Leitsatz (amtlich)
Im Zwangsvollstreckungsverfahren aus einer Entscheidung im Verfahren nach §§ 43ff WEG sind die Rechtsmittel der ZPO, nicht des FGG gegeben. Deshalb kommt hier die weitere Beschwerde zum OLG nach § 45 Abs. 1 WEG nicht zum Zuge, sondern nur, falls das LG diese zugelassen haben sollte, die Rechtsbeschwerde zum BGH nach §§ 574ff ZPO.
Normenkette
WEG § 45
Tenor
Die weitere sofortige Beschwerde der Schuldner vom 3.5.2002 gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des LG Köln – 29 T 11/01 – vom 18.3.2002, den Schuldnern zugestellt am 19.4.2002, wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde haben die Schuldner zu tragen.
Gründe
Die Parteien streiten sich um eine Entscheidung nach § 887 Abs. 2 ZPO, durch die den Schuldnern ein Kostenvorschuss zur Ersatzvornahme bestimmter Handlungen, zu deren Vornahme die Schuldner in einem vorausgegangenem wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren verurteilt worden waren, auferlegt worden sind. Die den Schuldnern durch Beschluss des AG v. 18.12.2000 – 202 II 30/99 auferlegte Kostenvorschusspflicht war durch die angefochtene Entscheidung des LG bestätigt worden.
Die weitere Beschwerde der Schuldner gegen die landgerichtliche Entscheidung ist unzulässig, da die Zivilprozessordnung das Institut der weiteren Beschwerde nicht mehr kennt und eine Rechtsbeschwerde zum BGH gem. §§ 574 ff. ZPO in der angefochtenen landgerichtlichen Entscheidung nicht zugelassen worden ist.
Im Zwangsvollstreckungsverfahren aus einer Entscheidung nach dem WEG sind die Rechtsmittel der ZPO, nicht die des FGG gegeben (OLG Köln NJW 1976, 1322; BayOblG WE 1991, 361; OLG Jena InVo 2002, 147; Demharter, NZM 2002, 233 [234, 236]). Da die Rechtsmittel sich nach der ZPO, nicht nach dem WEG richten, kommt die weitere Beschwerde nach § 45 Abs. 1 WEG im zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren nicht zum Zuge.
Die weitere Beschwerde vom 3.5.2002 kann auch nicht in einen außerordentlichen Rechtsbehelf wegen „greifbarer Gesetzeswidrigkeit” umgedeutet werden. Zum einen ist schon eine greifbare Gesetzeswidrigkeit nicht erkenntlich; Sie könnte nur bejaht werden, wenn die Entscheidung einen Inhalt hätte, der unserer Rechtsordnung schlechthin fremd ist. Zum anderen würde eine solche „greifbare Gesetzeswidrigkeit” nicht wider die Verfahrensordnung den Rechtsweg zum OLG eröffnen, das LG müsste vielmehr in entsprechender Anwendung des § 321a ZPO selbst abhelfen, soweit die Beschwerde begründet ist.
Da das vorliegende Verfahren sich nach der Zivilprozessordnung richtet, hat sich auch die Kostenentscheidung nach der ZPO zu richten. Die Kosten des unzulässigen Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Gläubiger werden den Schuldnern gem. § 97 ZPO auferlegt.
Der Beschwerdewert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 15.338,76 Euro.
Dr. Schuschke Dr. Ahn-Roth Reinemund
Fundstellen
Haufe-Index 1107197 |
NJW-RR 2002, 1384 |
NZM 2002, 622 |
InVo 2003, 115 |