Leitsatz (amtlich)
Nach Abschluss eines selbständigen Beweisverfahrens können die Kosten eines Nebenintervenienten, der nach Streitverkündung durch den Antragsgegner auf dessen Seite beigetreten ist, dem Antragsteller weder nach § 494a ZPO noch nach § 91a ZPO auferlegt werden, wenn der Antragsteller innerhalb einer ihm gesetzten Frist nach § 494a ZPO Klage gegen den Antragsgegner erhebt.
Normenkette
ZPO § 494a
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 30.03.2006; Aktenzeichen 9 OH 6031/01) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Nebenintervenientin gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 30.3.2006 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Nebenintervenientin.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.536 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die zulässige (§ 567 Abs. 1 Nr. 2, § 56S ZPO) sofortige Beschwerde der Nebenintervenientin ist unbegründet.
Die Nebenintervenienten können nicht verlangen, dass der Antragstellerin die durch die. Nebenintervention im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten auferlegt werden. Denn die Antragstellerin hat innerhalb der ihr gesetzten Frist Klage erhoben.
1. Mit Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 15.9.2005, der dem Antragstellervertreter am 12.10.2005 zugestellt wurde, wurde der Antragstellerin eine Frist von vier Wochen ab Zustellung des Beschlusses zur Erhebung der Klage in der Hauptsache gesetzt. Die Frist endete mithin mit Ablauf des 9.11.2005. Am 9.11.2005 reichte die Antragstellerin unter gleichzeitiger Einzahlung der Gerichtskosten die Hauptsacheklage gegen die Antragsgegnerin beim LG Nürnberg-Fürth ein. Dass die Klage erst nach Fristablauf zugestellt wurde, ist unerheblich, da die Antragstellerin alles Erforderliche getan hatte, um eine baldmögliche Zustellung der Klage zu gewährleisten (§ 167 ZPO; Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 494a Rz. 4 i.V.m. § 926 Rz. 8).
2. Dass diese Klage sich nur gegen die Antragsgegnerin richtet und nicht auch gegen den Nebenintervenienten, führt nicht dazu, dass der Antragstellerin die Kosten der Ne-benintervenientin auferlegt werden könnten.
a) Eine Rechtsgrundlage dafür ergibt sich nicht aus § 494a Abs. 2 ZPO. Zwar können nach dieser Vorschrift auch die einem beigetretenen Streitverkündeten entstandenen Kosten dem Antragsteller auferlegt werden (Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 494a Rz. 4; OLG Oldenburg NJW-RR 1935, 82S; OLG Karlsruhe v. 16.7.1999 - 19 W 45/99, OLGReport Karlsruhe 1999, 437 = NJW-RR 2001, 214; für den Fall der Antragsrücknahme auch OLG München BauR 1998, 592). Auch der beigetretene Streitverkündete kann einen Antrag nach § 494a Abs. 1 ZPO stellen, sofern er sich dadurch - wegen § 67 ZPO - nicht in Widerspruch zu Erklärungen der Hauptpartei setzt (Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 494a Rz. 1; Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 494a Rz. 2; OLG Celle v. 20.6.2003 - 6 W 49/03, OLGReport Celle 2003, 354 = NJW-RR 2003, 1509; OLG Köln v. 29.11.2004 - 22 W 27/04, OLGReport Köln 2005, 219).
Allerdings kann der Nebenintervenient nur erreichen, dass der Antragsteller zur Erhebung einer Klage gegen den Antragsgegner (also die Hauptpartei) aufgefordert wird, nicht aber gegen ihn, den Nebenintervenienten (OLG Koblenz NJW-RR 2001, 1726; Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 494a Rz. 1). Denn § 494a ZPO meint nach seinem Wortlaut ersichtlich nur die Erhebung einer Klage gegen den Antragsgegner. Dies ergibt sich auch aus der Stellung des Streithelfers, der die Hauptpartei unterstützt (§ 74 Abs.. 1, § 66 Abs. 1, § 67 ZPO) und damit keine weiter gehenden Befugnisse hat als die von ihm unterstützte Partei (§ 67 ZPO; OLG Koblenz NJW-RR 2001, 1726).
Das aber hat zur Folge, dass die Antragstellerin die Aufforderung aus dem Beschluss vom 15.9.2005 mit der Erhebung der Klage gegen die Antragsgegnerin erfüllt hat; eine Rechtsgrundlage für eine Entscheidung nach § 494a Abs. 2 ZPO besteht damit nicht.
Auch der Zweck des § 494a Abs. 2 ZPO rechtfertigt es nicht, die Kosten der Nebenintervenientin im selbständigen Beweisverfahren trotz Erhebung der Klage gegen die Hauptpartei der Antragstellerin aufzuerlegen. § 434a Abs. 2 ZPO soll dem Antragsgegner eine vereinfachte, vom materiellen Recht unabhängige Grundlage einer Kostenerstattung verschaffen. Er betrifft die Fälle, in denen der Antragsteller - in der Regel mit Rücksicht auf das ihm nachteilige Ergebnis des selbständigen Beweisverfahrens - davon abgesehen hat, Klage in der Hauptsache zu erheben. Da er jedoch das Beweisverfahren in Gang gebracht und hierdurch Kosten veranlasst hat, erscheint es angemessen, ihn mit den Kosten des Gegners im selbständigen Beweisverffahren zu belasten, wenn es nicht zu einem Hauptsacheverfahren kommt (OLG Köln v. 29.11.2004 - 22 W 27/04, OLGReport Köln 2005, 219). Im Hauptsacheverfahren wären die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens Teil der dortigen Verfahrenskosten (BGH v. 24.6.2004 - VII ZB 34/03, BGHReport 2004, 1529 = MDR 2004, 1372; v. 18.12.2002 - VIII ZB 97/02, MDR 2003, 596 = BGHReport 2003, 643 = NJW 2003, 1322). Gewinnt der...