Verfahrensgang
LG Bonn (Entscheidung vom 14.02.2011; Aktenzeichen 6 T 105/10) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 3. März 2011 gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 14. Februar 2011, 6 T 105/10, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten zu 1) und 2) je zur Hälfte zu tragen.
Gründe
1.
Der Beteiligte zu 3) beurkundete am 30. September 2009 einen Vertrag, in dem die Beteiligten zu 1) und 2) im Hinblick auf eine beabsichtigte Scheidung ihrer Ehe zur endgültigen und abschließenden Abgeltung der gegenseitigen vermögensrechtlichen Ansprüchen die Gütertrennung vereinbarten (Ziffer I. der notariellen Urkunde), den Kindesunterhalt (Ziffer II. der notariellen Urkunde), das Sorgerecht/Umgangsrecht (Ziffer III. der notariellen Urkunde), den Ehegattenunterhalt (Ziffer IV. der notariellen Urkunde), das Erb- und Pflichtteilsrecht (Ziffer V. der notariellen Urkunde) sowie den Hausrat (Ziffer VI. der notariellen Urkunde) regelten (Urkundenrolle-Nr. 1369/2009; Kopien Bl. 28 ff. d.GA.). Die Eheleute hatten zuvor unter Beteiligung ihres jetzigen Verfahrensbevollmächtigten ein Mediationsverfahren durchgeführt und hierbei Einvernehmen über die Trennungs- und Scheidungsfolgen erzielt.
Für die notarielle Tätigkeit berechnete der Beteiligte zu 3) den Beteiligten zu 1) und 2) mit Rechnungen vom 12. Januar 2010 (Bl. 5, 51 d.GA.) einen Betrag von jeweils 2.946,14 €. Hierbei legte er seiner Kostenrechnung einen Geschäftswert von insgesamt 1.593.000,00 € (Gütertrennung 1.200.000,00 €; Kindesunterhalt 90.000,00 €; Umgangsrecht/Sorgerecht 3.000,00 €; Ehegattenunterhalt 84.000,00 € und 36.000,00 €; Erbverzicht 10 % von 300.000,00 € = 30.000,00 €; Pflichtteilsverzicht 150.000,00 €) zugrunde.
Jeweils mit Schreiben vom 26. April 2010 (Bl. 1, 39 d.GA.) haben die Beteiligten zu 1) und 2) die Rechnungen angegriffen und hierbei die Auffassung vertreten, der Beteiligten zu 3) habe den Geschäftswert zu hoch angesetzt. Sie haben die Wertansätze für die Beurkundung der Gütertrennung, des Kindes- und Ehegattenunterhalts sowie für den Erb- und Pflichtteilsverzicht angegriffen. Insoweit haben sie u.a. geltend gemacht, ihr Verfahrensbevollmächtigter habe mit Honorarrechnung vom 14. Oktober 2009 (Kopie Bl. 13 d.GA.) seine Tätigkeit im Rahmen der "Mitwirkung bei der textlichen Ausgestaltung der notariellen Urkunde" von einem Gegenstandswert von 136.000,00 € berechnet.
Das Landgericht hat nach Anhörung des Bezirksrevisors (Stellungnahme Bl. 95 ff. d.GA.) mit Beschluss vom 14. Februar 2011 die von den Beteiligten zu 1) und 2) erhobenen Einwendungen zurückgewiesen. Gegen diese ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 22. Februar 2011 zugestellte Entscheidung wenden sich die Beteiligten zu 1) und 2) mit der am 11. März 2011 erhobenen Beschwerde vom 3. März 2011 (Bl. 126 ff. d.GA.), mit der sie im Wesentlichen unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens den von dem Notar in Ansatz gebrachten Geschäftswert für die Vereinbarung der Gütertrennung angreifen. Mit Beschluss vom 14. März 2011 (Bl. 149 d.GA.) hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt.
2.
Das von den Beteiligten zu 1) und 2) eingelegte Rechtsmittel ist als Erstbeschwerde im Sinne des § 156 Abs. 3 KostO n.F. statthaft. Auf das Verfahren vor dem Landgericht und vor dem Senat sowie auf den Rechtsmittelzug ist im Streitfall § 156 KostO in der ab dem 1. September 2009 geltenden Fassung anzuwenden. Das Verfahren ist nach dem Stichtag, dem 1. September 2009, eingeleitet worden. Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Notfrist von einem Monat seit der Zustellung des Beschlusses am 22. Februar 2011 fristgerecht erhoben worden (§ 156 Abs. 5 S. 3 KostO n.F. i.V.m. § 63 FamFG).
b)
In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die von den Beteiligten zu 1) und 2) gegen die streitgegenständliche Kostenrechnung des Notars erhobenen Einwendungen nicht für durchgreifend erachtet.
aa)
Der Geschäftswert für die Beurkundung der in Ziffer I. des notariellen Vertrages zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) vereinbarten Gütertrennung ist auf jeden Fall nicht zum Nachteil der Beschwerdeführer fehlerhaft festgesetzt. Wie Eheverträge zu bewerten sind, ist in § 39 Abs. 3 KostO geregelt. Danach bestimmt sich der Geschäftswert nach dem zusammengerechneten Wert der gegenwärtigen Vermögen beider Ehegatten. Damit erfasst die Beurkundung der Vereinbarung über die Gütertrennung grundsätzlich kostenrechtlich das Gesamtvermögen. Hiervon macht das Gesetz nur Ausnahmen hinsichtlich der Möglichkeit des Schuldenabzuges (Satz 2); zudem kommt eine Reduzierung des Geschäftswertes in Betracht, wenn der Ehevertrag nur das Vermögen eines Ehegatten betrifft (Satz 1 2. Alt.) oder ausschließlich bestimmte Gegenstände betrifft (Satz 3). Keiner dieser Fälle ist vorliegend gegeben, so dass sich der Geschäftswert hier nach § 39 Abs. 3 S. 1 KostO bestimmt (vgl. auch BayObLG...