Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattungsfähigkeit; Mitwirkung eines Patentanwalts
Leitsatz (amtlich)
In Geschmacksmustersachen ist - ebenso wie in Markensachen - die Notwendigkeit der Mitwirkung eines Patentanwalts (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) im Kostenfestsetzungsverfahren nur hinsichtlich der Auslagen, nicht aber auch der Gebühren des Patentanwalts zu prüfen.
Normenkette
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; GeschmMG § 52 Abs. 4
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 07.05.2009; Aktenzeichen 33 O 214/08) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des LG Köln vom 7.5.2009 (33 O 214/08) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des am 2.12.2008 vor der 33. Zivilkammer des LG Köln geschlossenen Vergleichs (33 O 214/08) sind von den Beklagten 10.353,90 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 7.3.2009 an die Klägerin zu erstatten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 4.483,57 EUR
Gründe
Die gem. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten ist in der Sache nur zu einem sehr geringen Teil begründet.
1. Zu Recht hat der Rechtspfleger bei der Kostenfestsetzung die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 6.3.2009 zur Festsetzung angemeldeten Gebühren für die Mitwirkung der Patentanwälte L & D zu Lasten der Beklagten berücksichtigt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt insoweit keine abweichende Entscheidung.
a) Mit ihrem Einwand, die Kosten eines Patentanwalts seien nur in einem technisch und/oder rechtlich schwierigen Fall erstattungsfähig, der hier nicht vorliege, kann die Beschwerde nicht durchdringen.
Von den Kosten, die - wie im Streitfall - durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Geschmacksmusterstreitsache entstehen, sind gem. § 52 Abs. 4 GeschmMG die Gebühren nach § 13 RVG und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten. Für die auf Kennzeichenstreitsachen bezogene, mit § 52 Abs. 4 GeschmMG insoweit wortgleiche Vorschrift des § 140 Abs. 3 MarkenG ist in der Kostenrechtsprechung sowie im Schrifttum nahezu einhellig anerkannt, dass im Kostenfestsetzungsverfahren die Notwendigkeit i.S.v. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur bei den Auslagen, nicht aber bei den Gebühren des Patentanwalts zu prüfen ist. Vom konkreten Nachweis der Notwendigkeit der Mitwirkung eines Patentanwalts ist der Erstattungsberechtigte daher jedenfalls hinsichtlich der Gebühren entbunden. Für deren Festsetzung reicht es vielmehr aus, dass ein Patentanwalt mitgewirkt, d.h. tatsächlich irgendeine streitbezogene Tätigkeit entfaltet hat; einer Prüfung von Umfang, Schwierigkeitsgrad, Erforderlichkeit oder gar Entscheidungserheblichkeit der Mitwirkungshandlungen bedarf es dagegen nicht (vgl. BGH WRP 2003, 755, 755 f.; OLG München GRUR-RR 2004, 128; GRUR-RR 2004, 224; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2006, 302; OLG Hamburg OLGReport Hamburg 2006, 923; OLG Saarbrücken OLGReport Saarbrücken 2009, 502; s. auch die weiteren Nachweise bei Tyra, WRP 2007, 1059, 1060). Nichts spricht dafür, weshalb für die mit § 140 Abs. 3 MarkenG inhaltsgleiche (Privilegierungs-) Vorschrift des § 52 Abs. 4 GeschmMG etwas anderes gelten sollte (vgl. zum GeschmMG auch - ohne Notwendigkeitsprüfung - BGH WRP 2006, 1032, 1034; Tyra, a.a.O., 1059 f.).
b) Die Mitwirkung des Patentanwalts ist hier auch durch die bereits in der Klageschrift vom 21.7.2008 enthaltene namentliche Anzeige (vgl. OLG Saarbrücken, a.a.O.; OLG Hamburg, a.a.O.) sowie die Vorlage einer verfahrensbezogenen Kostenabrechnung hinreichend glaubhaft (§ 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO) gemacht worden; sie kann überdies angesichts der Teilnahme des Patentanwalts L. an der mündlichen Verhandlung vom 2.12.2008 vor dem LG Köln auch nicht ernsthaft zweifelhaft sein. Vor diesem Hintergrund kann es im Übrigen - worauf die Beschwerde auch nicht mehr ausdrücklich eingeht - keinem Zweifel unterliegen, dass die Kostentragungspflicht der Beklagten, die in dem in dieser Sitzung geschlossenen Vergleich vereinbart wurde, die Kosten des Patentanwalts grundsätzlich mit umfasste.
2. Erfolg hat die Beschwerde lediglich hinsichtlich des überwiegenden Teils der Reisekosten, die für die Mitwirkung des Patentanwalts L. an der mündlichen Verhandlung vor dem LG geltend gemacht werden. Die Klägerin hat insoweit die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines Patentanwalts mit Sitz in C. nicht ausreichend dargetan. Sie muss sich vielmehr erstattungsrechtlich im Ergebnis so behandeln lassen, als hätte ein Patentanwalt aus dem Büro I. der Kanzlei L & D mitgewirkt, weil die Notwendigkeit der Mitwirkung eines C. Patentanwalts i.S.v. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht ersichtlich ist:
a) Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterlegene Partei die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsv...