Verfahrensgang

LG Bonn (Beschluss vom 31.01.1995; Aktenzeichen 8 T 156/93)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 30.11.1995; Aktenzeichen V ZB 16/95)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller vom 21.2.1995 gegen den Beschluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 31.1.1995 – 8 T 156/93 – wird dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

 

Gründe

1.

Die Beteiligten sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Ursprünglich war der Antragsgegner Alleineigentümer des Anwesens der Gemeinschaft, bis er das Grundstück mit Vertrag vom 9.3.1988 verkaufte und Wohnungseigentum begründete. Im Jahre 1991 war der Antragsgegner als Eigentümer der Wohnungs- und Teileigentumseinheiten Nrn. 1-10, 22-24, 33, 35 und 36 im Grundbuch eingetragen. Davon verkaufte er die Wohnungen Nrn. 22-24 und 33. Der Eigentümerwechsel wurde am 2.1.1992 ins Grundbuch eingetragen.

Im Rechtsbeschwerdeverfahren streiten die Beteiligten noch darüber, ob der Antragsgegner verpflichtet ist, für die vorbezeichneten Wohnungen einen aus dem Wirtschaftsjahr 1991 herrührenden Wohngeldrückstand von insgesamt 10.039,38 DM zu bezahlen. Den Wirtschaftsplan für 1991 hatte die Eigentümergemeinschaft am 20.12.1990 beschlossen. Die Jahresabrechnung 1991 wurde Anfang 1992 erstellt und in der Eigentümerversammlung vom 6.2.1992 mit der Stimme des Antragsgegners einstimmig gebilligt. Anschließend forderte der Verwalter vom Antragsgegner für alle Wohnungs- und Teileigentumseinheiten, die 1991 im Eigentum des Antragsgegners gestanden haben, Ausgleich der jeweiligen Einzelabrechnungen. Dem kam der Antragsgegner nicht nach, worauf der Antragsteller das vorliegende Verfahren einleitete. Das Amtsgericht entsprach dem Zahlungsantrag des Antragstellers in vollem Umfang und verpflichtete den Antragsgegner, an den Antragsteller 81.677,06 DM zu zahlen. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners änderte das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts ab und entschied, daß der Antragsgegner nicht verpflichtet ist, den aus der Jahresabrechnung 1991 für die Wohnungen 22-24 und 33 errechneten Saldo von insgesamt 10.039,98 DM zu zahlen. Zur Begründung führt das Landgericht aus, der Wirtschaftsplan 1991 habe durch die Abrechnung vom 6.2.1992 seine Geltung verloren und könne deshalb Zahlungsverpflichtungen des Antragsgegners nicht mehr stützen. Auch die Jahresabrechnung 1991 könne dies nicht, weil der Antragsgegner an der Beschlußfassung über die Abrechnung hinsichtlich der streitbefangenen Wohnungen nicht habe mitwirken können. Mit seiner dagegen erhobenen weiteren Beschwerde erstrebt der Antragsteller die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

2.

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers muß nach § 28 Abs. 2 Satz 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorgelegt werden, weil der Senat beabsichtigt, in einer zur Beurteilung des Rechtsmittels entscheidungserheblichen Rechtsfrage abweichend von der dazu vertretenen Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichtes zu entscheiden. Für den Erfolg der weiteren Beschwerde kommt es auf die Frage an, ob der Voreigentümer nach einem Eigentümerwechsel auch dann Schuldner der von ihm zu zahlenden Wohngelder bleibt, wenn die Jahresabrechnung erst nach der Eigentumsumschreibung im Grundbuch erstellt und mit einem Saldo genehmigt wird, welcher zumindest auch darauf beruht, daß der Voreigentümer trotz entsprechender Verpflichtung in einem genehmigten Wirtschaftsplan an die Gemeinschaft keine oder nur unzureichende Vorauszahlungen geleistet hat. Der Senat möchte diese Frage in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. OLG Köln, MDR 1989, 359) verneinen und davon ausgehen, daß die unangefochten gebliebene Billigung einer Jahresabrechnung den für das abgerechnete Jahr bestehenden Wirtschaftsplan aufhebt mit der Folge, daß Zahlungsansprüche der Gemeinschaft auch nach einem Eigentümerwechsel nur noch aus dem Abrechnungssaldo und nicht mehr aus dem Wirtschaftsplan des entsprechenden Abrechnungszeitraumes herrühren können. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die gleiche Rechtsfrage mit Beschluß vom 19.4.1990 gegenteilig entschieden und meint, ein ausgeschiedener Wohnungseigentümer hafte den übrigen weiterhin für Wohngeldvorschüsse, die zu einem Zeitpunkt fällig wurden, als der in Anspruch genommene Eigentümer noch im Grundbuch eingetragen gewesen ist. Die Begründung des vorbezeichneten Beschlusses stellt im Kern darauf ab, daß eine nach dem Eigentümerwechsel gefertigte Abrechnung die Verbindlichkeit des vorausgegangenen Wirtschaftsplans für die Vorschußverpflichtungen des Voreigentümers unberührt lasse, auch wenn in die Abrechnung rückständige Wohngeldvorauszahlungen einbezogen worden seien, mit der Folge, daß der Voreigentümer auf dieser rechtlichen Grundlage noch zur Zahlung der rückständigen Vorschüsse an die Gemeinschaft verpflichtet werden könne (vgl. BayObLG in DWE 1990, 101,=WE 1990, 220). Diese Auffassung hat Zustimmung gefunden (vgl. Schnauder, WE 91, 31 ff., Das Verhältnis von Wirtschaf...

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