Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuständiges VormG für die Adoption eines Volljährigen mit ausländischer Staatsangehörigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Die Zuständigkeitskonzentration des § 43b Abs. 2 S. 2 FGG i.V.m. § 5 Abs. 1 S. 1 AdWirkG - abweichend von der örtlichen Zuständigkeit ist das am Ort des OLG ansässige AG zuständig - greift auch dann ein, wenn über die Adoption eines Volljährigen mit ausländischer Staatsangehörigkeit entschieden werden soll.

 

Normenkette

FGG § 43b Abs. 2 S. 2; AdwirkG § 5 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Köln (Aktenzeichen 60-XVI 39/06)

 

Tenor

Das AG Köln ist für das Adoptionsverfahren zuständig.

 

Gründe

I. Gegenstand des vormundschaftsgerichtlichen Verfahrens ist ein von den Beteiligten gestellte Adoptionsantrag. Die 1985 geborene Anzunehmende ist mexikanische Staatsangehörige, während der Annehmende deutscher Staatsangehöriger ist. Die Beteiligten haben ihren Wohnsitz in L., das zum Bezirk des AG Düren und des LG Aachen gehört. Den notariell beurkundeten Adoptionsantrag haben die Beteiligten im November 2005 an das AG Düren gerichtet. Dieses hat sich mit Beschluss vom 28.2.2006 für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an das AG Köln als zentrales VormG am Sitz des OLG verwiesen. Das AG Köln hat sich durch Beschluss vom 29.3.2006 ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und die Sache zur Zuständigkeitsbestimmung dem OLG vorgelegt. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ist § 43b Abs. 2 S. 2 FGG einschränkend dahin auszulegen, dass eine Zuständigkeit des zentralen VormG nur in Fällen besteht, in denen die Adoption eines Minderjährigen nach ausländischem Recht erfolgen solle. Die Beschränkung auf die Minderjährigenadoption folge aus dem Willen des Gesetzgebers und der gesetzlichen Systematik.

II. Das OLG ist als gemeinsames nächsthöheres Gericht gem. § 5 Abs. 1 S. 1 FGG zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen, weil die AG Düren und Köln zu verschiedenen Landgerichtsbezirken innerhalb des OLG-Bezirks gehören. Die Voraussetzungen für die Zuständigkeitsbestimmung liegen vor, weil sich beide AG für unzuständig erklärt haben.

Zum zuständigen Gericht ist das AG Köln zu bestimmen.

Die örtliche Zuständigkeit für die Annahme eines Kindes richtet sich, wenn ausländische Sachvorschriften zur Anwendung kommen, nicht nach dem Wohnsitz des Annehmenden (§ 43b Abs. 2 S. 1 FGG), sondern nach § 43b Abs. 2 S. 2 FGG i.V.m. § 5 Abs. 1 S. 1 AdWirkG. Danach ist das AG als VormG am Sitz des OLG zuständig. Der Senat hat bereits entschieden, dass das "zentrale" VormG am Sitz des OLG auch dann für ein Adoptionsverfahren zuständig ist, wenn zwar für die Adoption deutsches Recht maßgeblich ist, wegen der ausländischen Staatsangehörigkeit des Kindes aber zusätzlich ausländisches Recht zu prüfen ist (OLG Köln v. 17.10.2005 - 16 Wx 169/05, StAZ 2006, 76, m.N. zum Meinungsstand). Insoweit ist insb. darauf hinzuweisen, dass auch die Beantwortung der Frage, ob nach dem von Art. 23 EGBGB berufenen Recht überhaupt Zustimmungen erforderlich sind, die Anwendung ausländischen Rechts voraussetzt (Jansen/Müller/Lukoschek, FGG, 3. Aufl., § 43b Rz. 63).

§ 43b Abs. 2 S. 2 FGG ist nicht dahin gehend einschränkend auszulegen, dass die Zuständigkeitskonzentration nur bei der Adoption Minderjähriger einträte. Es handelt sich bei dieser Vorschrift nicht um eine Rechtsgrund-, sondern um eine bloße Rechtsfolgenverweisung. Der Senat hat bereits in anderem Zusammenhang festgestellt, dass eine mögliche Absicht des Gesetzgebers, nur die Fälle bei einem zentralen Gericht zu konzentrieren, in denen "zugleich die Vorschriften des AdWirkGes zu beachten sind" (vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 14/6011, 57 zu Art. 4 Abs. 2), im Gesetz keinen Niederschlag gefunden hat. Daher kommt es hier auch nicht darauf an, dass gem. § 1 S. 2 AdWirkG dessen Vorschriften nicht gelten, wenn der Angenommene zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr vollendet hatte.

Der Wortlaut von § 43b Abs. 2 S. 2 FGG ist insoweit eindeutig, dass es für die Zuständigkeit des "zentralen" VormG alleine auf die Anwendbarkeit ausländischer Sachvorschriften ankommt. Gegen die Annahme, dass damit lediglich vom AdWirkG erfasste Fälle gemeint sein sollen, spricht auch der unterschiedliche Wortlaut von § 43b Abs. 2 S. 2 FGG einerseits, wonach es auf die Anwendbarkeit ausländischer Sachvorschriften ankommt, und § 1 S. 1 sowie § 2 Abs. 3 AdWirkG andererseits, nach denen die Annahme als Kind auf ausländischen Sachvorschriften beruhen muss bzw. ein deutsches VormG auf der Grundlage ausländischer Sachvorschriften die Annahme ausspricht. Auch aus dem Wortlaut von § 5 Abs. 1 S. 1 AdWirkG, der "ergänzend" gelten soll, ergibt sich nichts anderes. Ein dort vorausgesetzter Antrag nach den §§ 2 und 3 AdWirkG muss in den Fällen des § 43b Abs. 2 S. 2 FGG gerade nicht vorliegen - andernfalls hätte § 43b Abs. 2 S. 2 FGG auch keine eigenständige Bedeutung.

Auch die Gesetzessystematik spricht gegen eine einschränkende Auslegung von § 43b Abs. 2 S. 2 FGG. Diese Vorschrift befindet sich nämlich gerade nicht ...

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