Leitsatz
Der Antragsteller hatte für ein familiengerichtliches Verfahren die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe beantragt. Sein Antrag wurde unter Hinweis auf seine fehlende Bedürftigkeit gemäß §§ 114, 115 ZPO zurückgewiesen.
Die hiergegen von dem Antragsteller eingelegte sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG folgte der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach es dem Antragsteller zumutbar und möglich gewesen wäre, das Verfahren mit eigenen Mitteln zu finanzieren, da ihm nur wenige Wochen vor Einleitung des Verfahrens aus einem Bausparvertrag ein Guthaben i.H.v. 3.223,58 EUR ausgezahlt worden sei.
Der Antragsteller könne nicht damit gehört werden, dass er mit diesem Guthaben "Schulden" seiner Lebensgefährtin habe zurückzahlen müssen. Die Existenz solcher sofort rückzahlbarer fälliger Schulden, insbesondere aus einem Darlehen, sei nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Eine Rückzahlungsverpflichtung ergebe sich auch nicht aus der eidesstattlichen Versicherung der Lebensgefährtin. Diese besage nur, dass sie eigene Mittel - angeführt werde ein Betrag von 5.800,00 EUR - zur gemeinsamen Lebensführung aufgebracht habe.
Mit diesem Betrag hätten der Antragsteller und seine Lebensgefährtin entsprechend ihren wirtschaftlichen Verhältnissen ihren Anteil zur gemeinsamen Lebensführung beigetragen, ohne dass hieraus ein unmittelbarer Rückzahlungsanspruch für erbrachte "Mehraufwendungen" resultiere.
Der eidesstattlichen Versicherung könne insbesondere nicht entnommen werden, dass die Lebensgefährtin des Antragstellers diesem ein jederzeit rückzahlbares Darlehen gegeben habe.
Damit sei der Antragsteller in der Lage gewesen, bevor er eventuell Mehraufwendungen seiner Lebensgefährtin ausgeglichen habe, die aus der Auflösung des Bausparvertrages erhaltenen 3.223,58 EUR zur Finanzierung des vorliegenden Unterhaltsabänderungsverfahrens einzusetzen.
Da der Antragsteller den Bausparvertrag gerade auch zum Verbrauch aufgelöst habe, könne der Vermögenswert nicht als Schonvermögen behandelt werden.
Damit brauche letztendlich auch nicht geklärt zu werden, ob der Antragsteller, der wohl gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin mietfrei wohne, seine Bedürftigkeit im Übrigen ausreichend glaubhaft gemacht habe. Die von dem erstinstanzlichen Gericht aufgezeigten Zweifel seien durchaus angebracht und legten den Schluss nahe, dass aufgrund der von ihm behaupteten Ausgaben tatsächlich weitere Einkünfte zur Bedarfsdeckung verfügbar sein müssten.
Link zur Entscheidung
OLG Köln, Beschluss vom 28.10.2010, 4 WF 168/10