Leitsatz

Getrennt lebende Eheleute stritten sich um den Kindesunterhalt für die vier gemeinsamen Kinder, die bei der Ehefrau lebten. Sie beantragte Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Zahlung von Kindesunterhalt und stellte klar, dass die Klage nur in Abhängigkeit vom Prozesskostenhilfeantrag erhoben werde. Zeitgleich - mit Schriftsatz vom selben Tag - beantragte sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung von Kindesunterhalt. Die einstweilige Anordnung wurde erlassen. Das Prozesskostenhilfegesuch der Klägerin für die beabsichtigte Klage wurde unter Hinweis auf einen vorrangig zu verfolgenden Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Antragsgegner zurückgewiesen. Das Klageverfahren wurde danach von der Ehefrau nicht weiterverfolgt.

Das AG erließ unter Hinweis darauf, dass die Bestimmung des § 620g ZPO nicht einschlägig sei, eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und erlegte diese der Antragstellerin auf. Hiergegen legte sie Beschwerde ein, der vom AG nicht abgeholfen wurde. Die Sache wurde dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Beschwerde für unzulässig.

Beschwerden in einstweiligen Anordnungsverfahren sind nur unter den in § 620c ZPO aufgeführten Voraussetzungen zulässig; sie sind nicht statthaft gegen eine Regelung über die Zahlung von Kindesunterhalt. Ob die Beschränkung der Anfechtung von Entscheidungen im Anordnungsverfahren auch die Anfechtung von Zwischen- und Nebenentscheidungen ausschließt, könne dahingestellt bleiben. Jedenfalls Kostenentscheidungen in einstweiligen Anordnungsverfahren seien nicht anfechtbar (OLG Düsseldorf v. 14.1.1994 - 3 WF 234/93, FamRZ 1994, 1187; Musielak, ZPO, 4. Aufl. 2005, § 620c Rz. 10; sowie i.E. ebenso Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 620c Rz. 13).

Die Antragstellerin könne sich vorliegend unter Hinweis auf das Teilanerkenntnis des Antragstellers auch nicht auf § 99 Abs. 2 ZPO berufen, da die Beschwerde nach dieser Vorschrift nur statthaft ist, wenn auch ein Rechtsmittel in der (nicht angefochtenen) Hauptsache zulässig gewesen wäre.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 28.09.2005, 14 WF 108/05

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