Entscheidungsstichwort (Thema)
PKH: Verbrauch des Vermögens durch Tilgung von Altschulden
Leitsatz (amtlich)
Der VKH-Antragsteller ist nicht verpflichtet, Mittel zur Finanzierung des Verfahrens vorrangig vor der Bedienung von "Altschulden" zurückzuhalten. Die die "Verfahrensbedürftigkeit" herbeiführende Bedienung von Altschulden ist aber nur berücksichtigungsfähig, wenn diese im Zeitpunkt der Zahlung bzw. Bewilligungsreife der VKH sofort fällig waren. Das Bestehen der Altschulden und deren Fälligkeit sind glaubhaft zu machen.
Hieran fehlt es, wenn die Lebensgefährtin des Antragstellers eigene Mittel - sie nennt den Betrag von 5.800 EUR - zur gemeinsamen Lebensführung aufgebracht hat und der Antragsteller und seine Lebensgefährtin entsprechend ihren wirtschaftlichen Verhältnissen ihren Anteil zur gemeinsamen Lebensführung beigetragen haben. Hieraus kann ein unmittelbarer Rückzahlungsanspruch für erbrachte "Mehraufwendungen" nicht hergeleitet werden. Der so gehaltenen eidesstattlichen Versicherung kann nämlich dann nicht entnommen werden, dass die Lebensgefährtin des Antragstellers diesem ein jederzeit rückzahlbares Darlehen gegeben hat bzw. geben wollte. Vielmehr haben die Lebensgefährten ihren Anteil entsprechend ihren finanziellen Mitteln zur gemeinsamen Lebensführung zur Verfügung gestellt und gemeinsam verbraucht.
Normenkette
ZPO §§ 114-115
Verfahrensgang
AG Bonn (Beschluss vom 02.08.2010; Aktenzeichen 402 F 146/10 (VKH)) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Bonn vom 2.8.2010 - 402 F 146/10 -, mit welchem sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gem. §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO analog zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Familiengericht in dem angefochtenen Beschluss dem Antragsteller die beantragte Verfahrenskostenhilfe nicht bewilligt, weil er nicht bedürftig gem. §§ 114, 115 ZPO entsprechend ist.
Zu Recht hat das Familiengericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 6.9.2010 darauf hingewiesen, dass es dem Antragsteller zumutbar und möglich war, das Verfahren mit eigenen Mitteln, nämlich mit dem Guthaben aus dem aufgelösten Bausparvertrag i.H.v. 3.223,58 EUR, das Ende März 2010 und damit nur wenige Wochen vor Einleitung des vorliegenden Gerichtsverfahrens ausgezahlt worden war, zu finanzieren. Auch nach Auffassung des Senates kann der Antragsteller nicht darauf verweisen, dass er mit diesem Guthaben "Schulden" bei seiner Lebensgefährtin, die mit ihm zusammen lebt und wirtschaftet, habe zurückzahlen müssen. Die Existenz solcher sofort rückzahlbarer fälliger Schulden, insbesondere aus einem Darlehen, ist nicht ausreichend glaubhaft gemacht. So ergibt sich eine solche Rückzahlungsverpflichtung nicht aus der eidesstattlichen Versicherung der Lebensgefährtin des Antragstellers, der Zeugin I. T., vom 6.8.2010 (Blatt 50 VKH-Heft). Diese besagt nur, dass die Lebensgefährtin des Antragstellers eigene Mittel - sie nennt den Betrag von 5.800 EUR - zur gemeinsamen Lebensführung aufgebracht habe. Damit haben aber der Antragsteller und seine Lebensgefährtin entsprechend ihren wirtschaftlichen Verhältnissen ihren Anteil zur gemeinsamen Lebensführung beigetragen, ohne dass hieraus ein unmittelbarer Rückzahlungsanspruch für erbrachte "Mehraufwendungen" resultieren würde. Der eidesstattlichen Versicherung kann insbesondere nicht entnommen werden, dass die Lebensgefährtin des Antragstellers diesem ein jederzeit rückzahlbares Darlehen gegeben hätte. Vielmehr haben die Lebensgefährten ihre finanziellen Mittel zur gemeinsamen Lebensführung verbraucht.
Damit konnte und musste aber der Antragsteller, bevor er evt. Mehraufwendungen seiner Lebensgefährtin ausglich, die aus der Auflösung des Bausparvertrages erhaltenen 3.223,58 EUR zur Finanzierung des vorliegenden, von ihm anhängig gemachten Unterhaltsabänderungsverfahren einsetzen. Bei einem vorläufigen Gegenstandswert von 3.648 EUR belaufen sich die voraussichtlichen Kosten des Antragstellers für die Führung des Prozesses auf 1.049 EUR. Dieser Betrag ist ohne weiteres gedeckt durch den erhaltenen Betrag aus dem gekündigten Bausparvertrag.
Da der Antragsteller den Bausparvertrag gerade auch zum Verbrauch aufgelöst hat, kann der Vermögenswert auch nicht als Schonvermögen behandelt werden.
Damit braucht letztendlich nicht geklärt zu werden, ob der Antragsteller, der wohl gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin mietfrei wohnt, wie sich aus seiner Erklärung über seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse ergibt, seine Bedürftigkeit im Übrigen ausreichend glaubhaft gemacht hat, sind doch die vom Familiengericht aufgezeigten Zweifel durchaus angebracht und legen den Schluss nahe, dass auf Grund der von ihm behaupteten Ausgaben tatsächlich weitere Einkünfte zur Bedarfsdeckung verfügbar sein mü...