unanfechtbar
Entscheidungsstichwort (Thema)
Blockstimmrecht in großen Wohnungseigentumsanlagen
Leitsatz (amtlich)
Grundsätzlich bilden die Eigentümer eines Wohnblocks innerhalb einer mehrere Blocks umfassenden Wohnungseigentumsanlage keine rechtlich verselbständigte Untergemeinschaft mit eigener Abstimmungsberechtigung für alle in erster Linie diesen Block betreffenden Angelegenheiten, soweit die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft von der Angelegenheit auch nur mitbetroffen ist. Hierfür reicht es, daß durch die einen Block betreffende Maßnahme (– hier: Änderung der Dachkonstruktion –) auch das äußere Erscheinungsbild der Gesamtanlage erkennbar betroffen wird.
Normenkette
WEG §§ 23, 25
Gründe
Die gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat frei von Rechtsfehlern (§§ 27 Abs. 1 FGG, 561 ZPO) dem Anfechtungsantrag der Antragsteller stattgegeben.
Der in der Eigentümerversammlung vom 10.05.1996 von den Eigentümern des Hauses Nr. 10 gefaßte Beschluß, ein Ziegeldach mit 22 Grad Dachneigung zur Sanierung des Flachdachs zu errichten, war nach § 43 Abs. 1 Nr. 4, 21 WEG aufzuheben. Die Teileigentümergemeinschaft des Hauses Nr. 10 war nämlich zur Beschlußfassung über diesen Gegenstand nicht berechtigt. Es hätte vielmehr der Beschlußfassung durch die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft bedurft.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt Beschluß vom 24.09.1997 – 16 Wx 36/97) beteht ein sogenanntes „Blockstimmrecht” nur in besonderen Ausnahmefällen. Grundsätzlich bilden die Wohnungseigentümer eines Wohnblocks innerhalb einer mehrere Blocks umfassenden Wohnungseigentumsanlage keine rechtlich verselbständigte Untergemeinschaft. Allenfalls bei Angelegenheiten, die allein einen genau abgrenzbaren Teil der Wohnungseigentümer berühren können, sind nur diese zur Abstimmung darüber berufen (BayObLG WE 1992, 140 m.w.N.; Lücke in Weitnauer, Wohnungseigentumsgesetz, 8. Auflage, § 23 Rn. 10; Merle in Bärmann/Pick/Merle, Wohnungseigentumsgesetz, 7. Auflage, § 25 Rn. 77). Diese abgesonderte Stimmberechtigung setzt jedoch stets voraus, daß die übrigen Eigentümer durch die Beschlußfassung nicht betroffen werden können und damit an der Angelegenheit kein schützenswertes eigenes Interesse haben.
Ein die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft berührender Umstand ist hier die durch die Änderung der äußeren Gestaltung des Wohnblocks Nr. 10 bei einer Flachdachsanierung durch Errichtung eines Walmdachs hervorgerufene Änderung des äußeren Erscheinungsbildes der Wohnungseigentumsanlage. Das Landgericht hat insofern aufgrund der zu den Akten gereichten Fotografien zutreffend darauf hingewiesen, daß der optische Gesamteindruck des aus drei Wohnblocks bestehenden Ensembles verändert wird, wenn eines der Häuser mit einem Walmdach versehen wird. Damit würde das einheitliche Ansehen der Anlage aufgegeben. Diese durch die Maßnahme damit gegebene Gesamtwirkung der Beschlußfassung verbietet die Zulassung eines Blockstimmrechts.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Danach entspricht es billigem Ermessen, daß die im Verfahren der weiteren Beschwerde unterlegenen Antragsgegner die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen. Es sind jedoch keine Gründe ersichtlich, von dem im Wohnungseigentumsverfahren herrschenden Grundsatz abzuweichen, daß jeder Beteiligte seine eigene außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 48 Abs. 3 WEG: 180.000,00 DM.
Fundstellen