Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 3 O 573/99)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des LG Köln vom 15.12.1999, mit dem die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung abgelehnt wurde – 3 O 573/99 –, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des LG vom 15.12.1999, durch den der Antrag nach § 769 Abs. 1 ZPO abgelehnt wurde, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars M. K. vom 20.12.1996 (Urkunden-Nr. …) i.V.m. mit der notariellen Urkunde vom 30.6.1997 (Urk. Nr. 985/1995) vorläufig einzustellen, ist nicht statthaft und damit unzulässig, da ablehnende Entscheidungen nach § 769 Abs. 1 ZPO in entspr. Anwendung der §§ 707 Abs. 2 S. 2, 719 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nicht anfechtbar sind und die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls der „greifbaren Gesetzeswidrigkeit” nicht schlüssig dargetan sind (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 24.4.1997 – 14 WF 19/97, OLGReport Köln 1997, 214 = FamRZ 1997, 1093).

Es entspricht h.M. und der st. Rspr. des Senats, dass die Anfechtbarkeit der Entscheidungen zur vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung grundsätzlich verneint wird (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 27.3.1992 – 16 W 24/92, OLGReport Köln 1992,223 m.w.N.; ebenso die übrigen Senate des OLG Köln: s. dazu OLG Köln, Beschl. v. 7.3.1997 – 25 WF 28/97, FamRZ 1997, 1093 mit Darstellung der Rspr. der weiteren Senate und Hinweis auf die h.M. sowie Beschluss des 25. Senat des OLG Köln, Beschl. v. 24.4.1997 – 14 WF 19/97, OLGReport Köln 1997, 214 = FamRZ 1997, 1093; Schuschke/Walker, Vollsteckung und vorläufiger Rechtsschutz, 2. Aufl, § 769 Rz 14). Eine Ausnahme gilt lediglich für den Fall der „greifbaren Gesetzeswidrigkeit” (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 27.3.1992 – 16 W 24/92, OLGReport Köln 1992,223; Beschl. v. 24.4.1997 – 14 WF 19/97, OLGReport Köln 1997, 214 = FamRZ 1997, 1093 jew. m.w.N.). Der Grund für diese einschränkte Anfechtbarkeit liegt darin, dass das Beschwerdegericht nicht sein Ermessen an Stelle desjenigen des Erstgerichts setzen und eine Präjudizíerung der Hauptsache seitens der nächsten Instanz vermieden werden soll.

Mit der Beschwerde ist ein Fall der greifbaren Gesetzwidrigkeit schon nicht schlüssig dargetan. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Entscheidung ermessenfehlerhaft ist, d.h. dass die Grenzen des Ermessens verkannt oder ein Ermessen überhaupt nicht ausgeübt worden ist. Im Übrigen käme eine greifbare Gesetzeswidrigkeit in Betracht, wenn die Entscheidung jeder rechtlichen Grundlage entbehrt, dem Gesetz inhaltlich fremd ist oder besonders grobe Verfahrensverstösse erkennbar sind. Das wird mit dem Vorbringen des Klägers, das Erstgericht habe die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses sowie die Erfolgsaussichten der Klage falsch beurteilt, nicht geltend gemacht. Vielmehr handelt es hierbei um Rügen zur (fehlerhaften) Rechtsanwendung. Diese sind im Beschwerdeverfahren nicht statthaft. Damit würde sonst eine an sich verschlossene Instanz eröffnet und die gesetzlich geregelte Begrenzung eines Instanzenzuges umgangen werden.

Im Übrigen wäre das nicht statthafte Rechtsmittel auch unbegründet, da die angegriffene Entscheidung aus den oben genannten Gründen keine Anhaltspunkte für eine greifbare Gesetzeswidrigkeit bietet.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 140.000 DM (1/5 des Hauptsachewertes)

Dr. Schuschke Jennissen Dr. Ahn-Roth

 

Fundstellen

Haufe-Index 1107346

InVo 2001, 27

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