Entscheidungsstichwort (Thema)
Patentanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Leitsatz (amtlich)
Ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz steht einem Patentanwalt in gebührenrechtlicher Hinsicht nicht gleich.
Normenkette
ZPO § 91
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 04.01.2012; Aktenzeichen 33 O 290/09) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren:
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Hauptantrag: |
7.510 EUR. |
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Hilfsantrag: |
7.510 EUR |
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15.020 EUR |
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× 50 % = |
7.510 EUR |
Gründe
I. Die Beklagte wurde von der Klägerin wegen einer Verletzung ihres Geschmacksmusters in Anspruch genommen. Ihr Prozessbevollmächtigter ist ausweislich des Briefkopfes der Sozietät, deren Mitglied er ist, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Das LG legte den Parteien die Kosten des Rechtsstreites je zur Hälfte auf.
Zur Festsetzung angemeldet hat die Beklagten neben Kosten für ihren Prozessbevollmächtigten darüber hinaus "fiktive Kosten" eines Patentanwaltes i.H.v. 7.510 EUR, die bei Einschaltung eines solchen angefallen wären.
Die Beklagte ist der Ansicht, da ihr Prozessbevollmächtigter als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz über Zusatzkenntnisse verfüge, sei die Einschaltung eines Patentanwaltes auf ihrer Seite nicht erforderlich gewesen und habe so vermieden werden können. Sie sei erstattungsmäßig jedoch so zu stellen, als der sie einen Rechtsanwalt mandatiert hätte, der kein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz ist, weshalb sie dann einen Patentanwalt hätte zusätzlich einschalten dürfen. Falls man dieser Argumentation nicht folge, seien jedenfalls die von der Klägerin zur Festsetzung angemeldeten Kosten für die Einschaltung eines Patentanwaltes abzusetzen. Im Übrigen lägen die ihr tatsächlich entstandenen Kosten über denen, die sie zur Kostenfestsetzung angemeldet habe, da sie mit ihrem Prozessbevollmächtigten eine (höhere) Honorarvereinbarung getroffen gehabt habe.
Die Klägerin verweist auf § 52 Abs. 4 GeschmMG. Danach seien die Kosten für die Einschaltung eines Patentanwaltes ohne Notwendigkeitsprüfung erstattungsfähig. Nur dann, wenn die Beklagte ihrerseits einen solchen eingeschaltet hätte, könnte sie diesbezüglich Kostenerstattung verlangen. Da sie dies nicht getan habe, könne sie auch keine fiktiven Kosten festsetzen lassen. Nicht angefallene Gebühren unterlägen auch nicht der Erstattung.
Die Beklagte erwidert, technisches Wissen sei im Geschmacksmusterverfahren nicht erforderlich. Insofern habe der Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz dieselben Kenntnisse wie ein Patentanwalt.
Der Rechtspfleger hat Patentanwaltskosten zugunsten der Beklagten nicht festgesetzt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, der selbst Patentanwalt sei, nicht glaubhaft gemacht habe, dass er in doppelter Funktion - als Rechtsanwalt und als Patentanwalt - mandatiert worden sei. Trotz des Hinweises der Beklagten in der Beschwerdebegründung, nie vorgetragen zu haben, ihr Prozessbevollmächtigter sei (auch) Patentanwalt, hat der Rechtspfleger dem Rechtsmittel aus den Gründen des Kostenfestsetzungsbeschlusses nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die gem. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch ansonsten verfahrensrechtlich unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst jedoch keinerlei Erfolg.
Allerdings nur im Ergebnis zu Recht hat der Rechtspfleger der von der Beklagten begehrten Festsetzung nicht entsprochen. Seine Begründung erfasst das eigentliche Begehren der Beklagten nicht und liegt neben der Sache. Die Beklagte hat an keiner Stelle behauptet, dass der von ihr mandatierte Rechtsanwalt zugleich Patentanwalt ist.
1. Die begehrte Festsetzung hat aber schon deshalb zu unterbleiben, weil im Rahmen der Kostenfestsetzung grundsätzlich nur tatsächlich angefallene Kosten Berücksichtigung finden können. Fiktive Kosten sind nur dann der Festsetzung zugänglich, wenn sie durch den Anfall nicht erstattbarer Kosten vermieden oder erspart worden sind (Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 91 Rz. 12 a.E., § 104 Rz. 21 "Fiktive Kosten").
Diese Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Da die Beklagte einen Patentanwalt nicht mandatiert hat, sind entsprechende Gebühren tatsächlich nicht entstanden und damit auch nicht erstattungsfähig. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, sie sei in finanzieller Hinsicht gleichwohl belastet, weil sie mit ihrem Prozessbevollmächtigten eine über den gesetzlichen Gebühren liegende Honorarvereinbarung getroffen habe, lässt sich damit eine Festsetzung von Patentanwaltskosten nicht rechtfertigen. Denn im Kostenfestsetzungsverfahren sind nur die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berücksichtigungs- und erstattungsfähig.
2. Die Erstattung (fiktiver) Kosten wie für einen Patentanwalt kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil der Prozess- und jetzige Verfahrensbevollmächtigte der Beklagten "Fac...