Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Verfahrenskostenhilfe nach Erledigung der Hauptsache
Leitsatz (amtlich)
Erledigt sich die Hauptsache bereits im VKH-Verfahren, darf auch nach den Vorschriften des FamFG keine Verfahrenskostenhilfe mehr bewilligt werden. Denn dann kann die Erfolgsaussicht in der Hauptsache nicht mehr bejaht werden, die gem. § 114 ZPO analog für eine Verfahrenskostenhilfebewilligung erforderlich ist.
Ausnahmsweise kann auch für ein erledigtes Verfahren nachträglich Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden kann, wenn das Gericht die Bewilligung trotz eines positiv entscheidungsreifen Antrages verzögert hat. Dies setzt aber einen bei Erledigung der Hauptsache schlüssigen Sachvortrag, der eine positive Entscheidung des Gesuches gerechtfertigt hätte, sowie einen auch im Übrigen wirksamen VKH-Antrag voraus.
Normenkette
ZPO § 114
Verfahrensgang
AG Eschweiler (Beschluss vom 09.04.2010; Aktenzeichen 12 F 39/10) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den seinen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des AG Eschweiler vom 9.4.2010 - 12 F 39/10 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gem. § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO analog zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den seinen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für vorliegendes Wohnungszuweisungsverfahren zurückweisenden Beschluss des Familiengerichts hat in der Sache keinen Erfolg. Dies gilt schon deswegen, weil sich das Wohnungszuweisungsverfahren bereits im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren vor Anhängigmachung der Hauptsache erledigt hat. Erledigt sich nämlich die Hauptsache bereits im VKH-Verfahren, darf keine Verfahrenskostenhilfe mehr bewilligt werden. Denn dann kann die Erfolgsaussicht nicht mehr bejaht werden, die gem. § 114 ZPO analog für eine Verfahrenskostenhilfebewilligung erforderlich ist.
Der Antragsteller hat mit Antragsschrift vom 28.1.2010 zunächst nur auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe angetragen. So hat er in der Antragsschrift auf S. 2 (Bl. 2 GA) ausdrücklich ausgeführt, dass erst nach erfolgter Verfahrenskostenhilfebewilligung der Wohnungszuweisungsantrag gestellt werde. Bis zur Erledigung der Hauptsache ist aber kein positiver Bewilligungsbeschluss durch das Familiengericht ergangen.
Es liegt auch nicht der Fall vor, wonach ausnahmsweise auch für ein erledigtes Verfahren nachträglich Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann, wenn das Gericht die Bewilligung trotz eines positiv entscheidungsreifen Antrages verzögert hat. Denn der mit dem Verfahrenskostenhilfegesuch vom 28.1.2010 vorgetragene Sachverhalt rechtfertigte keine positive Entscheidung des Gesuches, da ein Anspruch auf Zuweisung der Ehewohnung nicht schlüssig vorgetragen war. Nach § 1361b BGB findet bei Getrenntleben der Ehegatten eine Wohnungszuweisung auf Antrag eines der Ehegatten zur alleinigen Nutzung dann statt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Zu einer solchen unbilligen Härte ist in der Verfahrenskostenhilfe-gesuchsschrift nichts vorgetragen. Denn Härtefälle i.S.d. § 1361b BGB sind vor allem durch Gewalt indiziert. Dabei kommt jede Gewaltform als Tatbestand in Betracht. Ausreichen kann auch eine Bedrohung des Ehegatten, wobei es nicht mehr entscheidend auf die Ernsthaftigkeit sondern darauf ankommt, ob sich der betroffene Ehegatte subjektiv so belastet fühlt, dass ihm objektiv eine Fortsetzung der häuslichen Gemeinschaft nicht mehr zumutbar ist. So können auch häufige und auf Dauer angelegte ehezerstörerische Vorkommnisse erheblicher Art unter Umständen ausreichen (vgl. hierzu Palandt, BGB, 69. Aufl. 2010, § 1361b, Rz. 10 m.w.N.). Zur Notwendigkeit der Wohnungszuweisung hat der Antragsteller in seinem Verfahrenskostenhilfegesuch auf S. 2 unten, 3 oben (Bl. 2, 3 GA) aber lediglich vorgetragen, dass der Antragsteller nunmehr - nachdem ein Wohnungszuweisungsverfahren der Antragsgegnerin gescheitert war - die Ehewohnung unter Ausschluss der Antragsgegnerin nutzen möchte, die sich ohnehin überwiegend bei ihrem neuen Lebensgefährten aufhalte (mit dem sie ja angeblich nie "etwas gehabt" habe), der übrigens auch schon die Antragsgegnerin in der Ehewohnung "besucht" habe.
Dieses geschilderte Verhalten mag zwar für den Antragsteller lästig gewesen sein, die Voraussetzungen einer unbilligen Härte begründet es aber nicht. Dies gilt umso mehr, als die Antragsgegnerin nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers bereits weitgehend aus der Ehewohnung ausgezogen war. Die eingetretene Belästigung - sowie in der Gesuchsschrift geschildert - war daher durchaus hinnehmbar.
Von daher war es auch nicht für den Antragsteller belastend, wenn das Familiengericht zunächst nicht über den Verfahrenskostenhilfeantrag entschieden hat. Denn mehr als eine Zurückweisung seines Antrages konnte er nicht erwarten.
Auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin woh...