Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 04.07.2008; Aktenzeichen 4 O 461/01) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 14. Juli 2008 wird der Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 4. Juli 2008 - 4 O 461/01 - teilweise geändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wie folgt neu gefaßt :
Der Schuldner ist durch Teilanerkenntnisurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24. April 2002 - 4 O 461/01 - verurteilt worden, der Gläubigerin über den Bestand des am 20./21. März 2001 in L. verstorbenen Herrn F. C. Auskunft durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses zu erteilen, welches folgende Punkte zu umfassen hat :
- alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen,
- alle beim Erbfall vorhandenen Nachlaßverbindlichkeiten,
- alle ergänzungspflichtigen Zuwendungen, die der Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat.
Zur Erzwingung der Erfüllung dieser Verpflichtung wird gegen den Schuldner ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 1.000,-- und für den Fall, daß dieses Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, die Zwangshaft von 5 Tagen (1 Tag je EUR 200,--) festgesetzt.
Im übrigen wird der Antrag der Gläubigerin vom 4. Juni 2008 auf Festsetzung von Zwangsmitteln abgelehnt.
Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens - Verfahrens zur Entscheidung über den Antrag der Gläubigerin vom 4. Juni 2008 - sowie des Be-schwerdeverfahrens werden jeweils gegeneinander aufgehoben.
Gründe
Die gemäß den §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 793 ZPO statthafte, in rechter Form und Frist (§§ 78 Abs. 1, 569 Abs. 1 und 2 ZPO) eingelegte sofortige Beschwerde der Gläubigerin, der das Landgericht gemäß Beschluß vom 17. Juli 2008 nicht abgeholfen hat, hat in der Sache nur teilweise, nämlich nur in dem aus der Entscheidungsformel des vorliegenden Beschlusses ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
Begründet ist der Vollstreckungsantrag der Gläubigerin, soweit sie erstrebt, den Schuldner durch Zwangsmittel nach § 888 Abs. 1 ZPO zur Erfüllung der unter lit. a) des Tenors des Teilanerkenntnisurteils des Landgerichts vom 24. April 2002 titulierten Verpflichtung anzuhalten. Bei Auskunft durch Vorlage eines notariellen Bestandsverzeichnisses, zu der der Schuldner insoweit verurteilt ist, handelt es sich um eine nicht vertretbare Handlung im Sinne von § 888 Abs. 1 ZPO. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen der §§ 704 Abs. 1, 724 Abs. 1, 725, 750 Abs. 1 ZPO sind erfüllt. Der Vollstreckungstitel, das Teilanerkenntnisurteil vom 24. April 2002 ist den Prozeßbevollmächtigten des Schuldners ausweislich des bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnisses bereits am 2. Mai 2002 zugestellt worden. Die Gläubigerin hat zudem eine vollstreckbare Ausfertigung dieses Urteils erwirkt und im Vollstreckungsverfahren vorgelegt (vgl. zu diesem Erfordernis Senat, NJW-RR 2000, 1580; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 724, Rdn. 1).
Der vom Schuldner erhobene Erfüllungseinwand ist nicht berechtigt. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, der Erfüllungseinwand im Fall der Zwangsvollstreckung zur Erzwingung vertretbarer Handlungen gemäß § 887 ZPO auch im Vollstreckungsverfahren selbst zu beachten (vgl. BGHZ 161, 61 [72]). Für den hier gegebenen Fall der Zwangsvollstreckung zur Erzwingung der Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung nach § 888 ZPO gilt nichts anderes (vgl. KG, KG-Report 2008, 167; Zöller/Stöber, a.a.O., § 888, Rdn. 11). Die unter lit. a) der Entscheidungsformel des Urteils vom 24. April 2002 titulierte, im Tenor des vorliegenden Beschlusses bezeichnete Verpflichtung ist indes noch nicht erfüllt. Die von dem Schuldner mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 16. November 2007 in Kopie vorgelegte Urkunde der Notarin Dr. P. vom 7. Mai 2002 - UR.-Nr. XXX - genügt hierfür weder für sich genommen noch in Verbindung mit der mit demselben Schriftsatz gleichfalls in Kopie zur Akte gereichten, von derselben Notarin aufgenommenen eidesstattlichen Versicherung des Schuldners vom 16. Mai 2002 - UR.-Nr. X -. Schon ihrem Wortlaut nach enthält die Urkunde vom 7. Mai 2002 nicht die Feststellung, daß weitere Gegenstände nicht vorhanden und weitere Verbindlichkeiten nicht festzustellen seien. Vielmehr beschränkt sich die Notarin in dieser Urkunde auf eine Auflistung dessen, was ihr vorgelegt worden sei. Auch mit den Ergänzungen der Erklärung vom 16. Mai 2002 ist der Nachlaß unabhängig davon, daß diese Erklärung des Schuldners selbst schon kein notarielles Nachlaßverzeichnis darstellt, nach dem eigenen Inhalt dieser Erklärung nicht vollständig bezeichnet. Vielmehr heißt es in ihr, es existiere ein noch nicht geöffneter Banksafe, und der Schuldner vermute, daß sich darin Schmuck und Tafelsilber befinden. Daß die Urkunden vom 7. und 16. Mai 2002 unstreitig die Aktiva und Passiva des Nachlasses nicht vollständig bezeichnen, ergibt sich zudem aus dem eigenen Vortrag des Schuldners, der sie in der Folgezeit durch mehrere, im einzelnen in den...