Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten unzulässiger Streithilfe im selbständigen Beweisverfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Im selbständigen Beweisverfahren ist der Streithelfer des Antragsgegners grundsätzlich befugt, gem. § 494a ZPO eine Anordnung der Klageerhebung und - nach fruchtloser Anordnung - eine Kostenentscheidung zu seinen Gunsten zu beantragen.
2. Die gilt nicht bei unberechtigter Streithilfe.
3. Unberechtigt ist die Streithilfe, wenn sie auf einer grundlosen und damit unzulässigen Streitverkündung beruht oder wenn die nach §§ 66, 70, 74 ZPO erforderlichen formellen und materiellen Voraussetzungen der Nebenintervention fehlen.
4. Die Zulässigkeit der Streithilfe wird auch im Beweisverfahren nur auf Antrag geprüft (§§ 71, 74 ZPO). Hierzu genügt die entsprechende Rüge in der Beschwerde nach § 494a Abs. 2 S. 2 ZPO.
Normenkette
ZPO § § 66 ff., § 494a
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 26.05.2004; Aktenzeichen 3 OH 6/99) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und der Antrag der Streithelferin der Antragsgegnerin, gem. § 494a ZPO auszusprechen, dass die Antragstellerin die der Streithelferin im selbständigen Beweisverfahren 3 OH 6/99 LG Köln entstandenen Kosten zu tragen hat, zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Streithelferin der Antragsgegnerin.
Gründe
I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das LG der Antragstellerin gem. § 494a Abs. 2 S. 1 ZPO die der Streithelferin der Antragsgegnerin in dem vorliegenden selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten auferlegt. Gegen den ihr formlos übersandten Beschluss hat die Antragstellerin mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 15.6.2004 sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Beschluss abzuändern und den Antrag der Streithelferin L. GmbH auf Kostenerstattung zurückzuweisen.
Das zugrunde liegende selbständige Beweisverfahren hat folgenden Verlauf genommen:
Die Antragstellerin, die von der Antragsgegnerin eine Gaststätte gepachtet hatte, hat die Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens beantragt, nachdem ihr Unterpächter den Pachtzins unter Berufung auf Feuchtigkeitsmängel und Mängel der Lüftungsanlage gemindert hatte. In diesem Verfahren hat die Antragsgegnerin der Fa. L. GmbH, die die Lüftungsanlage - als Subunternehmerin der Fa. G. (M) - im Pachtobjekt eingebaut hatte, den Streit verkündet. Die Streitverkündete ist dem Verfahren im Juli 1999 auf Seiten der Antragsgegnerin beigetreten. Im Oktober 1999 hat die Antragsgegnerin die Streitverkündung mit der Begründung zurückgenommen, zu der Fa. L. GmbH hätten keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen bestanden. Stattdessen hat sie ihrer Auftragnehmerin, der Fa. G., den Streit verkündet.
Nach den Feststellungen des mit der Begutachtung der Lüftungsanlage im selbständigen Beweisverfahren beauftragten Sachverständigen war die Anlage fehlerfrei installiert worden. Die Mängelfreiheit der Lüftungsanlage ist in den in der Folgezeit geführten Zivilverfahren 8 O 108/02 LG Köln (LG Köln - 8 O 108/02, Klage des Rechtsnachfolgers der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin auf Zahlung rückständiger Pachtzinsen) und 8 O 352/03 LG Köln (LG Köln - 8 O 352/03, Klage der Antragstellerin gegen den Unterpächter u.a. auf Zahlung rückständiger Pacht) unstreitig gewesen. Eine Entscheidung über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens ist in keinem dieser Verfahren ergangen. Im Verfahren 8 O 352/03 LG Köln ist die Fa. L. GmbH dem Streit auf Seiten des Beklagten beigetreten, die Kosten ihrer Streithilfe sind ihr selbst auferlegt worden; einen Antrag, der Klägerin jenes Verfahrens die (Streithilfe-)Kosten des vorliegenden selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen, hatte das LG abgelehnt.
Auf den Antrag der Fa. L. GmbH hat das mit dem vorliegenden selbständigen Beweisverfahren befasste LG der Antragstellerin mit Beschluss vom 30.9.2003 gem. § 494a Abs. 1 ZPO eine Frist zur Klageerhebung gegen die Antragsgegner "bezogen auf den die Streithelferin betreffenden Teil des Beweisverfahrens" gesetzt. Nachdem die gesetzte Frist abgelaufen war, ohne dass die Antragstellerin Klage erhoben hätte, hat das LG mit dem angefochtenen Beschluss die der Streithelferin der Antragsgegnerin im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten gem. § 494a Abs. 2 S. 1 ZPO der Antragstellerin auferlegt.
II. Die gegen diese Entscheidung gerichtete, gem. § 494a Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Die Kosten der Streithelferin der Antragsgegnerin können nicht der Antragstellerin auferlegt werden.
1. Zwar folgt die Ablehnung einer der Streithelferin der Antragsgegnerin günstigen Kostenentscheidung nicht bereits daraus, dass die Streithelferin im selbständigen Beweisverfahren generell keine Möglichkeit hätte zu erzwingen, dass der Antragsteller binnen einer bestimmten Frist Klage zu erheben habe, und anschließend eine Kostenentscheidung zu ihren Gunsten herbeizuführen. Denn es ist sachlich gerechtfertigt, der Streithelferin die aus § 494a ZPO folgenden Gesta...