Entscheidungsstichwort (Thema)
Notarkostenbeschwerdeverfahren: Geschäftswert eines Ehevertrages über die Änderung des Güterstandes; Gegenstandsverschiedenheit von zusätzlichen Regelungen über Ehescheidungsfolgen
Leitsatz (amtlich)
1. Lassen Eheleute im Hinblick auf eine beabsichtigte Scheidung ihrer Ehe zur endgültigen und abschließenden Abgeltung der gegenseitigen vermögensrechtlichen Ansprüchen die Gütertrennung in einem Vertrag notariell beurkunden, so bestimmt sich der Geschäftswert der Beurkundung nach dem Vermögen der Eheleute.
2. Soweit durch den notariellen Vertrag noch weitere Regelungen über den Kindesunterhalt, das Sorgerecht/Umgangsrecht, den Ehegattenunterhalt, das Erb- und Pflichtteilsrecht sowie den Hausrat getroffen werden, so sind diese Vereinbarungen jeweils gegenstandsverschieden i.S.v. § 44 Abs. 2 Buchst. a KostO zu der außerdem vereinbarten Änderung des Güterstandes.
Normenkette
KostO § 39 Abs. 3 S. 1, § 44 Abs. 2 Buchst. a
Verfahrensgang
LG Bonn (Beschluss vom 14.02.2011; Aktenzeichen 6 T 105/10) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 3.3.2011 gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des LG Bonn vom 14.2.2011 - 6 T 105/10, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten zu 1) und 2) je zur Hälfte zu tragen.
Gründe
1. Der Beteiligte zu 3) beurkundete am 30.9.2009 einen Vertrag, in dem die Beteiligten zu 1) und 2) im Hinblick auf eine beabsichtigte Scheidung ihrer Ehe zur endgültigen und abschließenden Abgeltung der gegenseitigen vermögensrechtlichen Ansprüchen die Gütertrennung vereinbarten (Ziff. I. der notariellen Urkunde), den Kindesunterhalt (Ziff. II. der notariellen Urkunde), das Sorgerecht/Umgangsrecht (Ziff. III. der notariellen Urkunde), den Ehegattenunterhalt (Ziff. IV. der notariellen Urkunde), das Erb- und Pflichtteilsrecht (Ziffer V. der notariellen Urkunde) sowie den Hausrat (Ziffer VI. der notariellen Urkunde) regelten (Urkundenrolle-Nr. 1369/2009; Kopien Bl. 28 ff. d. GA.). Die Eheleute hatten zuvor unter Beteiligung ihres jetzigen Verfahrensbevollmächtigten ein Mediationsverfahren durchgeführt und hierbei Einvernehmen über die Trennungs- und Scheidungsfolgen erzielt.
Für die notarielle Tätigkeit berechnete der Beteiligte zu 3) den Beteiligten zu 1) und 2) mit Rechnungen vom 12.1.2010 (Bl. 5, 51d. GA.) einen Betrag von jeweils 2.946,14 EUR. Hierbei legte er seiner Kostenrechnung einen Geschäftswert von insgesamt 1.593.000 EUR (Gütertrennung 1.200.000 EUR; Kindesunterhalt 90.000 EUR; Umgangsrecht/Sorgerecht 3.000 EUR; Ehegattenunterhalt 84.000 EUR und 36.000 EUR; Erbverzicht 10 % von 300.000 EUR = 30.000 EUR; Pflichtteilsverzicht 150.000 EUR) zugrunde.
Jeweils mit Schreiben vom 26.4.2010 (Bl. 1, 39d. GA.) haben die Beteiligten zu 1) und 2) die Rechnungen angegriffen und hierbei die Auffassung vertreten, der Beteiligten zu 3) habe den Geschäftswert zu hoch angesetzt. Sie haben die Wertansätze für die Beurkundung der Gütertrennung, des Kindes- und Ehegattenunterhalts sowie für den Erb- und Pflichtteilsverzicht angegriffen. Insoweit haben sie u.a. geltend gemacht, ihr Verfahrensbevollmächtigter habe mit Honorarrechnung vom 14.10.2009 (Kopie Bl. 13d. GA.) seine Tätigkeit im Rahmen der "Mitwirkung bei der textlichen Ausgestaltung der notariellen Urkunde" von einem Gegenstandswert von 136.000 EUR berechnet.
Das LG hat nach Anhörung des Bezirksrevisors (Stellungnahme Bl. 95 ff. d. GA.) mit Beschluss vom 14.2.2011 die von den Beteiligten zu 1) und 2) erhobenen Einwendungen zurückgewiesen. Gegen diese ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 22.2.2011 zugestellte Entscheidung wenden sich die Beteiligten zu 1) und 2) mit der am 11.3.2011 erhobenen Beschwerde vom 3.3.2011 (Bl. 126 ff. d. GA.), mit der sie im Wesentlichen unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens den von dem Notar in Ansatz gebrachten Geschäftswert für die Vereinbarung der Gütertrennung angreifen. Mit Beschluss vom 14.3.2011 (Bl. 149d. GA.) hat das LG der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG vorgelegt.
2. Das von den Beteiligten zu 1) und 2) eingelegte Rechtsmittel ist als Erstbeschwerde i.S.d. § 156 Abs. 3 KostO n.F. statthaft. Auf das Verfahren vor dem LG und vor dem Senat sowie auf den Rechtsmittelzug ist im Streitfall § 156 KostO in der ab dem 1.9.2009 geltenden Fassung anzuwenden. Das Verfahren ist nach dem Stichtag, dem 1.9.2009, eingeleitet worden. Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Notfrist von einem Monat seit der Zustellung des Beschlusses am 22.2.2011 fristgerecht erhoben worden (§ 156 Abs. 5 S. 3 KostO n.F. i.V.m. § 63 FamFG).
b) In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das LG hat zu Recht die von den Beteiligten zu 1) und 2) gegen die streitgegenständliche Kostenrechnung des Notars erhobenen Einwendungen nicht für durchgreifend erachtet.
aa) Der Geschäftswert für die Beurkundung der in Ziff. I. des notariellen Vertrages zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) vereinbarten Gütertrennung ist auf jeden Fall nicht zum N...