Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 7 O 201/17) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 02.02.2018 - 7 O 201/17 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Dieser Beschluss und das Urteil des Landgerichts Köln vom 02.02.2018 - 7 O 201/17 - sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das klagende Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Das klagende Land macht aus abgetretenem Recht der A GmbH, B, (im Folgenden: Zedentin) Ansprüche auf Zahlung des Umsatzsteueranteils aus Werklohnforderungen geltend.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 02.02.2018 (Bl. 124 GA) die Beklagte verurteilt, an das klagende Land 49.317,63 Euro nebst Zinsen hierauf in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.12.2016 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrages der Parteien sowie der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung des Landgerichts wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.
Mit ihrer am 19.02.2018 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Berufung richtet sich die Beklagte gegen das ihr am 05.02.2018 zugestellte Urteil des Landgerichts Köln, soweit es sie zur Zahlung verurteilt hat.
Die Beklagte ist der Auffassung, das vorliegende Verfahren sei im Hinblick auf ein bei dem Bundesgerichtshof anhängiges Revisionsverfahrens (unter VII ZR 206/16; Vorinstanzen: OLG Köln, Urt. v. 04.08.2016 - 7 U 177/15, NJW 2017, 677; LG Köln, Urt. v. 30.10.2015 - 7 O 103/15, BeckRS 2015, 18284) bzw. ein bei dem Bundesverfassungsgericht (unter AR 3134/17) anhängiges Verfassungsbeschwerdeverfahrens auszusetzen. Im Übrigen vertritt sie die Auffassung, dass für eine ergänzende Vertragsauslegung kein Raum sei. Sie ist ferner der Ansicht, dass § 27 Abs. 19 UStG verfassungswidrig sei. Die Frage der Verfassungswidrigkeit könne auch nicht offenbleiben, da sie den maßgeblichen Kern der gesamten Problematik bilde. Die Beklagte ist zudem der Auffassung, dass keine wirksame Abtretung durch die Zedentin an das klagende Land vorliege. Sie hat zudem die Einrede der Verjährung erhoben. In diesem Zusammenhang ist sie der Ansicht, dass für den Beginn der Verjährung nicht auf den Zeitpunkt abzustellen sei, an dem sie den ihr zustehenden Erstattungsanspruch erhoben habe. In diesem Zusammenhang nimmt die Beklagte Bezug auf eine Entscheidung des Landgerichts Heilbronn (Az.: 6 O 344/17). Sie ist schließlich der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorlägen.
Sie beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 02.02.2018 (7 O 201/17) die Klage vollumfänglich abzuweisen.
Das klagende Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das klagende Land verteidigt das angegriffene Urteil. Es sei offensichtlich, dass die Parteien bei Kenntnis der geänderten Rechtslage aufgrund des Urteils des BFH die übliche und normale Rechtsfolge vereinbart hätten. Eine bei dem Handwerker verbleibende Belastung durch die Umsatzsteuer sei ganz offensichtlich nicht gewollt gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist offensichtlich unbegründet. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).
Zur Begründung wird zunächst vollumfänglich auf den Hinweisbeschluss vom 05.07.2018 Bezug genommen, von dem abzuweichen der Senat auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage in der für die vorliegende Entscheidung zuständigen Besetzung keinen Anlass sieht.
Die Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 13.08.2018 zwingen ebenfalls zu keiner abweichenden Entscheidung, sondern geben lediglich zu folgender ergänzender Begründung Anlass:
Soweit die Beklagte meint, der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs habe in seinem Urteil vom 17.05.2018 (Az.: VII ZR 157/17) zwei maßgebliche Aspekte schlicht unbeantwortet oder aber bewusst offengelassen, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Bundesgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung im...