Verfahrensgang

AG Bergheim (Aktenzeichen 15 WEG 143/96)

LG Köln (Aktenzeichen 29 T 28/97)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner vom 21. April 1997 gegen den Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27. März 1997 – 29 T 28/97 – wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden den Antragsgegnern als Gesamtschuldnern auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.213,27 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner ist zulässig (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 45 Abs. 1 WEG, 20, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG). In der Sache hat sie keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluß des Landgerichts beruht jedenfalls im Ergebnis nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 Abs. 1 FGC, 550 ZPO).

Der Antrag ist zulässig.

Die Antragstellerin ist als Verwalterin nach den Grundsätzen über die gewillkürte Prozeßstandschaft befugt, Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft im Rahmen von § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG im eigenen Namen geltend zu machen und Zahlung an sich zu verlangen (vgl. BGH, NJW 1994, 1866; NJW 1988, 1910; BGHZ 73, 302, 306; Weitnauer/Hauger, Wohnungseigentumsgesetz, 8. Aufl., § 27 Rn. 10). Die Ermächtigung der Antragstellerin zur Prozeßführung (§ 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG) folgt aus dem Beschluß der Wohnungseigentümer vom 23. Mai 1991. Das erforderliche eigene schutzwürdige Interesse der Antragstellerin ergibt sich bereits aus ihrer Pflicht als Verwalterin, die ihr obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß und reibungslos zu erfüllen (vgl. BGH, NJW 1988, 1910; BGHZ 73, 302, 307).

Der Antrag ist auch begründet.

Die Antragsgegner sind aufgrund des unangefochtenen Beschlusses der Wohnungseigentümer vom 26. April 1996 über die Jahresabrechnung und die Einzelabrechnungen für das Wirtschaftsjahr 1995 zur Zahlung von Wohngeldrückständen in Höhe von insgesamt 3.213,27 DM verpflichtet.

Nach § 16 Abs. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Der Verwalter hat nach § 28 WEG für jeweils ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen und nach Ablauf des Kalenderjahrs eine Abrechnung zu erstellen. Die Wohnungseigentümer sind nach § 28 Abs. 2. WEG verpflichtet, dem beschlossenen Wirtschaftsplan entsprechende Vorschüsse zu leisten. Der Anspruch auf Zahlung von Wohngeldvorschüssen gelangt erst durch den Beschluß der Wohnungseigentümer über den Wirtschaftsplan, zur Entstehung (vgl. BGH, NJW 1996, 725, 726; NJW 1994, 1866, 1867; Weitnauer/Hauger, a. a. O., § 16 Rn. 50). Durch diesen Beschluß werden in Rahmen der in § 16 Abs. 2 WEG vorgesehenen allgemeinen Beitragspflicht die Verbindlichkeiten jedes einzelnen Wohnungseigentümers gegenüber den anderen Wohnungseigentümern begründet (vgl. BGH, NJW 1994, 1866, 1867; NJW 1988, 1910). Der Beschluß der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung für das jeweilige Wirtschaftsjahr bringt dagegen die Forderung auf rückständiges Wohngeld nicht in vollem Umfang neu zur Entstehung (vgl. Weitnauer/Hauger, a. a. O., § 16 Rn. 51; Wenzel, WE 1997, 124, 125 f.). Soweit ein Saldo auf rückständigen Vorauszahlungen aus dem Wirtschaftsplan beruht, kommt dem Beschluß über die Jahresabrechnung lediglich eine den Wirtschaftsplan bestätigende oder rechtsverstärkende Wirkung zu. Eine Schuldumschaffung im Sinne einer Novation, das heißt eine Aufhebung des Beschlusses über den Wirtschaftsplan und eine vollständige Ersetzung durch den Beschluß über die Jahresabrechnung, ist damit nicht verbunden (vgl. BGH, NJW 1996, 725, 726; NJW 1994, 1866, 1867). Vielmehr kann der Beschluß über die Jahresabrechnung originär nur eine Verbindlichkeit hinsichtlich des Betrages begründen, um den die tatsächlich entstandenen Kosten die nach dem Wirtschaftsplan beschlossenenvorschüsse übersteigen, also hinsichtlich der sogenannten „Abrechnunqsspitze” (vgl. BGH, NJW 1996, 725, 726; NJW 1994, 1866, 1867; Weitnauer/Hauger, a. a. O., § 16 Rn. 51). Der Beschluß der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung vermag zu den Verbindlichkeiten nur für die zur Beschlußfassung berufenen Wohnungseigentümer, nicht aber für deren Rechtsvorgänger zu begründen, da sonst ein – unzulässiger – Gesamtakt zu Lasten Dritter vorläge (vgl. BGH, NJW 1996, 725, 726).

Aus den oben dargelegten Grundsätzen folgt, daß der Erwerber von Wohnungseigentum grundsätzlich nicht für Wohngeldrückstände seines Rechtsvorgängers haftet (vgl. OLG Düsseldorf, WE 1997, 193; Wenzel, WE 1997, 124, 127). Im Falle eines Eigentümerwechsels kann daher durch eine Jahresabrechnung, welche die rückständigen Wohngeldvorschüsse des Rechtsvorgängers als Fehlbeträge des Erwerbers ausweist, eine Zahlungsverpflichtung, nicht rechtswirksam begründet werden (vgl. Wenzel, WE 1997,...

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