unanfechtbar
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zwangsvollstreckung und Insolvenz
Leitsatz (amtlich)
Das Fehlen von Gründen im Sinne des § 551 Nr. 7 ZPO stellt einen besonders schweren Verfahrensverstoß dar, der zu der unwiderleglichen Vermutung führt, die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts beruhe auf einer Gesetzesverletzung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 InsO.
Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung auch dann, wenn das Beschwerdegericht nicht auf tragende – insbesondere neue – Angriffs- und Verteidigungsmittel eingeht bzw. die Entscheidungsgründe sich auf völlig nichtssagende Floskeln oder die Aufzählung der Rechtsansichten der Parteien beschränken.
Auch im Insolvenzeröffnungsverfahren ist eine einseitige Erledigungserklärung zulässig.
Haben zwei Gläubiger jeweils einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, so ist für jeden Antrag gesondert zu prüfen, ob ursprünglich ein Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestand und ob die Forderung und der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht worden sind.
§ 6 Abs. 2 Satz 2 InsO gibt dem Insolvenzgericht die Befugnis, im Rahmen der Nichtabhilfeentscheidung eine Änderung des Verfahrensgegenstandes (hier: einseitige Erledigungserklärung) zu berücksichtigen.
Normenkette
InsO §§ 4, 6-7; ZPO §§ 91, 551 Nr. 7
Verfahrensgang
LG Aachen (Aktenzeichen 3 T 268/00) |
AG Aachen (Aktenzeichen 19 IN 354/99) |
Tenor
1.
Die sofortigen weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 2) und des Beteiligten zu 3) vom 19. Februar 2001 gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 31. Januar 2001 – 3 T 268/00 – werden zugelassen.
2.
Auf die sofortigen weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 2) und des Beteiligten zu 3) vom 19. Februar 2001 wird der Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 31. Januar 2001 – 3 T 268/00 – aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung über die sofortige Beschwerden der Beteiligten zu 2) und des Beteiligten zu 3) vom 9. September 1999 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Aachen vom 25. August 1999 – 19 IN 354/99 – an das Landgericht Aachen zurückverwiesen.
Dem Landgericht wird auch die Entscheidung über die Kosten der Verfahren der weiteren Beschwerden (2 W 119/00, 2 W 126/00, 2 W 39/01, 2 W 42/01) übertragen.
Gründe
1.
Mit Schreiben vom 15. Juli 1999 haben sowohl die Beteiligte zu 2) als auch der Beteiligte zu 3) jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beteiligten zu 3) beantragt. Durch Beschluß vom 25. August 1999 hat das Amtsgericht den Eröffnungsantrag „des Gläubigers” zurückgewiesen und der „antragstellenden Partei” die Kosten des Verfahrens auferlegt. Hiergegen haben die Beteiligte zu 2) und der Beteiligte zu 3) mit Schriftsatz vom 9. September 1999 sofortige Beschwerde eingelegt. Unter dem 10. November 1999 haben die Beschwerdeführer den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens für erledigt erklärt, nachdem der Beteiligte zu 1) eine größere Zahlung erbracht und die Beteiligten sich über weitere Zahlungen verständigt hatten. Dieser Erledigungserklärung hat sich der Beteiligte zu 1) nicht angeschlossen. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 2. Dezember 1999 den Beschwerden nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, die einseitige Erledigungserklärung könne wegen der „weiter bestehenden sofortigen Beschwerde” nicht berücksichtigt werden. Das Landgericht hat die Rechtsmittel durch Beschluß vom 18. April 2000 zurückgewiesen und hierbei auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung und der Nichtabhilfeentscheidung verwiesen. Auf die hiergegen gerichteten sofortigen weiteren Beschwerden hat der Senat mit Beschlüssen vom 16. Juni 2000 – 2 W 119/00 und 2 W 126/00 – die Entscheidungen des Landgerichts wegen fehlender Sachverhaltsdarstellung aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. In den Beschlüssen hat der Senat unter anderem darauf hingewiesen, es könne nicht festgestellt werden, ob die Kammer rechtsfehlerfrei berücksichtigt habe, daß die Gläubiger nach Erlaß der angegriffenen Erstentscheidung den Antrag einseitig für erledigt erklärt hätten.
Durch Beschluß vom 31. Januar 2001 hat die Kammer unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels den Beschluß des Amtsgerichts Aachen vom 25. August 1999 „klarstellend dahingehend abgeändert, daß die Eröffnungsanträge der Beteiligten zu 2) und 3) vom 15. Juli 1999 zurückgewiesen werden.” Zur Begründung hat das Landgericht wiederum auf die Ausführungen in der angefochtenen Ausgangsentscheidung und dem Nichtabhilfebeschluß verwiesen und ausgeführt, das „weitere Beschwerdevorbringen beinhalte letztlich keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte, die eine andere Entscheidung hätten rechtfertigen können.”
Gegen diese Entscheidung wenden sich sowohl die Beteiligte zu 2) als auch der Beteiligte zu 3) mit weiteren sofortigen Beschwerden vom 19. Februar 2001, jeweils verbunden mit einem Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels.
2.
Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 ...