Tenor
1. Die Rechtsunterzeichnerin überträgt das Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zur Entscheidung dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern, § 83 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 81 Abs. 6 S. 2 GNotKG.
2. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) vom 19.07.2023 gegen den am 12.07.2023 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Köln (G.-N05-2) wird, soweit ihr nicht mit am 13.09.2023 erlassenen Beschluss des Grundbuchamtes Köln abgeholfen worden ist, zurückgewiesen.
3. Die Beschwerde der Beteiligten zu 4) vom 21.08.2023 gegen den am 12.07.2023 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Köln (G.-N05-2) in der Fassung des am 13.09.2023 erlassenen Beschlusses wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der ursprünglich im Eigentum der Beteiligten zu 1) stehende Grundbesitz, eingetragen im Grundbuch von G., Blatt N01, Flur 3, Flurstück N02, wurde mit notarieller Urkunde des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) bis 3) vom 02.09.2021 (UR-Nr. N03/2021H, Bl. 2ff. d.A.), dort Teil A "Teilungserklärung", nach § 8 WEG in vier Miteigentumsanteile, jeweils verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung, geteilt. Sodann wurden in Teil B "Übertragungsvertrag" jeweils zwei Miteigentumsanteile an die Beteiligten zu 2) und 3) veräußert. Ferner bewilligte die Beteiligte zu 1) in Teil B auf dem ebenfalls in ihrem Eigentum stehenden, im Grundbuch von G., Blatt N01, Flur 3, Flurstück N04 eingetragenen Grundbesitz die Eintragung einer Grunddienstbarkeit zu Gunsten des Flurstück N02 ("herrschendes Grundstück") mit folgendem Inhalt:
"Der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundbesitzes ist berechtigt, Ver- und Entsorgungsleitungen in dem Bereich, der in dem als Anlage 4 zu dieser Urkunde genommenen Lageplan schraffiert dargestellt ist, zu verlegen und zu unterhalten beziehungsweise durch Dritte verlegen und unterhalten zu lassen, soweit die zur Versorgung des herrschenden Grundbesitzes notwendig ist. Verlegung, Instandsetzung und Instandhaltung obliegen dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundbesitzes."
Mit Schriftsatz vom 27.09.2021 (Bl. 1 d.A.) hat der beurkundende Notar zunächst lediglich die Teilung des Grundbesitzes und die Eintragung in die anzulegenden Wohnungseigentumsgrundbücher beantragt, welche am 01.02.2022 vollzogen wurde (Grundbuchblätter N05, N06, N07 und N08 zu Flur 3, Flurstück N02; vgl. Bl. 52 d.A.). Bereits mit weiterem Schriftsatz vom 10.01.2022 (Bl. 53 d.A.) hat der beurkundende Notar die weitere Vollziehung des Teils B der vorgenannten Urkunde beantragt, u.a. die Eintragung der Grunddienstbarkeit zu Lasten des im Grundbuchblatt N01 eingetragenen Flurstücks N04 und zu Gunsten des "jeweiligen Eigentümers des in den angelegten Wohnungseigentumsgrundbüchern jeweils eingetragenen Eigentumsrechts". Dies wurde am 18.03.2022 vollzogen (Bl. 77 d.A.).
Mit Schreiben vom 25.02.2022 (Bl. 83ff. d.A.) beantragte die Bezirksrevisorin bei dem Amtsgericht Köln den Wert für die Gebühr der Eintragung der vier bewilligten beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten festzusetzen; der in der notariellen Urkunde angegebene Jahreswert von 1.000,- Euro sei nicht nachvollziehbar. Nach § 52 Abs. 5 GNotKG sei der Jahreswert mit 5 % des Wertes des betroffenen Grundstücks anzunehmen. In seinem Schriftsatz vom 13.07.2022 (Bl. 94f. d.A.) weist der beurkundende Notar darauf hin, dass nicht die gesamte Grundstücksfläche, sondern nur der Ausübungsbereich (hier: schraffierter Bereich) maßgeblich sei. Mit weiterem Schreiben vom 19.08.2022 (Bl. 100ff. der Kassenakte) hat die Bezirksrevisorin beantragt, vier Gebühren auf jeweils 102.300,- Euro festzusetzen; für die Wertermittlung sei die schraffierte Fläche, ca. ein Viertel des gesamten Grundstücks von 658 qm, mithin 165 qm zugrunde zu legen und dies mit dem Bodenrichtwert von 620,- Euro zu multiplizieren.
Mit am 07.11.2022 erlassenen Beschluss ist der zuständige Rechtspfleger bei dem Grundbuchamt Köln der Argumentation der Bezirksrevisorin nicht gefolgt und hat den Geschäftswert für die Eintragung einer Dienstbarkeit auf 20.000,- Euro festgesetzt (Bl. 107ff. d.A.). Der hiergegen erhobenen Beschwerde der Bezirksrevisorin vom 10.11.2022 (Bl. 115ff. d.A.), auf deren Begründung vollumfänglich Bezug genommen wird, hat der zuständige Rechtspfleger mit am 12.07.2023 erlassenen Beschluss vollständig abgeholfen und den Geschäftswert für die Eintragung von vier Grunddienstbarkeit auf jeweils 102.300,- Euro festgesetzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung des Beschlusses verwiesen.
Hiergegen hat der Beteiligte zu 3) in eigenem Namen und im Namen der Beteiligten zu 2) mit Schreiben vom 19.07.2023 (Bl. 133ff. d.A.) Beschwerde eingelegt, und diese u.a. damit begründet, dass die betroffene Fläche lediglich ca. 115 qm betrage und es sich um eine einheitliche Dienstbarkeit handele, da die Ver- und Entsorgung des Grundstücks als Ganzes gesichert werden sollte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung Bezug genommen.
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