Verfahrensgang
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 02.03.2017 - 1 O 309/15 - durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I. Die zulässige Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Denn es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgelds in Höhe von 7.400,00 EUR gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB. Ihr steht daher auch kein Anspruch auf die Freistellung von ihren restlichen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 631,18 EUR nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB und auf die Zahlung weiterer Zinsen bzw. Freistellung von solchen nach §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB zu. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird zunächst Bezug genommen. Die Berufungsbegründung gibt nur zu folgenden Ausführungen Anlass:
1. Zu Recht hat das Landgericht der Klägerin ein Schmerzensgeld von - nur - 600,00 EUR zugesprochen.
a) Die Überprüfung des erstinstanzlich zuerkannten Schmerzensgelds durch den Senat ist nicht auf Rechtsfehler beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 28.03.2006, VI ZR 46/05, juris Rn. 29 f., auch zum Folgenden). Vielmehr hat er die Schmerzensgeldbemessung des Landgerichts - auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen - gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob sie überzeugt.
b) Sinn und Zweck des Schmerzensgelds gemäß § 253 BGB ist es, den vom Verletzten erlittenen immateriellen Schaden angemessen auszugleichen. Das Schmerzensgeld hat hierbei eine doppelte Funktion (vgl. hierzu und zum Folgenden etwa: OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.12.2014, 13 U 122/13, juris Rn. 24 m.w.N.; OLG Oldenburg, Urteil vom 02.08.2006, 5 U 16/06, juris Rn. 16 m.w.N.). Zum einen soll der Verletzte einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden erhalten, wobei ihn das Schmerzensgeld in die Lage versetzen soll, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, die die erlittenen Beeinträchtigungen jedenfalls teilweise ausgleichen sollen. Daneben soll das Schmerzensgeld dem Verletzten Genugtuung für das verschaffen, was der Schädiger ihm angetan hat. Dabei steht der Entschädigungs- und Ausgleichsgedanke im Vordergrund, während nach der im Vordringen befindlichen und zutreffenden Ansicht der Genugtuungsfunktion nur noch bei vorsätzlichen Taten und grob fahrlässigen Schädigungen eine eigenständige Bedeutung zukommt.
c) Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgelds hängt entscheidend vom Maß der durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Geschädigten ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten sind oder zu diesem Zeitpunkt mit ihnen als künftiger Verletzungsfolge ernstlich gerechnet werden muss (OLG München, Urteil vom 21.03.2014, 10 U 1750/13, juris Rn. 17 m.w.N., auch zum Folgenden). Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt. Besonderes Gewicht kommt etwaigen Dauerfolgen der Verletzungen zu. Hierbei ist zu beachten, dass für vergleichbare Verletzungen, unabhängig vom Haftungsgrund, ein möglichst annähernd gleiches Schmerzensgeld zu gewähren ist, weshalb den Schmerzensgeldtabellen bei der Bemessung des Schmerzensgelds eine wichtige Bedeutung zukommt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.12.2014, 13 U 122/13, juris Rn. 25 m.w.N.). Die in diesen Tabellen erfassten Fälle sind aber keine verbindlichen Präjudizien, vielmehr bilden sie nur in der Regel den Ausgangspunkt für die gerichtlichen Erwägungen zur Schmerzensgeldbemessung und sind nur im Rahmen des zu beachtenden Gleichheitsgrundsatzes als Orientierungsrahmen zu berücksichtigen (OLG München, Urteil vom 21.03.2014, 10 U 1750/13, juris Rn. 20 ff. m.w.N.).
d) Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend die Zuerkennung eines Schmerzensgelds in der festgesetzten Höhe nicht zu beanstanden.
aa) Dass der Klägerin aufgrund des unsachgemäß ausgeführten Permanent Make-ups ein Schmerzensgeld zusteht, stellt im Berufungsverfahren auch die Beklagte nicht mehr in Abrede. Die Erstell...