Leitsatz
Das FamG hatte den Umgang des Vaters mit seinen beiden minderjährigen Kindern für die Dauer ca. eines Jahres ausgeschlossen. Hiergegen wandte sich der Vater mit der Beschwerde, die keinen Erfolg hatte.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG teilte die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach es für das Wohl der Kinder unbedingt erforderlich sei, Umgangskontakte zum Vater jedenfalls für das nächste Jahr auszusetzen.
Insoweit sei es auch nicht unangebracht, dass das FamG im Rahmen einer "Gesamtbetrachtung" auf frühere Zeiten zurückgegriffen habe, da Vorfälle nach der jüngsten Haftentlassung des Vaters gezeigt hätten, dass auch derzeit noch vom schlechten Einfluss auszugehen sei. Eines der Kinder habe bestätigt, von dem Kindesvater zum Schule schwänzen animiert worden zu sein. Es stehe auch fest, dass er einem der Kinder eine "Porno-DVD" zugänglich gemacht habe.
Hinsichtlich der beiden neuen gegen den Vater eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Betruges könne dahinstehen, ob in strafrechtlicher Hinsicht noch die sog. Unschuldsvermutung gelte. Im Interesse des Kindeswohls müsse jedenfalls zunächst das Ergebnis der Ermittlungsverfahren abgewartet werden, bevor wieder Umgangskontakte stattfinden könnten, zumal der Vater in früheren Zeiten zumindest einen Sohn in seine kriminellen Machenschaften hineingezogen habe.
Der Vater lasse im Übrigen jedes Wertebewusstsein und Unrechtsbewusstsein vermissen. Ein Aufschieben der Umgangskontakte sei für die Kinder daher weniger schädlich als eine eventuelle Verunsicherung.
Der Kindesvater habe eingeräumt, dass sein Sohn nach der Kontaktaufnahme zu ihm nach der letzten Haftentlassung wieder verhaltensauffällig geworden sei und aggressives Verhalten gezeigt habe. Er sieht die Ursachen hierfür nicht bei sich, sondern bei der Mutter.
Die Tochter wünsche zurzeit keinen Umgang zu ihrem Vater im Hinblick auf seinen bisherigen Lebenswandel. Es gebe keinen konkreten Anlass, hier eine negative Beeinflussung durch die Mutter zu vermuten.
Während der Zeit des Ausschlusses des Umgangsrechts habe der Vater die Möglichkeit, zu zeigen, dass er nicht mehr straffällig werde und in der Lage sei, Regeln zu akzeptieren.
Gegen einen vom Jugendamt begleiteten Umgang des Vaters mit seinen Kindern hatte das OLG grundsätzlich keine Bedenken und äußerte im Hinblick auf das Alter der 12 und 14 Jahre alten Kinder lediglich Zweifel an der Praktikabilität eines solchen Umgangs. Ein begleiteter Umgang sei von den Beteiligten jedoch weder angesprochen noch beantragt worden, so dass das OLG nicht die Notwendigkeit sah, sich hiermit weiter auseinanderzusetzen.
Link zur Entscheidung
OLG Köln, Beschluss vom 29.02.2008, 4 UF 234/07