Leitsatz

Rechtsmittel im Zwangsvollstreckungsverfahren gegen eine Entscheidung des Wohnungseigentumsgerichts nach ZPO

 

Normenkette

(§ 45 WEG)

 

Kommentar

In Zwangsvollstreckungsverfahren aus einer Entscheidung im Verfahren nach §§ 43 ff. WEG sind die Rechtsmittel der ZPO (Reform) und nicht des FGG gegeben. Deshalb kommt hier die weitere Beschwerde zum OLG nach § 45 Abs. 1 WEG nicht zum Zuge, sondern nur, falls das LG diese zugelassen haben sollte, die Rechtsbeschwerde zum BGH nach §§ 574 ff. ZPO (vgl. auch Demharter, NZM 2002, 233 ff.).

 

Link zur Entscheidung

(OLG Köln, Beschluss vom 29.05.2002, 16 Wx 87/02, NZM 14/2002, 622)

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