Verfahrensgang

LG Aachen (Urteil vom 03.03.2009; Aktenzeichen 3 T 381/08)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des beteiligten Vereins vom 23.3.2009 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des LG Aachen vom 3.3.2009 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

1. Der im Vereinsregister des AG Aachen eingetragene Verein "MC-G. Unterstützungskasse" wurde am 9.5.2007 gegründet. Er gewährt nach seiner Satzung Versorgungsleistungen der betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) vom 19.12.1974 als selbständiger Versorgungsträger zugunsten der zu den Betrieben der Mitgliedsunternehmen bzw. Mitgliedsunternehmern gehörenden Leistungsempfänger. Der Verein wurde zunächst unter dem 15.5.2007 vom Notar Dr. C. in T. unter Vorlage der unter Urkundenrolle-Nr.: XXX beurkundeten Vereinsgründungsurkunde nebst der in der Mitgliederversammlung beschlossenen Satzung zur Eintragung angemeldet. Durch Zwischenverfügungen vom 8.6. (Bl. 31 d. GA.) und 19.6. (Bl. 48 d. GA.) und 2.7.2007 (Bl. 58 d. GA.) wies die Rechtspflegerin bei dem AG auf der Eintragung ihres Erachtens entgegenstehende Umstände hin, u.a. bezüglich § 3 Abs. 3 der Satzung in der Fassung vom 9.5.2007, welche lautete:

"Als Leistungsanwärter bzw. Leistungsempfänger im Sinne dieses Paragraphen gelten Betriebszugehörige und/oder ehemalige Betriebszugehörige der Mitglieder. Neben Arbeitnehmern können auch Empfänger von Provisionsgeschäften und/oder sonstige freie Mitarbeiter, die für das Mitglied tätig sind oder waren, Leistungsanwärter bzw. Leistungsempfänger sein. § 17 Abs. 2 BetrAVG findet Anwendung. Leistungsanwärter bzw. Leistungsempfänger können entsprechend § 1 KStDV auch Unternehmer und/oder Gesellschafter sein; die Bestimmungen des § 1 KDStV sind in diesem Fall einzuhalten. Pro Mitglied darf sich die Mehrzahl der Leistungsanwärter bzw. Leistungsempfänger nicht aus Unternehmern und/oder dessen Angehörigen bzw. nicht aus Gesellschaftern und/oder dessen Angehörigen zusammensetzen."

Am 30.7.2007 fand eine weitere Mitgliederversammlung statt, auf der die Mitglieder unter Berücksichtigung der genannten Zwischenverfügungen folgende Änderung von § 3 Abs. 3 der Satzung beschlossen wurde (Bl. 71 d. GA.):

"Als Leistungsanwärter bzw. Leistungsempfänger im Sinne dieses Paragraphen gelten Betriebszugehörige und/oder ehemalige Betriebszugehörige der Mitglieder. Neben Arbeitnehmern können auch Empfänger von Provisionsgeschäften und/oder sonstige freie Mitarbeiter, die für das Mitglied tätig sind oder waren, Leistungsanwärter bzw. Leistungsempfänger sein. § 17 Abs. 1 BetrAVG findet Anwendung. Leistungsanwärter bzw. Leistungsempfänger dürfen keine Unternehmer und/oder Gesellschafter sein."

Durch Verfügung vom 30.8.2007 veranlasste die Rechtspflegerin alsdann nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Finanzdienstleistungsaufsicht die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister, die am 30.8.2007 unter VR 4440 des AG Aachen erfolgte (Bl. 90 f. d. GA.).

Am 2.4.2008 fand eine weitere Mitgliederversammlung statt (Protokoll Bl. 102 d. GA.), in der u.a. folgende Änderung von

§ 3 Abs. 3 der Satzung beschlossen wurde (Bl. 103 d. GA.):

"Als Leistungsanwärter bzw. Leistungsempfänger im Sinne dieses Paragraphen gelten Betriebszugehörige und/oder ehemalige Betriebszugehörige der Mitglieder. Neben Arbeitnehmern können auch Empfänger von Provisionsgeschäften und/oder sonstige freie Mitarbeiter, die für das Mitglied tätig sind oder waren, Leistungsanwärter bzw. Leistungsempfänger sein. § 17 Abs. 1 BetrAVG findet Anwendung. Unter Beachtung der Bestimmung des § 1 KStDV können auch Unternehmer und/oder deren Angehörige und bei Gesellschaften auch deren Gesellschafter und/oder deren Angehörige Leistungsanwärter bzw. Leistungsempfänger sein. Mit seiner Aufnahme in den Kreis der der Leistungsanwärter bzw. Leistungsempfänger sichert der Unternehmer bzw. Gesellschafter der MC G. zu, im Falle eines drohenden Verstoßes gegen § 1 KStDV alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Vermeidung eines solchen Verstoßes dienen, und darüber hinaus alle seitens der MC G. nach billigem Ermessenergriffenen Maßnahmen, die der Vermeidung eines solchen Verstoßes dienen, gegen sich gelten zu lassen."

Unter dem 22.7.2008 (Bl. 99 ff. d. GA.) stellte der Notar Dr. C. namens des Vereins unter Vorlage der Änderungsanmeldungsurkunde (Urkundenrolle-Nr.: XX vom 25.6.2008) einen entsprechenden Antrag zur Eintragung der Änderung der Satzung in das Vereinsregister. Durch Zwischenverfügung vom 7.8.2008 (Bl. 113 d. GA.) hat die Rechtspflegerin bei dem AG darauf hingewiesen, dass diese Änderung nicht genehmigungsfähig sei, da der Verein im Falle der Eintragung der Charakter als "soziale Einrichtung" im Sinne der KStDV bzw. des BetrAVG verliere. Durch nicht mit einer Unterschrift versehenen Beschluss vom 7.10.2008 (Bl. 126 d. GA.) hat das AG Aachen den Antrag abgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Verein unter dem 20.10.2008 sofortige Beschwerde erhoben (Bl. 132 ff. d. GA....

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