Verfahrensgang
LG Aachen (Entscheidung vom 03.05.2005; Aktenzeichen 8 O 52/05) |
Tenor
I. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 3.5.2005 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 52/05 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
II. Die Beklagten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Die Voraussetzungen der Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO sind erfüllt. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung.
Das Urteil des Landgerichts, auf das der Senat Bezug nimmt, entspricht in vollem Umfang der Sach- und Rechtslage, das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine andere Beurteilung.
1. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin zu 1) an dem Unfallgeschehen kein Mitverschulden trifft. Sie hat insbesondere nicht gegen die Bestimmung des § 25 III StVO verstoßen.
Selbst wenn beim Betreten der Fahrbahn durch die Klägerin zu 1) das Fahrzeug der Beklagten zu 1) in einer Entfernung von 63 m erkennbar gewesen wäre, zeigt der tatsächliche Ablauf des Geschehens, dass die Klägerin zu 1) davon ausgehen durfte, die Fahrbahn mit ihren Kindern gefahrlos vor dem Fahrzeug der Beklagten zu 1) überqueren zu können. Die Kläger sind vom Fahrzeug der Beklagten zu 1) erfasst worden, als sie die 5,5 m breite Straße nahezu vollständig überquert hatten und der Beklagten zu 1) ein Vorbeifahren hinter den Klägern ohne weiteres möglich war. Zu dem Unfall ist es nur deshalb gekommen, weil die Beklagte zu 1) unter Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot nach § 2 Abs. 2 StVO nicht die rechte Seite der Fahrbahn benutzt hat. Hätte die Beklagte zu 1) dies getan, wäre der Unfall trotz der Beschleunigung ihres Fahrzeugs nach dem Abbiegevorgang vermieden worden. Aber auch die Beschleunigung des Fahrzeugs durch die Beklagte zu 1), die von der Sonne geblendet die Straße nicht überblicken konnte, war verkehrswidrig; die Beklagte zu 1) hätte ihre Geschwindigkeit deutlich herabsetzen und den Sichtverhältnissen anpassen müssen. Hätte die Beklagte zu 1) auch nur eine dieser Anforderungen erfüllt, wäre es zum Unfall nicht gekommen.
2. Auch das vom Landgericht zugesprochene Schmerzensgeld ist der Höhe nach angemessen.
a) Die Bewertung des der Klägerin zu 1) zuzuerkennenden Schmerzensgeldes mit 10.000,- EUR durch das Landgericht ist bei einer Gesamtwürdigung und insbesondere der Berücksichtigung der Unfallfolgen angemessen.
Die vom Landgericht in Bezug genommenen Entscheidungen mögen zwar dem hier zu beurteilenden Fall nicht ohne weiteres vergleichbar sein. Zu berücksichtigen ist aber bei der Übertragbarkeit der Bewertung von Unfallfolgen in länger zurückliegenden Entscheidungen die zunehmende Tendenz der Rechtsprechung in den letzten Jahren zur Zuerkennung deutlich höherer Schmerzensgelder, die auch der Senat für sachgerecht hält. Die Bewertung durch das Landgericht anhand der konkreten Umstände des vorliegenden Falles ist jedenfalls zutreffend. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass nicht nur die verletzungsbedingten Krankenhausaufenthalte der Klägerin zu 1), sondern auch die Beeinträchtigung ihrer Gehfähigkeit, die bis zum 26.1.2004 die Benutzung von Gehhilfen erforderlich machte, die Klägerin zu 1) als Mutter von zwei dreijährigen Kindern besonders hart getroffen hat. Die dauerhaft verbleibenden Narben, insbesondere die 16 cm lange und bis 0,5 cm breite Operationsnarbe auf dem rechten Unterschenkel stellen zudem für eine junge Frau wie die Klägerin zu 1) eine ganz erhebliche dauernde Beeinträchtigung dar. Zu Recht hat das Landgericht auch die Einschränkung der sportlichen Belastbarkeit der Klägerin zu 1) berücksichtigt. Ob und in welchem Umfang die Klägerin zu 1) derartige Sportarten vor dem Unfall tatsächlich ausgeübt hat, kann dahinstehen. Nach der Lebenserfahrung entscheiden sich viele Menschen erst im Alter der Klägerin zu 1) oder später, sportliche Aktivitäten aufzunehmen. In dieser Möglichkeit ist die Klägerin zu 1) bleibend eingeschränkt.
b) Auch das den Klägern zu 2) und 3) zuerkannte Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt jeweils 500,- EUR ist den erlittenen Beeinträchtigungen ohne weiteres angemessen. Das Bestreiten der unfallbedingten Schock- und Unruhezustände der im Zeitpunkt des Unfalls gerade 3 Jahre alten Kläger zu 2) und 3) durch die Beklagten widerspricht jeglicher Lebenserfahrung. Die geltend gemachten seelischen Beeinträchtigungen der Kinder durch das Unfallgeschehen liegen derart auf der Hand, dass es einer ärztlichen Feststellung nicht bedarf.
Fundstellen
Haufe-Index 2677743 |
VersR 2006, 416 |