Leitsatz
Das AG hatte den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Wohnungszuweisungsverfahren zurückgewiesen. Das Verfahren hatte sich bereits im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren vor Anhängigmachung der Hauptsache erledigt. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
Sachverhalt
Der Antragsteller hatte mit Antragsschrift vom 28.1.2010 zunächst nur die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt. In seiner Antragsschrift hatte er ausdrücklich ausgeführt, dass erst nach erfolgter Verfahrenskostenhilfebewilligung der Wohnungszuweisungsantrag gestellt werde. Bis zur Erledigung der Hauptsache war ein positiver Bewilligungsbeschluss durch das FamG nicht ergangen.
Das Rechtsmittel des Antragstellers gegen den ablehnenden Verfahrenskostenhilfebeschluss blieb ohne Erfolg.
Entscheidung
Das OLG wies darauf hin, dass keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden könne, wenn sich - wie hier - das Wohnungszuweisungsverfahren bereits im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren vor Anhängigmachung der Hauptsache erledigt habe.
Es liege auch nicht der Fall vor, wonach ausnahmsweise auch für ein erledigtes Verfahren nachträglich Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden könne, wenn das Gericht die Bewilligung trotz eines positiv entscheidungsreifen Antrages verzögert habe. Der mit dem Verfahrenskostenhilfegesuch des Antragstellers vom 28.1.2010 vorgetragene Sachverhalt habe keine positive Entscheidung des Gerichts gerechtfertigt, da ein Anspruch auf Zuweisung der Ehewohnung nicht schlüssig vorgetragen worden sei. Das in dem Antrag geschilderte Verhalten möge zwar für den Antragsteller lästig gewesen sein, die Voraussetzungen einer unbilligen Härte hätte es jedoch nicht begründet. Dies gelte umso mehr, als die Antragsgegner nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers bereits weitgehend aus der Wohnung ausgezogen gewesen sei. Die eingetretene Belästigung sei daher durchaus hinnehmbar gewesen.
Es sei für den Antragsteller auch nicht belastend gewesen, dass das FamG zunächst nicht über den Verfahrenskostenhilfeantrag entschieden habe, da er mit einer anderen Entscheidung als der Zurückweisung des Antrages nicht habe rechnen können.
Es könne nicht festgestellt werden, dass das FamG einen an sich positiv zu bescheidenden Verfahrenskostenhilfeantrag verzögerlich nicht entschieden habe. Es bleibe daher bei der generellen Annahme, dass Verfahrenskostenhilfe nicht mehr bewilligt werden könne, soweit sich vor der Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch die Sache in der Hauptsache erledigt habe.
Link zur Entscheidung
OLG Köln, Beschluss vom 28.06.2010, 4 WF 79/10