend gemacht. Der damalige Vergleich ist ausdrücklich als Teilvergleich bezeichnet worden. Bei dem Senat ist unter dem Aktenzeichen 4 UF 79/09 das Zugewinnverfahren anhängig. Mithin ist das Zugewinnausgleichsverfahren noch nicht abgeschlossen gewesen. Auch der im Rahmen der Klageerweiterung gestellte Antrag vom 6.3.2009 auf Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung ist bei dem Familiengericht anzubringen, da das zugrunde liegende Recht auf einer Familiensache beruht. Unter diesem Aspekt - Zugehörigkeit zum Zugewinnausgleichsverfahren, das am 31.10.2006 vom Verbundverfahren abgetrennt wurde und noch nicht abgeschlossen ist - ist das Familiengericht nach wie vor zuständig, und zwar örtlich auch dasjenige, bei dem bereits die Verbundsache anhängig war. Dies ist das AG Brühl.

Das AG kann deshalb die Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung verweigern, dass es örtlich unzuständig ist. Es wird in der Sache neu zu entscheiden haben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2275388

FamRZ 2010, 481

FamFR 2010, 64

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