Normenkette
ZPO § 522 Abs. 2, 2 Nrn. 2-3; VVG § 1 Abs. 1, §§ 22, 39, 49; VHB 2002 §§ 23, 26 Abs. 1f, 2; BGB §§ 280, 823
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 24 O 506/06) |
Tenor
werden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Senat nach Beratung erwägt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und auch die weiteren Voraussetzungen gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 2, 3 ZPO vorliegen.
I. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
Gründe
Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen einen Anspruch der Klägerin auf Leistung eines Erstattungsbetrages in Höhe von 70.344,32 € aus der bei der Beklagten unterhaltenen Hausratversicherung verneint. Der Inhalt der Berufungsbegründungsschrift ist nicht geeignet, eine Abänderung des Ergebnisses der erstinstanzlichen Entscheidung herbeizuführen. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus der Hausratversicherung für den behaupteten Einbruchsdiebstahl vom 26. Februar 2006 gemäß §§ 1 Abs. 1, 49 VVG, in Verbindung mit den VHB 2002, die Vertragsbestandteil sind, zu.
Die Beklagte ist für diesen behaupteten Einbruchsdiebstahl auch zur Überzeugung des Senats jedenfalls gemäß § 26 Abs. 1 f), Abs. 2 VHB 2002 leistungsfrei. Nach § 26 Abs. 1 f) VHB 2002 hat der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Schadensfalles unter anderem dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Schadensursache und Schadenshöhe zu gestatten und hierzu jede sachdienliche Auskunft zu erteilen. Hierbei müssen die erteilten Auskünfte vollständig sein und der Wahrheit entsprechen (vgl. LG Düsseldorf, VersR 2006, 214). Hierauf wurde die Klägerin auch ausdrücklich zu Beginn des Schadensprotokolls vom 26. Juni 2006 hingewiesen (Bl. 134 d.A.).
Dennoch hat die Klägerin ausweislich des von dem Zeugen C am 26. Juni 2006 aufgenommenen Schadensprotokolls Falschangaben gemacht.
So haben sie und ihr Ehemann zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen unwahre Angaben gemacht, die bereits zur Leistungsfreiheit der Beklagten führen. Nach dem Inhalt des von ihr und ihrem Ehemann, dem Zeugen H, unterzeichneten Schadensprotokolls (vgl. Bl. 135 d.A.) wurde ausdrücklich erklärt, dass man die gemeinsamen finanziellen Verhältnisse - als geordnet - betrachte und den Zahlungsverpflichtungen - stets pünktlich - nachkomme. Überdies werde man von den Eltern bei Bedarf finanziell unterstützt. Diese Angaben sind bereits deswegen objektiv falsch, weil der Zeuge H im Mai 2004 wegen Betrugs und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 5 1/2 Jahren verurteilt worden war, wobei er zum Zeitpunkt der Angaben gegenüber dem Zeugen C diese Haftstrafe bereits verbüßte, und am 24. Oktober 2004 eine eidesstattliche Versicherung über seine finanziellen Verhältnisse abgegeben hatte. Bereits vor diesem Hintergrund waren die Erklärungen der Klägerin und ihres Ehemannes über die gemeinsamen wirtschaftlichen Verhältnisse unwahr. Die Klägerin kann sich diesbezüglich auch nicht darauf zurückziehen, dass die Vermögensverhältnisse des Zeugen H ohne Bedeutung gewesen seien und sie letztlich nur Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen abgegeben habe. Zum einen wurde ausdrücklich eine Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Eheleute abgegeben. Zum anderen ist es für einen Versicherer erkennbar von Bedeutung, im Rahmen eines behaupteten Einbruchsdiebstahls nicht nur Erkenntnisse über mögliche Hintergründe in Bezug auf die Person des Versicherungsnehmers, sondern auch hinsichtlich der Personen zu erlangen, deren Interessen - wie etwa der Ehepartner - zumindest mittelbar mitversichert sind (vgl. hierzu auch Prölss/Martin, VVG 27. Aufl., § 21 VHB 84, Rn. 2). Unabhängig davon kommt hier hinzu, dass auch die Klägerin selbst wenige Monate nach dem Termin mit dem Zeugen C im Dezember 2006 eine eidesstattliche Versicherung abgeben musste. Dies spricht nachhaltig dafür, dass ebenfalls die Vermögensverhältnisse der Klägerin im Juni 2006 bereits unzutreffend wiedergegeben wurden. Soweit die Klägerin hierzu vorträgt, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sei nur erforderlich gewesen, weil die Beklagte den Schaden nicht vollständig reguliert habe, ist dieser Vortrag ohne Substanz, zumal nicht erläutert wird, warum - entgegen den vorherigen Erklärungen - offenbar keine finanzielle Hilfe der Eltern erfolgte. Es ist auch nicht erkennbar, warum eine Schadensbehebung nicht den finanziellen Verhältnissen der Klägerin hätte angepasst werden können.
Aufgrund der vorgeschilderten Gesamtumstände ist mithin davon auszugehen, dass die Klägerin und vor allem ihr Ehemann sich im Zeitpunkt des behaupteten Ein-bruchsdiebstahls sowie zum Zeitpunkt der Regulierungsverhandlung in erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befanden. Mithin hat sie die klare Frage der Beklagten nach der wirtschaftlichen Situation in gravierender Weise falsch beantwortet.
Objektiv falsch ist ferner die ebenfalls in dem vorgenannten Schadensprotokoll festgehaltene Erklärung der Kl...