Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsrecht der Notare: Kappungsgrenze bei der Bewertung von Leistungen von Bewerbern um eine Stelle als Anwaltsnotar
Leitsatz (amtlich)
Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass nach § 17 AVNot Leistungen der Bewerber in der theoretischen und/oder praktischen Vorbereitung auf den Beruf des Anwaltsnotars nur bis zum Erreichen einer bestimmten Höchstpunktzahl berücksichtigt werden. Dies ist vielmehr sogar geboten, um zu gewährleisten, dass theoretische und praktische Vorbereitung gleichermaßen berücksichtigt werden.
Normenkette
BNotO § 6
Nachgehend
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Auslagen des Antragsgegners und des weiteren Beteiligten zu 2).
Der Gegenstandswert wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller wurde 1987 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und ist seitdem als Rechtsanwalt in B, Amtsgerichtsbezirk Olpe, tätig. Am 11.6.2007 hat er sich um eine am 15.5.2007 ausgeschriebene Notarstelle im Bezirk des AG Olpe beworben. Bei der Bewertung seiner Leistungen gem. § 17 AVNot 2004 durch den Antragsgegner war der Antragsteller mit einem Punktwert von 185,05 Punkten der zweitbeste Bewerber, der am besten bewertete Mitbewerber, der weitere Beteiligte zu 2), erreichte 190,75 Punkte. Die Ermittlung der Punktewerte stellt sich im Einzelnen wie folgt dar.
Bewerber |
weiterer Beteiligter zu 2) |
Antragsteller |
Rang |
1 |
2 |
2. Staatsexamen |
41,5 |
28,85 |
RA-Tätigkeit |
29,25 |
30 |
Fortbildungen |
40,5 |
60 (67) |
Beurkundungen |
79,5 (90) |
60 (71) |
Sonderpunkte |
0 |
6,2 |
Summe |
190,75 |
185,05 |
Im Hinblick auf die in § 17 Abs. 2 Nr. 3 S. 2 und Nr. 4 S. 2 AVNot enthaltene Kappungsgrenze wurden bei beiden Bewerbern erbrachte Leistungen im Bereich Fortbildung bzw. Beurkundung nicht berücksichtigt; die nach den erbrachten Leistungen tatsächlich erreichten Punktwerte sind jeweils in Klammern angegeben. Außerdem wurden dem Antragsteller insgesamt 6,2 Sonderpunkte dafür angerechnet, dass er mehrfach längerfristige, insgesamt 31 Monate andauernde Notarvertretungen (zehn Monate mit insgesamt 88 Niederschriften) bzw. Notariatsverwaltungen (21 Monate mit 21 Niederschriften) aufzuweisen hatte. Pro Monat wurden ihm hierfür 0,2 Punkte angerechnet.
Der Antragsgegner teilte dem Antragsteller deshalb mit Schreiben vom 4.10.2007 mit, dass die Vergabe der Stelle an den weiteren Beteiligten zu 2) beabsichtigt sei. Am 22.10.2007 stelle der Antragsteller deswegen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Der Antragsgegner hat im Hinblick hierauf die ausgeschriebene Stelle bislang nicht besetzt.
Der Antragsteller ist der Auffassung, dass die Kappungsgrenze in § 17 AVNot 2004 nicht den verfassungsrechtlichen Erfordernissen genügen würde, wie sie sich insbesondere aus der Entscheidung des BVerfG vom 20.4.2004 ergäben. Hierdurch erhalte das viele Jahre zurückliegende Examensergebnis letztlich ausschlaggebende Bedeutung. Deshalb sei in anderen Ländern auch auf eine solche Kappungsgrenze verzichtet worden. Außerdem sei die Vergabe von Sonderpunkten fehlerhaft erfolgt. Der Antragsgegner sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass überhaupt nur 10 Sonderpunkte zu vergeben gewesen wären.
Der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner unter Aufhebung seines Bescheides vom 4.10.2007, Aktenzeichen ... (AG Olpe), über den Antrag des Antragstellers auf Bestellung zum Notar im Amtsgerichtsbezirk Olpe zu verpflichten, über die Bewerbung des Antragstellers um die ausgeschriebene Notarstelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu entscheiden.
Der Antragsgegner und der weitere Beteiligte zu 2) beantragen, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
Sie verteidigen die angegriffene Entscheidung.
II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Entscheidung des Antragsgegners, die ausgeschriebene Notarstelle im Bezirk des AG Olpe mit dem weiteren Beteiligten zu 2) und nicht mit dem Antragsteller zu besetzen, ist rechtmäßig. Die hiergegen gerichteten Angriffe des Antragstellers sind nicht berechtigt.
1. Der Antragsgegner war nicht verpflichtet, bei seiner Besetzungsentscheidung die vom Antragsteller erbrachten Leistungen in den Bereichen Fortbildung und Beurkundung in vollem Umfang, d.h. mit insgesamt 138 Punkten zu berücksichtigen, sondern durfte die über die Zahl von 120 hinausgehenden Punkte unberücksichtigt lassen. Dies ergibt sich aus der in § 17 Abs. 2 Nr. 5 S. 2 AVNot (JMBl. NRW 2004, 256) vorgesehenen Kappungsgrenze, wonach die Summe der anrechenbaren Punkte aus den Bereichen Fortbildung und Beurkundung 120 nicht übersteigen darf. Gegen die Rechtmäßigkeit dieser, die Ermessensausübung des Antragsgegners bindenden Verwaltungsanweisung bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
a) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen Kappungsgrenzen bestehen nicht, sie ergeben sich entgegen der vom Antragsteller vertretenen Auffassung au...