Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerdebefugnis eines Betreuers gegen die Nichtübertragung eines Aufgabenkreises (hier: Vermögenssorge)
Leitsatz (amtlich)
Sind bei einer Betreuung verschiedene Betreuer für unterschiedliche Aufgabenkreise bestellt worden und hat das Vormundschaftsgericht den Antrag eines dieser Betreuer abgelehnt, ihm weitere Aufgabenkreise zu übertragen, so steht dem Betreuer in dieser Eigenschaft gegen die Entscheidung keine Beschwerdebefugnis zu.
Normenkette
FGG § 69g Abs. 2
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 11.06.2008) |
Tenor
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss des LG Köln vom 11.6.2008 wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 3. hat den übrigen Beteiligten die ihnen im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten.
Gründe
Die weitere Beschwerde ist zulässig, nachdem das LG zum Nachteil des Beteiligten zu 3. entschieden und in den Gründen ausgeführt hat, dass das Begehren des Beteiligten zu 3. auf Übertragung der Vermögenssorge auf ihn oder eine von ihm benannte Person im Rahmen der von ihm als Betreuer der Betroffenen eingelegten Beschwerde unzulässig sei, also insoweit die Erstbeschwerde als unzulässig angesehen hat.
In der Sache hat das Rechtsmittel indes keinen Erfolg. Das LG hat im Ergebnis mit Recht die Erstbeschwerde zurückgewiesen.
Das LG hat es offen gelassen, ob der Beteiligte zu 3. als Betreuer beschwerdebefugt ist. Dies ist zu verneinen.
Aus § 69g Abs. 2 Satz 1 FGG lässt sich eine Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 3. nicht herleiten; denn diese Vorschrift eröffnet einem Betreuer ein Beschwerderecht nur gegen eine Entscheidung, "die seinen Aufgabenkreis betrifft". Die Vermögenssorge gehört indes gerade nicht zu den Aufgabenkreisen, für die der Beteiligte zu 3. bestellt ist. Dass die Gründe, auf die das Begehren gestützt ist, auch die Aufgabenkreise des Beteiligten zu 3. tangieren, ändert hieran nichts. Gegenstand der Entscheidung des AG ist nicht die Art und Weise, wie das Haus, in dem die Betroffene lebt, behindertengerecht umzubauen ist, sondern die Ablehnung eines Betreuerwechsels zur Vermögenssorge. Die Vermögenssorge wiederum hat der Beteiligte zu 2. eigenverantwortlich zu führen, während der Beteiligte zu 3. für diesen Bereich keine weitergehenden Rechte hat als jede andere Person.
Die Vorschrift des § 69g Abs. 2 S. 2 FGG, wonach in den Fällen, in denen mehrere Betreuer ihr Amt gemeinschaftlich ausführen, jeder von ihnen für den Betroffenen. selbständig Beschwerde einlegen kann, ist nicht anwendbar. Von dieser Vorschrift werden nämlich nur die Fälle des § 1899 Abs. 3 BGB erfasst, wenn also mehrere Betreuer mit demselben Aufgabenkreis betraut worden sind, nicht jedoch der hier vorliegende Fall der Bestellung mehrerer Betreuer für unterschiedliche Aufgabenkreise nach § 1899 Abs. 1 BGB (OLG Hamm NJW 2001, 1800; Jürgens/Mertens, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 69g FGG Rz. 11; Keidel/Kayser, FGG, 15. Aufl., § 69g Rz. 9).
Der Beteiligte ist indes entgegen der Meinung des LG als Sohn der Betroffenen gem. § 69g Abs. 1 i.V.m. § 69i Abs. 6 FGG beschwerdebefugt. Der Sachverhalt ist nämlich nicht vergleichbar mit dem, der der Senatsentscheidung vom 23.8.2006 - 16 Wx 69/06 - zugrunde liegt. Das LG hat nämlich nicht berücksichtigt, dass das AG vorliegend eine vom Normalfall abweichende Fallgestaltung gewählt hatte. Das AG hatte nämlich zunächst mit Beschluss vom 16.11.2006 (GA 1533) zwar die Betreuung selbst bis zum 15.11.2013 verlängert; indes die Betreuerbestellungen zunächst nur im Weg einer einstweiligen Anordnung bis zum 13.1.2007 geregelt. Die endgültige Betreuerbestellung ist sodann erst mit Beschluss vom 11.1.2007 erfolgt, allerdings nur befristet bis zum 13.11.2007 (GA 1666). Das AG hatte demzufolge unabhängig von dem als Anregung zu behandelnden "Antrag" des Beteiligten zu 3. gem. Schriftsatz vom 4.10.2007 (GA 2034) über eine Verlängerung der Betreuerbestellung zu entscheiden. Dies ist sodann mit dem angefochtenen Beschluss vom 12.11.2007 geschehen (GA 2061). Diese von Amts wegen vorzunehmende Verlängerungsentscheidung ist über § 69i Abs. 6 FGG einer Betreuerbestellung gleichgestellt und daher von der Beschwerdebefugnis naher Angehöriger erfasst. Da es sich hierbei um eine von Amts wegen festzustellende Zulässigkeitsvoraussetzung handelt, sind die Äußerungen in dem Schriftsatz vom 25.2.2008 (GA 2142) zur Beschwerdebefugnis als bloße Rechtsauffassungen unbeachtlich, zumal sie auf einem der Rechtslage nicht gerecht werdenden Hinweis des LG beruhen. Der Beteiligte zu 3. ist mithin beschwerdebefugt, zwar nicht in seiner Eigenschaft als weiterer Betreuer, wohl aber als Sohn der Betroffenen.
Zulässigerweise hat der Beteiligte zu 3. seine Beschwerde auf die Betreuerauswahl beschränkt. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob das AG gehalten war, vor der Verlängerungsentscheidung neben der Anhörung der Betroffenen die Beibringung des nach § 69i Abs. 6 FGG grundsätzlich notwendigen ärztlichen Zeugnisses zu veranlassen, oder ob dies wegen der hier gew...