Verfahrensgang
AG Köln (Entscheidung vom 21.07.2017) |
AG Köln (Entscheidung vom 22.02.2017; Aktenzeichen 523 Ds - 186/16) |
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 21. Juli 2017 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 22. Februar 2017 an das Landgericht Köln abgegeben.
Gründe
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, die zur Begründung in ihrer Vorlageverfügung vom 25. August 2017 Folgendes ausgeführt hat:
"I.
Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 22.02.2017 - 523 Ds - 186/16 - wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 60,00 € verurteilt worden (Bl. 230, 324 ff. d. A.).
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte unter dem 01.03.2017 zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht Köln Berufung eingelegt (Bl. 323 d. A.).
Unter dem 28.03.2017 hat der Vorsitzende des Amtsgerichts Köln die Urteilszustellung an den Angeklagten per Zustellungsurkunde und formlos an den Verteidiger, dessen Vollmacht sich nicht bei den Akten befunden hat, verfügt (Bl. 329 d. A.).
Das Urteil ist dem Angeklagten am 31.03.2017 unter der Adresse c/o L C, U-Straße 47 in L2, durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden (Bl. 338 d. A.).
Mit Verfügung vom 12.04.2017 hat die Staatsanwaltschaft dem Landgericht Köln die Akten zur Durchführung des Berufungsverfahrens vorgelegt (Bl. 342 d. A.). Die Vorsitzende hat unter dem 09.05.2017 nach Absprache mit dem Verteidiger (Bl. 349 d. A.) Hauptverhandlungstermin auf den 24.08.2017 bestimmt und den Verteidiger sowie Angeklagten zum Termin geladen (Bl. 347 f. d. A.). Die Ladung ist dem Angeklagten am 11.05.2017 erneut unter c/o L C, U-Straße 47 in L2, durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden (Bl. 357 d. A.).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.05.2017, am selben Tag beim Amtsgericht Köln eingegangen, ist der Angeklagte von seiner Berufung zur Sprungrevision übergegangen und hat diese mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet (Bl. 363 ff. d. A.).
Das Landgericht hat die Akten dem Amtsgericht zur weiteren Veranlassung vorgelegt (Bl. 375 d. A.).
Unter dem 11.07.2017 hat der Vorsitzende des Amtsgerichts Köln erneut die Zustellung des Urteils an den zwischenzeitlich durch Beschluss des Landgerichts vom 11.05.2017 - 155 Ns 59/17 - beigeordneten Verteidiger verfügt (Bl. 378 d. A.). Diese ist unter dem 13.07.2017 bewirkt worden (Bl. 379 d. A.).
Mit Beschluss vom 21.07.2017 hat das Amtsgericht die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen, da die Frist zur Einlegung und Begründung der Revision nach wirksamer Zustellung des Urteil an den Angeklagten am 28.03.2017 bereits bei Eingang des Schreibens vom 18.05.2017 abgelaufen gewesen sei (Bl. 390 d. A.).
Gegen diesen dem Verteidiger am 26.07.2017 (Bl. 399 d. A.) zugestellten Beschluss hat der Angeklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27.07.2017, eingegangen beim Amtsgericht Köln am selben Tag, einen Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts § 346 Abs. 2 StPO auf Aufhebung des vorgenannten Beschlusses gestellt (Bl. 395 ff. d. A.).
II.
Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts § 346 Abs. 2 S. 1 StPO begegnet hinsichtlich seiner Zulässigkeitsvoraussetzungen keinen Bedenken. Er hat auch in der Sache Erfolg, als er zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führt.
Nach § 346 Abs. 1 StPO kann das (Tat-)Gericht, dessen Urteil angefochten worden ist, eine gegen seine Entscheidung eingelegte Revision verwerfen, wenn diese verspätet eingelegt oder die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form angebracht worden sind.
Das Revisionsgericht kann seiner Verpflichtung, aufgrund eines Antrags nach § 346 Abs. 2 StPO die Frage der Zulässigkeit der Revision nach allen Richtungen und ohne die dem Tatgericht in § 346 Abs. 1 StPO auferlegten Grenzen zu überprüfen, nur genügen, wenn es zuvor die vorrangige Frage klärt, ob überhaupt eine (Sprung-) Revision im Sinne von § 335 Abs. 1 StPO vorliegt. Nur wenn dies der Fall ist, kann das Revisionsgericht, wenn es hinsichtlich der amtsgerichtlichen Entscheidung der Auffassung ist, dass die Voraussetzungen für eine Verwerfungsentscheidung nach § 346 Abs. 1 StPO nicht vorgelegen haben, diese Entscheidung aufheben und gegebenenfalls zur Überprüfung des angefochtenen Urteils selbst schreiten. Anderenfalls wäre dem Revisionsgericht diese Überprüfung verwehrt (OLG Hamm, Beschluss vom 16.09.2002 - 2 Ss 741/02 - m. w. N.; OLG Hamm StraFo 1997, 210; KK-Gericke, StPO, 7. Aufl., § 346 Rn. 21; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 346 Rn. 10). Mit einer solchen Entscheidung greift das Revisionsgericht auch nicht unzulässigerweise in die Zuständigkeit des Berufungsgerichts ein. Es bringt - falls es das Rechtsmittel als Berufung auslegt - lediglich zum Ausdruck, dass eine Revision nicht eingelegt worden ist und diese daher auch nicht als unzulässig verworfen werden ...