Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristeter Entzug des Umgangsrechts bei strafrechtlichem Verhalten des Vaters. Umgangsrecht: Ausschluss des Umgangs wegen schlechten Einflusses des Kindesvaters
Leitsatz (amtlich)
Bei der Prognose, ob der Umgangskontakt des Kindes mit seinem Vater zu einer Kindeswohlgefährdung führt, die es rechtfertigt, ihm das Umgangsrecht zu entziehen, ist die gesamte Persönlichkeitsstruktur des Umgangsberechtigten zu erfassen. Hierbei kann nicht beanstandet werden, dass bei der Gesamtbeurteilung seiner Persönlichkeit neben der gegenwärtigen Situation auch in der Vergangenheit liegende Verhaltensweisen berücksichtigt werden, soweit diese unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Situation den Schluss zulassen, dass die charakterlichen Eigenschaften des Vaters und seine hierdurch begründeten Verhaltensweisen eine Kindeswohlgefährdung als wahrscheinlich erscheinen lassen.
Es kann unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht beanstandet werden, dass in einem solchen Fall das Umgangsrecht für ein Jahr ausgeschlossen wird, in welchem sich der Kindesvater zu bewähren hat, indem er durch sein geändertes Verhalten nachweist, dass eine Kindeswohlgefährdung nun nicht mehr besteht.
Normenkette
BGB §§ 1666, 1666a, 1684
Verfahrensgang
AG Eschweiler (Beschluss vom 02.11.2007; Aktenzeichen 12 F 176/05) |
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - FamG - Eschweiler vom 2.11.2007 - 12 F 176/05 - wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
II. Der Antragstellerin wird zur Verteidigung im Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt P Q, T, beigeordnet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das AG das Umgangsrecht des Antragsgegners mit den Kindern Z und N gem. § 1684 Abs. 4 BGB für ca. 1 Jahr ausgeschlossen.
Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf die ausführlichen Darlegungen im angefochtenen Beschluss.
Mit der Beschwerde hat der Antragsgegner hiergegen nichts Erhebliches vorgebracht.
Es ist für das Wohl der Kinder unbedingt erforderlich, Umgangskontakte zum Vater jedenfalls für das nächste Jahr auszusetzen. Es kann - wie das AG bereits aufgezeigt hat - keinem Zweifel unterliegen, dass er bisher einen schlechten Einfluss auf die Kinder gehabt hat.
Dabei ist es auch nicht unangebracht, dass das AG im Rahmen einer "Gesamtbetrachtung" auf frühere Zeiten zurückgegriffen hat, da Vorfälle nach der jüngsten Haftentlassung gezeigt haben, dass auch derzeit noch von schlechtem Einfluss auszugehen ist.
So hat N bestätigt, dass der Vater ihn dazu animiert hat, die Schule zu schwänzen, wobei der Grund dafür dahin stehen mag. In keinem Fall ist das zu rechtfertigen, wie dem Antragsgegner wohl auch selbst bewusst ist, wenn er sich bemüht, den angeblichen Grund dafür absurd erscheinen zu lassen.
So steht fest, dass der Antragsgegner N eine "Porno-DVD" jedenfalls zugänglich gemacht hat, selbst wenn N's Angaben, die das AG zu Recht aufgrund der für N ganz untypischen weitschweifigen Erklärungsversuche für unglaubhaft gehalten hat, als richtig unterstellt werden, obwohl sie auch mit den Angaben des Vaters nicht übereinstimmen.
Es mag dahinstehen, ob hinsichtlich der beiden neuen gegen den Antragsgegner wegen Betrugs eingeleiteten Ermittlungsverfahren in strafrechtlicher Hinsicht noch die sog. Unschuldsvermutung gilt. Im Interesse des Kindeswohls ist es unter den hier gegebenen Verhältnissen jedenfalls mindestens gerechtfertigt, zunächst das Ergebnis der Ermittlungsverfahren abzuwarten, bevor wieder Umgangskontakte stattfinden sollten, zumal der Vater in früheren Zeiten zumindest den Sohn U in seine kriminellen Machenschaften hineingezogen hat, indem er ihm gestohlene Kleidungsstücke geschenkt hat. Bisher hat der Antragsgegner jedenfalls kein Wertebewusstsein und Unrechtsbewusstsein gezeigt. Ein Aufschieben der Umgangskontakte dürfte den Kindern erheblich weniger schaden als eine eventuelle Verunsicherung.
Der Antragsgegner hat auch nicht geleugnet, dass N, seitdem er nach der Haftentlassung des Antragsgegners wieder Kontakt zu diesem aufgenommen hat, wieder verhaltensauffällig geworden ist und aggressives Verhalten gezeigt hat. Der Antragsgegner sieht die Ursachen hierfür bei der Mutter. Da sich aber nur insoweit bei N etwas geändert hat, als er wieder Kontakt zum Antragsgegner hatte, ist es allein nahe liegend, dort die Gründe für die Verhaltensänderung zu suchen.
Dass N trotz allem den Vater gerne ab und zu sehen würde, genügt angesichts der Umstände im Übrigen nicht, Umgangskontakte zur Zeit zuzulassen.
Dass Z zur Zeit von sich aus keinen Umgang mit dem Antragsgegner wünscht, erklärt sie selbst mit seinem bisherigen Lebenswandel. Es gibt keinen konkreten Anlass, hier eine negative Beeinflussung durch die Mutter zu vermuten, so dass keine Veranlassung besteht, Z's Verhalten sachverständigerseits untersuchen zu lassen.
Während der Zeit des Ausschlusses des Umgangsrechts hat der Antragsgegner Gelegenheit ...