Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 16 O 7/18) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.12.2018 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 16 O 7/18 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das vorgenannte Urteil des Landgerichts Köln ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Köln durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin macht Ansprüche aufgrund Insolvenzanfechtung geltend.
Die Klägerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 30.10.2015 zum Az. 340 IN 557/15 aufgrund des Eigenantrag der A GmbH vom 31.07.2015, Anl. K1, (Bl. 9 d.A.) zur Insolvenzverwalterin in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der A; A GmbH (nachfolgend Schuldnerin) bestellt. Die Beklagte führte für die Schuldnerin seit 2004 im Wege ständiger Geschäftsbeziehung eine Vielzahl von Transportaufträgen aus.
Nachdem die Schuldnerin mit der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen über drei Monate und mit der Zahlung ihrer Steuern über 18 Monate in Verzug geraten war, kam es zur Stellung von zwei Insolvenzanträgen gegen die Schuldnerin, und zwar von der IKK gesund plus vom 21.01.2013 und vom Finanzamt B vom 25.01.2013 (Anl. K3, Bl. 11 und 12 d.A.) wegen Rückständen von Sozialversicherungsbeiträgen seit September 2012 i.H.v. insgesamt 23.141,00 EUR bzw. Steuerrückständen seit Juni 2011 i.H.v. insgesamt 49.073,38 EUR. Beide Insolvenzanträge wurden für erledigt erklärt, nachdem Dritte die den Antragsstellungen zu Grunde liegenden Forderungen bezahlt hatten.
Die Rechnungen zu den Transportaufträgen waren von der Schuldnerin binnen einer Frist von jeweils 14 Tagen auszugleichen. Die Schuldnerin geriet mit ihren Verpflichtungen gegenüber der Beklagten regelmäßig in Rückstand. Die Schuldnerin leistete zwischen dem 07.04.2014 und 09.09.2015 an die Beklagte Zahlungen in Höhe von insgesamt 52.929,50 EUR (Bl. 4 d. A.). Die Beklagte meldete eine Forderung i.H.v. 3.717,90 EUR zur Insolvenztabelle an, die sich aus den Einzelrechnungen, die ab dem 12.08.2015 gelegt worden waren, zusammensetzte. Mit Schreiben vom 03.08.2017 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Anfechtung der hier streitgegenständlichen Zahlungen in Höhe von insgesamt 52.929,50 EUR und forderte deren Erstattung an die Insolvenzmasse bis zum 31.08.2017. Die Beklagte wies die Forderung mit E-Mail vom 16.08.2017 zurück.
Die Klägerin hat behauptet, dass die Schuldnerin bereits seit spätestens 2012 in ernsthaften finanziellen Schwierigkeiten war. Sie sei spätestens seit Mitte 2013 nicht mehr in der Lage gewesen, die aus den Leistungen der Beklagten resultierenden Forderungen zu bezahlen. Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin ergebe sich insbesondere daraus, dass sie zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen nicht nur drohend, sondern sogar bereits endgültig zahlungsunfähig gewesen sei. Sie habe ihre Zahlungen an die Gläubigergesamtheit bereits eingestellt, als die angefochtenen Zahlungen geleistet worden seien. Von dem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin habe die Beklagte auch Kenntnis gehabt. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass die Schuldnerin eine derart schleppende Zahlweise gezeigt habe bei gleichzeitigem ständigem Schieben fälliger Verbindlichkeiten, der Nichtbegleichung fälliger Forderungen gegenüber betriebswichtigen Gläubigern, der Leistung von Teilzahlungen, der Erzwingung einer faktischen Stundung von mehr als drei Wochen und Erbringung nur geringer Teilzahlungen auf Rückstände. Einer durch die Beklagtenseite angenommenen bargeschäftsähnlichen Lage stehe bereits entgegen, dass die angefochtenen Zahlungen auf Altverbindlichkeiten erfolgt seien.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 52.929,50 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 31.10.2015 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, aus den insgesamt unstreitigen Tatsachen ergebe sich weder der Schluss der objektiven Zahlungsunfähigkeit noch des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes, noch der Kenntnis eines etwaig bestehenden Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes durch die Beklagte. Sie hat weiter die Auffassung vertreten, der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz entfalle zumindest deshalb, weil eine bargeschäftsähnliche Lage vorliege.
Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 18.12.2018, auf deswegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO), bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Beträge aus §§ 143 Abs. 1, 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO zu. Die Schuldnerin sei zum Zeitpunkt der Überweisungen zwischen dem 07.04.2014 und dem 09.09.2015 objektiv zahlungsu...