Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerdefrist nach FamFG bei übergangenem Versorgungsträger

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Zulässigkeit des Rechtsmittels eines im ersten Rechtszug nicht formell beteiligten Betroffenen kommt es nicht auf die Zustellung der angefochtenen Entscheidung an andere Beteiligte an. Vielmehr wird gegenüber dem übergangenen Versorgungsträger überhaupt keine Beschwerdefrist in Gang gesetzt.

 

Normenkette

FamFG § 63

 

Verfahrensgang

AG Düren (Beschluss vom 25.06.2012; Aktenzeichen 21 F 93/09)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) vom 25.6.2012 wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Düren vom 22.2.2011 - 21 F 93/09 - abgeändert, soweit in Ziff. 2, Abs. 2 seines Tenors die externe Teilung eines Anrechts des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 3) angeordnet worden ist, und insofern wie folgt neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der F Lebensversicherung AG (Nr. 4811xxxxx) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 2.302,95 EUR bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogen auf den 31.5.2009 begründet. Die F Lebensversicherung wird verpflichtet, den vorgenannten Ausgleichsbetrag nebst Zinsen hieraus i.H.v. 3,25 % für die Zeit vom 1.6.2009 bis zur Rechtskraft der Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen.

Gerichtskosten für den zweiten Rechtszug werden nicht erhoben. Im Übrigen werden die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Das vorliegende Verfahren hat ein Rechtsmittel gegen eine auch zum Versorgungsausgleich ergangene Verbundentscheidung zum Gegenstand. In der Sache geht es um die Benennung der richtigen Zielversorgung bei einer externen Teilung sowie um die Verzinsung des Ausgleichsbetrages.

Mit dem angefochtenen, am 22.2.2011 erlassenen Beschluss hat das AG den Versorgungsausgleich durchgeführt und dabei hinsichtlich eines Anrechts des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 3) angeordnet, dass insoweit eine externe Teilung stattfinde und ein Anrecht der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 1) in Höhe des aus der entsprechenden Auskunft (Bl. 125 ff. BA VA) ersichtlichen Ausgleichsbetrages von 2.302,95 EUR begründet werde. Das AG hat die weitere Beteiligte zu 3) verpflichtet, den Ausgleichsbetrag an die "Versorgungskasse" zu zahlen. Gemeint war offensichtlich eine Zahlung an die Versorgungsausgleichskasse, also die weitere Beteiligte zu 1). Eine Verzinsung hat das AG nicht angeordnet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung (Bl. 51 ff. GA) Bezug genommen.

Die weitere Beteiligte zu 1) ist am Verfahren im ersten Rechtszug nicht beteiligt worden. Sie ist im Rubrum nicht aufgeführt. Dementsprechend ist die angefochtene Entscheidung ihr auch nicht nach der Verkündung am 22.2.2011, sondern erst am 5.6.2012 zugestellt worden (Bl. 93 GA).

Mit ihrer am 26.6.2012 beim AG eingegangenen Beschwerde wendet sich die weitere Beteiligte zu 1) gegen die vorgenannte Entscheidung, soweit das AG unter Ziff. 2, Abs. 2 des Tenors als Zielversorgung nicht die Deutsche Rentenversicherung bestimmt hat. Für das hier betroffene Anrecht aus einer privaten Rentenversicherung sehe das Gesetz die Deutsche Rentenversicherung als Auffanglösung vor.

Der Senat hat den Rechnungszins der weiteren Beteiligten zu 3) durch eine telefonische Auskunft ermittelt. Insofern wird auf den Vermerk vom 18.12.2012 verwiesen (Bl. 105 R GA), dessen Inhalt den Beteiligten mitgeteilt worden ist.

II.1. Die nach §§ 58 ff., 228 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige (a) Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) gegen den mit dem Beschluss des AG vom 22.2.2012 angeordneten Ausgleich eines Anrechts des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 3) ist begründet und führt zu der ausgesprochenen Abänderung (b).

a) Der Zulässigkeit der erst am 26.6.2012 beim AG eingegangenen Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) steht nicht der Ablauf der Beschwerdefrist nach § 63 Abs. 1 FamFG entgegen. Denn im vorliegenden Fall ist die Frist für die Beteiligte zu 1) vor der Zustellung am 5.6.2012 weder schon durch eine schriftliche Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung gegenüber einem der übrigen Beteiligten i.S.d. § 63 Abs. 3 S. 1 FamFG in Lauf gesetzt worden (aa), noch hat der Fristlauf i.S.d. § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG mit dem Ablauf von fünf Monaten nach dem Erlass der Entscheidung begonnen (bb). Vielmehr ist die Beschwerdefrist im vorliegenden Fall erst durch die Zustellung am 5.6.2012 in Lauf gesetzt worden und die am 26.6.2012 eingegangene Beschwerde deshalb rechtzeitig eingelegt und nicht wegen Verfristung unzulässig.

aa) Eine schriftliche Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung auch gegenüber der weiteren Beteiligten zu 1) vor dem Eingang ihrer Beschwerde, wie sie § 63 Abs. 3 S. 1 FamFG voraussetzt, hat erst am 5.6.2012 stattgefunden. Allein durch die unmittelbar nach der Verkündung veranlasste und zeitnah durchgeführte Zuste...

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