Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.
Den bisherigen Verfahrensgang hat die Generalstaatsanwaltschaft wie folgt dargestellt:
"Mit Beschluss vom 06.01.2016 hat das Amtsgericht Köln (584 Ds 379/15) ein gegen den Betroffenen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln am 16.07.2015 auf der G Straße in L-P anhängiges Strafverfahren endgültig nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellt, nachdem dieser die ihm erteilten Auflagen erfüllt hatte (Bl. 56 d. VV).
Bereits zuvor hatte die Bürgermeisterin der Stadt Köln mit Bußgeldbescheid vom 16.12.2015 (Bl. 38 ff. d. VV), dem Betroffenen zugestellt am 19.12.2015 (Bl. 41 d. VV), wegen Führens eines Kraftfahrzeuges unter berauschenden Mitteln zur selben Zeit und am selben Ort gemäß §§ 24a Abs. 2 und 3, 25 StVG, 242 BKat, § 4 Abs. 3 BKatV eine Geldbuße in Höhe von 750,- Euro sowie ein Fahrverbot von einem Monat gegen den Betroffenen festgesetzt.
Hiergegen hat der Betroffene mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 19.12.2015, eingegangen bei der Bußgeldbehörde per Telefax am selben Tag, Einspruch eingelegt (Bl. 42 ff. d. VV).
Am 09.02.2016 sind die Akten beim Amtsgericht Köln (810 OWi 63/16) eingegangen (Bl. 2 d.A.), das mit Verfügung vom 22.02.2016 (Bl. 11 d.A.) die Hauptverhandlung für den 21.04.2016 anberaumt hat. Mit Urteil vom 21.04.2016 hat das Gericht gegen den Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 625,- Euro sowie ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt (Bl. 24, 25 ff. d.A.).
Gegen das seinem Verteidiger am 14.05.2016 zugestellte Urteil (Bl. 33 d.A.) hat der Betroffene mit anwaltlichem Schreiben vom 22.04.2016 (Bl. 27 d.A.), eingegangen beim Amtsgericht am selben Tag, Rechtsbeschwerde eingelegt. Mit weiterem Verteidigerschriftsatz vom 14.05.2016, bei Gericht eingegangen am selben Tag, ist das Rechtsmittel mit dem Vorliegen eines Verfahrenshindernisses - einer Doppelverfolgung - begründet worden (Bl. 32 ff. d.A.)."
Hierauf nimmt der Senat Bezug. Zum Tatgeschehen hat das Amtsgericht die folgenden Feststellungen getroffen:
"Am 16.07.2015 befuhr der Betroffene mit seinem PKW u. a. die G Straße Richtung P. Er hatte zuvor Cannabis konsumiert. Dazu hatte der Betroffene ausgeführt, er habe einen Gast aus S gehabt, der um entsprechenden "Stoff" gebeten hatte. Man habe gemeinsam Cannabis konsumiert. Dies sei am Vorabend geschehen. Am Tattag habe der Gast dann erneut nach Cannabis verlangt, so dass sich der Betroffene veranlasst gesehen hatte, hier "Nachschub" zu besorgen. Er sei dann gegen 22:00 Uhr in die Polizeikontrolle geraten, wobei er sich dabei dann auf dem Heimweg befunden habe. Bei dieser Gelegenheit sein dann weitere 2,3 g Haschisch und 0,09 g Marihuana gefunden worden."
II.
1.
Die Zulässigkeitsbedenken nicht unterliegende Rechtsbeschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Einstellung des Verfahrens gemäß §§ 46 OWiG, 206a StPO (BGH StV 2011, 483; BGH NStZ 2012, 225; SenE v. 20.05.2005 - 8 Ss 66/05 -; SenE v. 18.09.2012 - III-1 RVs 159/12 -; SenE v. 07.01.2014 - III-1 RVs 262/13 -; vgl. zum Meinungsstand bzgl. der Anwendbarkeit der Bestimmung: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage 2016, § 206a Rz. 6), weil der Verfolgung des Tatgeschehens als Ordnungswidrigkeit das dauernde Verfahrenshindernis der Doppelverfolgung entgegensteht. Dieses wird durch die endgültige Einstellung des gegen den Betroffenen wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln geführten Strafverfahrens gemäß § 153a StPO bewirkt, Art. 103 Abs. 3 GG (dazu vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 153a Rz. 45).
2.
a)
Der Begriff der "Tat" im Bußgeldverfahren ist identisch mit dem auch für das Strafverfahren maßgeblichen Tatbegriff des Art. 103 Abs. 3 GG. "Tat" in diesem Sinne ist ein "konkretes Vorkommnis", ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang, der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet. Zu diesem Vorgang gehört das gesamte Verhalten des Täters, soweit es nach natürlicher Lebensauffassung einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt. Zwischen den einzelnen Verhaltensweisen des Täters muss eine "innere Verknüpfung" bestehen, dergestalt, dass ihre getrennte Aburteilung in verschiedenen erstinstanzlichen Verfahren als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an (so insgesamt Senat NZV 2005, 210 m. w. N.)
b)
Nach diesen Maßstäben geht die Rechtsprechung vom Vorliegen zweier prozessualer Taten dann aus, wenn der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln und das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Wirkung von berauschenden Mitteln ohne innere Beziehung zueinander stehen (BGH NStZ 2004, 694 = StV 2005, 256; SenE v. 09.05.2014 - III-1 RVs 49/14; SenE v. 09.02.2007 - 83 Ss 1/07 -; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 154; KG NStZ-RR 2012, 155 = NZV 2012, 305; OLG Braunschweig Urt. v. 10.10.2014 - 1 Ss 52/14 b...