Verfahrensgang
AG Eschweiler (Beschluss vom 10.09.2014; Aktenzeichen EW-9883A-22) |
Tenor
I. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren auf den Senat zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung.
II. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3) vom 17.9.2014 wird der am 11.9.2014 erlassene Beschluss des Rechtspflegers des AG - Grundbuchamtes - Eschweiler vom 10.9.2014, EW-9xxxA-22, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Auf die Erinnerung der Beteiligten zu 3) vom 12.8.2014 wird der Kostenansatz der Kostenrechnung des Grundbuchamtes des AG Eschweiler vom 18.7.2014 in der Fassung der Rechnung der Gerichtskasse Köln vom 21.7.2014 (Kassenzeichen XXX0XXX33XXX9X) dahin geändert, dass die Gerichtskosten 400 EUR betragen.
Gründe
I. Am 23.1.2014 sind zugunsten der Beteiligten zu 1) und 2) jeweils zu je ½-Anteil eine Auflassungsvormerkung (lfd. Nr. 5 in Abt. II) an dem im Grundbuch des AG Eschweiler von F, Blatt 9xxxA, Gemarkung F, Flur xx, Flurstücke xx1, xx2, lfd. Nr. 17, 23 des Bestandsverzeichnisses (soweit aus Flur xx, Flurstück xx1 entstanden), eingetragenen Grundstück und eine weitere Auflassungsvormerkung (lfd. Nr. 6 in Abt. II) an dem im Grundbuch des AG Eschweiler von F, Blatt 9xxxA, Gemarkung F, Flur xx, Flurstücke xx8, xx2, lfd. Nr. 22, 23 des Bestandsverzeichnisses (soweit aus Flur xx, Flurstück xx8 entstanden), eingetragenen Grundstück eingetragen worden. Das im Grundbuch des AG Eschweiler von F, Gemarkung F, Flur xx, Flurstück xx2, lfd. Nr. 23, eingetragene Grundstück ist infolge Grundstücksteilung am 26.5.2014 als lfd. Nrn. 24 bis 32 des Bestandsverzeichnisses eingetragen worden. Zugleich ist im Grundbuch eingetragen worden, dass die beiden unter lfd. Nr. 5 in Abt. II und lfd. Nr. 6 in Abt. II eingetragenen Auflassungsvormerkungen nun auf den Grundstücken des Bestandsverzeichnisses lfd. Nrn. 24 bis 32 lasten.
Am 27.6.2014 haben die Beteiligten zu 1) und 2) beantragt, die beiden Auflassungsvormerkungen (lfd. Nrn. 5 und 6 in Abt. II) an den im Grundbuch des AG Eschweiler von F, Blatt 9xxxA, Gemarkung F, Flur xx, Flurstücke xx9 - xx6, lfd. Nrn. 25 - 32 des Bestandsverzeichnisses, eingetragenen Grundstücken zu löschen. Die Löschung der Auflassungsvormerkungen ist am 14.7.2014 im Grundbuch eingetragen worden.
Mit der im Rubrum bezeichneten Rechnung vom 21.7.2014 sind dem Beteiligten zu 1) für die Eintragung der Löschungen der beiden Vormerkungen jeweils 25 EUR, insgesamt 50 EUR in Rechnung gestellt worden (Bl. 385 d.A.).
Gegen diese Kostenrechnung vom 21.7.2014 hat sich die Beteiligte zu 3) mit ihrer am 22.8.2014 beim AG Eschweiler eingegangenen Erinnerung vom 12.8.2014 gewandt (Bl. 386b d.A.). Sie hat vorgetragen, es seien 2 Auflassungsvormerkungen an 8 Grundstücken gelöscht worden, so dass die Gebühr Nr. 14152 des Kostenverzeichnisses des GNotKG nicht nur zweifach, sondern sechzehnfach in Ansatz zu bringen sei. Nach § 55 Abs. 2 GNotKG sei für jede Eintragung eine gesonderte Gebühr zu erheben, soweit nichts anderes bestimmt ist. Etwas anderes könnte sich aus dem Hauptabschnitt 4, Vorbemerkung zu 1.4, ergeben. Dort seien die Besonderheiten der Gebühren für Eintragungen, Löschungen oder Veränderungen geregelt. Der hier in Betracht kommende Abs. 3 dieser Vorbemerkung beschäftige sich aber nur mit Eintragungen, nicht aber mit Löschungen. Es seien daher insgesamt 400 EUR in Rechnung zu stellen.
Die Kostenbeamtin hat dem Rechtsbehelf der Beteiligten zu 3) durch Beschluss vom 27.8.2014 nicht abgeholfen (Bl. 396d d.A.).
Der Rechtspfleger des AG Eschweiler hat die Erinnerung der Beteiligten zu 3) durch am 11.9.2014 erlassenen Beschluss vom 10.9.2014 zurückgewiesen (Bl. 396f ff. d.A.). Zur Begründung hat er ausgeführt, im Hauptabschnitt 4 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG, Vorbemerkung zu 1.4, Abs. 3, sei geregelt, dass bei Eintragungen desselben Rechts bei mehreren Grundstücken die Gebühr nur einmal erhoben werde. Nach Sinn und Zweck dieser Regelung müssten davon nicht nur Eintragungen, sondern auch Löschungen erfasst werden. Es sei unlogisch, dass für die Eintragung eines Rechts an mehreren Grundstücken nur eine Gebühr erhoben werden könne, für die Löschung dagegen eine der Anzahl der Grundstücke entsprechende Zahl von Gebühren. Dadurch könnte die Löschung eines Rechts an mehreren Grundstücken teurer werden als die Eintragung eines Rechts an mehreren Grundstücken.
Gegen diesen der Beteiligten zu 3) am 10.9.2014 zugestellten Beschluss richtet sich ihre am 18.9.2014 beim AG Eschweiler eingegangene Beschwerde vom 17.9.2014 (Bl. 396j ff. d.A.). Zur Begründung nimmt sie auf ihr Erinnerungsschreiben vom 12.8.2014 Bezug.
Durch am 6.10.2014 erlassenen Beschluss vom 2.10.2014 hat der Rechtspfleger des AG Eschweiler der Beschwerde der Beteiligten zu 3) vom 17.9.2014 nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Köln zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 396k ff. d.A.).
II.1. Der Einzelrichter des Senats, der gem. § 81 Abs. 6 S. 1 GNotKG für die Entscheidung über die Beschwerde, die sich gegen die Entscheidung über di...