unanfechtbar
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zwangsvollstreckung und Insolvenz. Weitere Beschwerde bei Zurückverweisung an das Insolvenzgericht
Leitsatz (amtlich)
Eine gemäß § 6 InsO statthafte Beschwerdeentscheidung des Landgerichts, die einen angefochtenen Beschluss aufhebt und die Sache an das Insolvenzgericht zurückverweist, unterliegt der weiteren Beschwerde gemäß § 7 InsO.
In einem solchen Falle ist die Beschwerdeberechtigung des Erstbeschwerdeführers gegeben, wenn aufgrund der Zurückverweisung an das Insolvenzgericht eine zu seinen Gunsten endgültig abändernde Entscheidung des Landgerichts unterblieben ist.
Hat das Rechtsbeschwerdegericht eine Sache an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen, so darf dieses sie nicht seinerseits als Beschwerdegericht an das Insolvenzgericht (weiter) verweisen.
Normenkette
InsO §§ 4, 6-7; ZPO § 565 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Bonn (Aktenzeichen 2 T 19/00) |
AG Bonn (Aktenzeichen 97 IK 33/99) |
Tenor
1.
Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 3. März 2001 gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 1. Februar 2001 – 2 T 19/00 – wird zugelassen.
2.
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 3. März 2001 wird der Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 1. Februar 2001 – 2 T 19/00 – aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 17. März 2000 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Bonn vom 28. Februar 2000 – 97 IK 33/99 – an das Landgericht Bonn zurückverwiesen.
Dem Landgericht wird auch die Entscheidung über die Kosten der Verfahren der weiteren Beschwerden (2 W 202/00, 2 W 60/01) übertragen.
Gründe
1.
Am 2. Juli 1999 hat die Beteiligte zu 1) beim Amtsgericht Bonn einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen und auf Erteilung von Restschuldbefreiung gestellt. In dem Schuldenbereinigungsplan hat sie insgesamt 11 Forderungen benannt und die Beteiligten zu 2) bis 12), unter anderem verschiedene Inkassounternehmen, als Gläubiger aufgeführt. Nachdem nicht alle Beteiligten dem vorgelegten Plan zugestimmt haben, hat die Schuldnerin mit Schriftsatz vom 16. Dezember 1999 beantragt, die Einwendungen der Gläubiger durch Zustimmung zu ersetzen. Dieses Begehren hat das Insolvenzgericht mit Beschluß vom 28. Februar 2000 zurückgewiesen. Das hiergegen von der Beklagten eingelegte Rechtsmittel hat das Landgericht mit Entscheidung vom 31. August 2000 zurückgewiesen.
Auf die sofortige weitere Beschwerde hat der Senat mit Beschluß vom 1. Dezember 2000 – 2 W 202/00 – (abgedruckt: ZIP 2000, 2312 = ZInsO 2001, 85 = NZI 2001, 88 = NJW-RR 2001, 266 = Rpfleger 2001, 143 = OLGR 2001, 99) den Beschluß des Landgerichts aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) an das Landgericht Bonn zurückverwiesen. Das Landgericht hat weitere Ermittlungen erhoben und anschließend durch Beschluß vom 1. Februar 2001 das Verfahren zur erneuten Entscheidung über den Antrag der Schuldnerin vom 16. Dezember 1999 an das Insolvenzgericht Bonn zurückverwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die für eine Ersetzung der Gläubigerzustimmung gemäß § 309 Abs. 1 Satz 1 InsO erforderliche Summen- und Kopfmehrheit sei nunmehr gegeben. Da noch zu prüfen sei, ob nicht ausnahmsweise die Voraussetzungen eines Ausschlusses der Ersetzung der Zustimmung gemäß § 309 Abs. 1 Satz 2 InsO gegeben seien, müsse das Verfahren an das Amtsgericht zurückverwiesen werden.
Gegen den nicht zugestellten Beschluß wendet sich die Beteiligte zu 1) mit der am 3. März 2001 bei Gericht eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde. Die Beschwerdeführerin rügt, das Beschwerdegericht habe die Angelegenheit nicht an das Amtsgericht zurückverweisen dürfen, vielmehr in der Sache selbst entscheiden müssen.
2.
a)
Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 InsO in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBl. NW 1998, 550; abgedruckt in: NZI 1999, 66) zur Entscheidung über das von der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Landgerichts Bonn vom 1. Februar 2001 eingelegte Rechtsmittel berufen.
Der Senat läßt das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 InsO zu. Das von der Beteiligten zu 1) form- und – mangels Laufs einer Beschwerdefrist auch – fristgerecht angebrachte Rechtsmittel ist statthaft. Es liegt eine der Rechtsbeschwerde grundsätzlich zugängliche Ausgangsentscheidung des Landgerichts im Sinne des § 7 InsO vor (vgl. zu diesem Erfordernis: BGH, ZIP 2000, 755; Senat, ZIP 2000, 552 = NZI 2000, 130; Senat, ZIP 2000, 462 [463]; Senat, ZIP 1999, 1767 [1768]; Senat, ZIP 1999, 586 [587] = NZI 1999, 198 [199]; BayObLG, ZIP 2000, 320 [321] = NZI 2000, 129; BayObLG, ZIP 1999, 1767 [1768] = NZI 1999, 412 [413]; OLG Frankfurt, NZI 1999, 453; HK/Kirchhof, InsO, 2. Auflage 2001, § 7 Rdnr. 5; nunme...