Entscheidungsstichwort (Thema)
Unanfechtbarkeit isolierter Kostenentscheidungen im einstweiligen Anordnungsverfahren
Leitsatz (redaktionell)
Isolierte Kostenentscheidungen, die im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ergehen, weil in der Hauptsache eine Kostenentscheidung nicht getroffen werden kann, sind unanfechtbar, wenn auch die einstweilige Anordnung gem. § 620c ZPO unanfechtbar ist. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund eines abgegebenen Anerkenntnisses eine einstweilige Anordnung auf Zahlung von Unterhalt erlassen worden ist.
Normenkette
ZPO §§ 620c, 620g, 99 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Kerpen (Beschluss vom 27.05.2005; Aktenzeichen 50 F 566/03) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - FamG - Kerpen vom 27.5.2005 - 50 F 566/03 - wird auf ihre Kosten als unzulässig als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute, aus deren Ehe vier gemeinsame Kinder, die bei der Antragstellerin leben, hervorgegangen sind. Mit Schriftsatz vom 19.12.2003 beantragte die Antragstellerin unter Beifügung einer Klageschrift bei dem AG - FamG - Kerpen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Zahlung von Kindesunterhalt für die Zeit ab Dezember 2003. Ausdrücklich stellte sie klar, dass die Klage nur in Abhängigkeit vom Prozesskostenhilfeantrag erhoben werde. Mit Schriftsatz vom selben Tag beantragte sie ferner den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung von Kindesunterhalt ab 1.12.2003. Durch Beschl. v. 10.2.2004 verpflichtete das AG - FamG - Kerpen den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung auf dessen Anerkenntnis hin zur Zahlung des verlangten Kindesunterhalts für die Zeit ab 1.1.2004. Der weiter gehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt. Durch Beschl. v. 5.3.2004 wies das AG - FamG - Kerpen das Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin unter Hinweis auf einen vorrangig zu verfolgenden Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Antragsgegner zurück. Das Klageverfahren wurde seitdem von der Antragstellerin nicht weiterverfolgt.
Durch den im Tenor näher bezeichneten Beschluss hat das AG - FamG - Kerpen unter Hinweis darauf, dass die Bestimmung des § 620g ZPO vorliegend nicht einschlägig sei, eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens betreffend den Erlass einer einstweiligen Anordnung getroffen und diese der Antragstellerin auferlegt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, der das AG nicht abgeholfen, sondern die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt hat. Die zuständige Einzelrichterin hat die Sache dem Senat übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Beschwerden in einstweiligen Anordnungsverfahren sind nur unter den in § 620c ZPO aufgeführten Voraussetzungen zulässig; sie sind nicht statthaft gegen eine Regelung über die Zahlung von Kindesunterhalt. Ob die Beschränkung der Anfechtung von Endentscheidungen im Anordnungsverfahren auch die Anfechtung von Zwischen- und Nebenentscheidungen ausschließt, kann vorliegend dahinstehen (vgl. zum Meinungsstreit Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 620c Rz. 13). Jedenfalls sind Kostenentscheidungen in einstweiligen Anordnungsverfahren nicht anfechtbar (OLG Düsseldorf v. 14.1.1994 - 3 WF 234/93, FamRZ 1994, 1187; Musielak, ZPO, 4. Aufl. 2005, § 620c Rz. 10; sowie i.E. ebenso Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 620c Rz. 13). Soweit Zöller auf eine analoge Anwendung von § 99 ZPO verweist und ausführt, Kostenentscheidungen in einstweiligen Anordnungsverfahren seien nicht anfechtbar, wenn nicht gegen die Anordnung selbst zulässige Beschwerde eingelegt werde, kann die Antragstellerin sich vorliegend unter Hinweis auf das Teilanerkenntnis des Antragstellers nicht auf § 99 Abs. 2 ZPO berufen. Auch nach bisherigem Recht entsprach es der herrschenden Meinung, dass die Beschwerde nach § 99 Abs. 2 ZPO nur statthaft ist, wenn auch ein Rechtsmittel in der (nicht angefochtenen) Hauptsache zulässig gewesen wäre. Soweit § 99 Abs. 2 S. 2 ZPO in diesem Zusammenhang jetzt ausdrücklich regelt, dass die Berufungssumme erreicht sein muss, ist hieraus nicht abzuleiten, dass dies die einzige Einschränkung für eine zulässige Beschwerde ist. Die ausdrückliche Bezugnahme auf die Berufungssumme ändert nichts an dem Grundsatz, dass Kostenentscheidungen im allgemeinen dann nicht mehr überprüfbar sind, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel mehr gegeben ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
FamRZ 2006, 437 |
OLGR-Mitte 2006, 213 |