Entscheidungsstichwort (Thema)
Anzahl der Festgebühren bei gleichzeitiger Löschung mehrerer Dienstbarkeiten
Leitsatz (amtlich)
Die Festgebühr Nr. 14143 des Kostenverzeichnisses (KV) der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG fällt auch bei gleichzeitiger Löschung jeweils für jede Löschung einer Dienstbarkeit von jedem belasteten Grundstück an.
Normenkette
GNotKG § 3 Abs. 2; KV GNotKG Nr. 14143
Verfahrensgang
AG Rheinbach (Beschluss vom 13.10.2014; Aktenzeichen HH-1289-19) |
Tenor
I. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren auf den Senat zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung.
II. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 13.10.2014 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des AG - Grundbuchamtes - Rheinbach vom 21.8.2014 wird, soweit ihr nicht durch Beschluss vom 16.1.2015 abgeholfen worden ist, zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1) ist als Eigentümerin des im Grundbuch des AG Rheinbach von H. in Blatt ..., Gemarkung H., Flur 9, lfd. Nrn. 6, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23 eingetragenen Grundbesitzes eingetragen. In Abt. II dieses Grundbuchs war unter der lfd. Nr. 3 eine Grunddienstbarkeit (Recht zur Errichtung einer Zentralheizungsanlage, Duldungs- und Betretungsrecht) zu Lasten der lfd. Nr. 6 des Bestandsverzeichnisses für die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Flur 9 Nr. 296, 297, 375, 376, 377 und unter der lfd. Nr. 5 eine weitere Grunddienstbarkeit (Recht zur Errichtung einer Zentralheizungsanlage, Duldungs- und Betretungsrecht) zu Lasten der lfd. Nrn. 9 und 10 des Bestandsverzeichnisses für die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Flur 9 Nr. 296, 297, 298, 299, 300, 301, 302, 303, 304, 305, 306, 307, 354, 355, 356, 357, 358, 359, 360, 361, 362, 363, 364, 365, 372, 373, 374, 375, 376, 377, 548, 549, 550, 551, 552, 553, 554, 555, 556 eingetragen.
Auf Antrag und Bewilligung der Eigentümer der jeweils herrschenden Grundstücke sind die in Abt. II, lfd. Nr. 3, eingetragene Grunddienstbarkeit insgesamt und die in Abt. II, lfd. Nr. 5, eingetragene Grunddienstbarkeit bezüglich der Flurstücke 296, 297, 298, 299, 300, 301, 302, 303, 304, 305, 306, 307, 354, 355, 356, 357, 358, 359, 360, 361, 362, 363, 364, 365, 372, 373, 374, 375, 376, 377, 548, 550, 551 gelöscht worden.
Mit der im Rubrum bezeichneten Kostenrechnung vom 29.7.2014 sind der Beteiligten zu 1) für diese Löschungen insgesamt 825 EUR in Rechnung gestellt worden, und zwar der 33-fache Satz der Ziff. 14143 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG i.H.v. 25 EUR (Bl. 347, 396 d.A.).
Der hiergegen mit am 12.8.2014 beim AG eingegangenen Erinnerung der Beteiligten zu 1) vom 7.8.2014 (Bl. 433 d.A.) hat die Kostenbeamtin des Grundbuchamtes am 12.8.2014 nicht abgeholfen und der Rechtspflegerin vorgelegt (Bl. 436 d.A.).
Durch Beschluss vom 21.8.2014 hat die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes die Erinnerung der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen (Bl. 529 f. d.A.). Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass eine Löschung oder Teillöschung einer Dienstbarkeit eine Festgebühr nach KV 14143 GNotKG je Löschung je Recht auslöse. Alle Teillöschungen seien als eigenständige Löschungen anzusehen. Es komme daher auf die Anzahl der berechtigten Grundstücke an, von denen die Dienstbarkeiten gelöscht worden seien.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 14.10.2014 beim AG Rheinbach eingegangene Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 13.10.2014 (Bl. 785 d.A.). Zur Begründung trägt sie vor, dass die hier vorgenommenen und in Rechnung gestellten Eintragungen nur zwei Dienstbarkeiten betreffen würden. Für die Eintragung nur zweier Rechte spreche schon der Beweis des ersten Anscheins. Denn grundsätzlich sei jedes selbständige Recht im Grundbuch unter einer besonderen laufenden Nummer einzutragen. Im vorliegenden Fall sei ihr Grundstück nur mit zwei Eintragungen unter zwei laufenden Nummern in Abteilung II des Grundbuchs belastet.
Bei den Dienstbarkeiten handele es sich jeweils um Grunddienstbarkeiten zur Duldung der Benutzung des Grundstücks in einzelnen Beziehungen. Eine solche Dienstbarkeit könne den Eigentümern mehrerer begünstigter Grundstücke gemeinsam zustehen. Ist dies der Fall, sei die entsprechende Grunddienstbarkeit unter einer laufenden Nummer in Abteilung II des Grundbuchs zu buchen, da es sich um ein einziges Recht handele. Dabei stehe es der Annahme eines Rechts im materiell-rechtlichen Sinne nicht entgegen, dass die Grundbucheintragung sich zu dem Gemeinschaftsverhältnis nicht ausdrücklich äußere. Dass das Grundbuchamt von einem einzigen Recht ausgehe, belege auch die Kostenberechnung für diejenigen Eigentümer, bei denen die entsprechende Belastung vollständig gelöscht werden konnte. In jedem dieser Fälle habe das Grundbuchamt dem antragstellenden Eigentümer nur einmal 25 EUR in Rechnung gestellt, obwohl auch in diesem Fall mehr als nur ein Grundstück begünstigt gewesen sei.
Das Grundbuchamt habe die Vorbemerkung 1.4 (5) zu KV Nr. 14110 zum GNotKG übersehen. Weiterhin habe das Grundbuchamt verkannt, dass nicht jedes Fl...