unanfechtbar
Entscheidungsstichwort (Thema)
Beweisverfahren
Leitsatz (amtlich)
Im selbständigen Beweisverfahren ist dem Antrag auf Anhörung des Sachverständigen grundsätzlich auch dann zu entsprechen, wenn das Gericht selbst unter Ausübung seines beweisrechtlichen Ermessens die Erläuterung des Gutachtens nicht für geboten hält.
Normenkette
ZPO § 492 Abs. 2, § 411 Abs. 3, §§ 397, 402
Gründe
Die Antragstellerin (Ast) verfolgt im vorliegenden Verfahren die Beweissicherung wegen der Mangelhaftigkeit eines größeren Hof-Einfahrtstores, zu dessen Herstellung und Einbau die Antragsgegnerin (Agg) sich ihr gegenüber verpflichtet hatte. Auf den antragsgemäß erlassenen Beweisbeschluß hin erstattete der Sachverständige Schumacher am 04.12.1995 ein schriftliches Gutachten, in dem er sich mit der Ursache der Mängel auseinandergesetzt und darlegt hat, daß angesichts des Umfangs der Mängel deren Beseitigung außer Betracht zu bleiben habe und lediglich ein Neubau des Tores in Betracht komme. Zu der ebenfalls verlangten Kostenermittlung nahm er nicht konkret Stellung, weil die Erneuerung der vorhandenen Ausführung in absehbarer Zeit abermals zu den von ihm vorgefundenen Schäden führen könne und die Neuerrichtung von der Wahl der von ihm aufgezeigten Konstruktionsalternativen abhängig sei. Die Ast. hat unter anderem gebeten, die Ergänzung des schriftlichen Sachverständigengutachtens dazu zu veranlassen, welche Kosten bei einer Neuherstellung unter Beachtung der vom Sachverständigen aufgezeigten Konstruktionsalternativen entstehen. Ferner solle der Sachverständige klarstellen, ob bei der Herstellung des Tores gegen die anerkannten Regeln der Technik verstoßen worden sei. Auch die Agg. hat um eine Anhörung des Gutachters gebeten.
Mit dem angegriffenen Beschluß hat das Landgericht beide Anträge zurückgewiesen. Zur Begründung der Zurückweisung hat es, ohne insoweit zwischen den Anträgen der Verfahrensbeteiligten zu differenzieren, unter anderem ausgeführt, die angekündigten Fragen beträfen überwiegend nicht mehr den mit der Antragsschrift abgegrenzten Gegenstand des vorliegenden Beweisverfahrens, sondern im wesentlichen Auslegungs- und Rechtsfragen. Zu der weitergehenden Frage der Ast. nach den Kosten der Herstellung habe sich der Sachverständige bereits abschließend erklärt. Der Zustand der Toranlage, die Ursachen dafür und die nicht mögliche Instandsetzbarkeit seien durch das insoweit nicht angegriffene und nicht ergänzungsbedürftige Gutachten hinreichend geklärt. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Ast., zu deren Begründung sie unter anderem geltend macht, sie beabsichtige, den Sachverständigen im Rahmen der Anhörung unter anderem dazu zu befragen, ob die von der Agg. gewählte Konstruktion und die Materialien den anerkannten Regeln der Technik für die Herstellung eines mangelfreien Werks entsprechen und welche Kosten mit der Neuherstellung unter Beachtung der Vorgaben des Sachverständigen verbunden seien. Auch die Agg. hat dagegen „remonstriert”, daß das Landgericht die Anberaumung eines Anhörungstermins abgelehnt hat.
Mit Beschluß vom 23.02.1996 hat das Landgericht der Beschwerde der Ast., ohne dies zu begründen, nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Die zulässige Beschwerde der Ast. (§ 567 ZPO; zur Zulässigkeit der Beschwerde vgl. ferner Hanseatisches OLG Hamburg, OLGZ 3, 93 m.w.N.), führt zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses.
Das Landgericht hat davon abgesehen, seine Entschließung, dem Rechtsmittel der Ast. nicht abzuhelfen, zu begründen.
Die Pflicht zur Begründung ablehnender Entscheidungen ergibt sich aus dem Grundsatz des verfassungsmäßig garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör, der verlangt, daß der Richter nicht nur Gelegenheit zur Äußerung gibt, sondern sich mit dem Inhalt dieser Äußerung auch befaßt und den Parteien jedenfalls die tragenden Gründe seiner Entscheidung mitteilt. Dies gilt nach allgemeiner Auffassung auch für Nichtabhilfebeschlüsse. Deren Begründung erübrigt sich nur dann, wenn die Beschwerde ihrerseits nicht begründet oder die Begründung lediglich bereits Vorgetragenes wiederholt (Hanseatisches Oberlandesgericht, OLGZ 1982, 391 f; OLG Köln, FamRZ 1986, 487 f.; jeweils mit zahlreichen Nachweisen). Ob danach die fehlende Begründung des Nichtabhilfebeschlusses im vorliegenden Falle einen Verfahrensmangel darstellt, bedarf hier keiner eingehenderen Untersuchung, weil der Beschluß jedenfalls aus anderen Gründen nicht bei Bestand bleiben kann. Immerhin hat aber die Ast. zur Begründung ihrer Beschwerde unter anderem zum Ausdruck gebracht, daß sie keine Ergänzung des schriftlichen Gutachtens verlange, sondern lediglich anläßlich der Anhörung ergänzende Fragen stellen wolle, wobei der Gutachter die ihm nach dem Inhalt des Beweisbeschlusses ausdrücklich vorgelegte Frage nach den Kosten der Mangelbehebung nicht konkret beantwortet habe; dabei wolle sie sich insoweit seine Vorschläge zur Herstellung zu eigen machen.
In sachlicher Hinsicht bestand kein Anlaß, die Anberaumung ein...