Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 7 O 14/17) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln (7 O 14/17) vom 02.02.2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das klagende Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Mit der Klage macht das klagende Land aus abgetretenem Recht der Firma A Elektrotechnik GmbH aus B (im Folgenden: Zedentin) Ansprüche auf Zahlung des Umsatzsteueranteils aus Werklohnforderungen aus den Jahren 2009 bis 2012 geltend.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage - unter geringfügiger Zurückweisung eines Teils der geltend gemachten Zinsforderung - zugesprochen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch der Zedentin auf Zahlung der auf ihre Leistungen entfallenden Umsatzsteuer ergebe sich im Wege ergänzender Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) aus den mit der Beklagten geschlossenen Bauverträgen.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie rügt das Urteil als rechtsfehlerhaft. Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt seien die mit der Klage verfolgten Ansprüche gegeben, jedenfalls seien sie verjährt. Wegen der Einzelheiten ihrer Berufungsangriffe wird auf die Berufungsbegründung vom 04.04.2018 (Bl. 147 ff. GA) verwiesen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 02.02.2018 die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Das klagende Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das klagende Land ist unter Verteidigung der angefochtenen Entscheidung der Berufung der Beklagten entgegengetreten. Dabei nimmt es im Wesentlichen Bezug auf seine erstinstanzliche Argumentation und schließt sich den Ausführungen des Landgerichts an.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2019 Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist in dem vom Landgericht tenorierten Umfang begründet.
1. a) Das klagende Land hat den klageweise geltend gemachten Betrag in Höhe von insgesamt 505.591,18 EUR schlüssig dargelegt. Er ergibt sich aus den von Klägerseite vorgelegten Nachberechnungslisten in Anlage K3 (Bl. 28 ff. GA) unter Berücksichtigung der Korrekturlisten gemäß Anlage K6 (Bl. 45 ff., 181 ff. GA).
b) Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass dem klagenden Land aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Zahlung der auf die Rechnungen für den Zeitraum 2009 - 2012 entfallenden Umsatzsteuer i.H.v. 505.591,18 EUR zusteht. Zutreffend hat das Landgericht den entsprechenden Anspruch der Zedentin im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung unmittelbar aus den zwischen der Zedentin und der Beklagten geschlossenen Werkverträgen hergeleitet. Die insoweit zu Grunde liegenden Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt (vgl. BGH, Urt. v. 17.05.2018 - VII ZR 157/17, juris; BGH, Beschl. v. 29.08.2018 - VII ZR 206/16, juris). Die vorgenannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs lassen sich dabei auf den hiesigen Sachverhalt übertragen; dieser ist vergleichbar zu den Fallkonstellationen, die den zitierten Entscheidungen zu Grunde lagen.
Insbesondere auf die von der Beklagten aufgeworfene Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 19 UStG kommt es danach nicht entscheidungserheblich an (BGH, Urt. v. 17.05.2018, a.a.O., Rz. 24; Senat, Urt. v. 04.08.2016 - 7 U 177/15, juris, Rz. 20, 22 - bestätigt durch BGH, Beschl. v. 29.08.2018 - VII ZR 206/16, a.a.O.). Unstreitig sollte nach dem Vertragswillen der Parteien die Beklagte die Umsatzsteuer betragsmäßig tragen. Hieraus lässt sich zwanglos schließen, dass, wenn die Beklagte als Leistungsempfängerin tatsächlich nicht Steuerschuldnerin nach § 13 Buchst. b UStG war, sie den entsprechenden Betrag als Teil ihrer Gegenleistung dem leistenden Unternehmer - der Zedentin - zusätzlich schuldete. Dies gilt unabhängig davon, ob der erfolgten Festsetzung der Umsatzsteuerschuld seitens der Klägerin gegenüber der Zedentin die Vorschrift des § 176 Abs. 2 AO entgegengestanden hat, was bei Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 27 Abs. 19 UStG der Fall wäre (vgl. Senat, Urt. v. 04.08.2016 - 7 U 177/15, a.a.O.; bestätigt durch BGH, Beschl. v. 29.08.2018 - VII ZR 206/16, a.a.O.). Angesichts dessen war eine Aussetzung des hiesigen Rechtsstreits bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - der das klagende Land im Übrigen mit Schriftsatz vom 06.02.2019 (Bl. 192 GA) auc...