Leitsatz

Im Ehescheidungsverfahren hatten die Parteien in der Verbundsache Zugewinnausgleichsverfahren einen Teilvergleich geschlossen, aus dem mangels vollstreckbarer Titulierung die Zwangsvollstreckung nicht betrieben werden konnte. Die Ehefrau musste daher Klage auf Erfüllung des Vergleichs erheben. Das FamG, bei dem das restliche Zugewinnausgleichsverfahren betrieben wurde, wies den von ihr gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe mit der Begründung zurück, es sei örtlich unzuständig.

Die hiergegen von der Ehefrau eingelegte sofortige Beschwerde war erfolgreich und führte zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das von der Ehefrau angerufene FamG.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG hatte das AG zu Unrecht seine örtliche Zuständigkeit verneint. Eine Ablehnung des PKH-Antrages der Ehefrau mit dieser Begründung sei nicht gerechtfertigt.

Mit der Klage mache sie Teilansprüche aus dem Zugewinn, dessen Ausgleich im Verbundverfahren beantragt worden sei, geltend. Der zwischen den Parteien geschlossene Vergleich sei ausdrücklich als Teilvergleich bezeichnet worden. Mithin sei das Zugewinnausgleichsverfahren noch nicht abgeschlossen. Unter dem Aspekt der Zugehörigkeit zum Zugewinnausgleichsverfahren, das vom Verbundverfahren abgetrennt und noch nicht abgeschlossen sei, sei das FamG nach wie vor zuständig, und zwar örtlich auch dasjenige, in dem bereits die Verbundsache anhängig gewesen sei.

Dies sei das von der Ehefrau angerufene Gericht, das daher in der Sache neu zu entscheiden habe.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 27.10.2009, 4 WF 134/09

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