Tenor
Die sofortige Beschwerde wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Gummersbach vom 12.08.2010 - 82 Ds 76/10 - wegen Urkundenfälschung und Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Mit Schreiben vom 18.08.2010 mit dem Betreff "Revision gegen das Urteil vom 12.08.2010" hat der Angeklagte gegen das Urteil "eine Revision" eingelegt und deren fristgerecht Begründung angekündigt.
Diese ist sodann mit von dem Angeklagten persönlich verfaßtem Schreiben vom 19.09.2010 erfolgt. Nachdem das Amtsgericht mit Verfügung vom 23.09.2010 zu der wegen Formmangels beabsichtigten Verwerfung der Revision als unzulässig dem Angeklagten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hatte, beantragte der Angeklagte daraufhin mit Verteidigerschriftsatz vom 29.09.2010 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legte gegen seine Verurteilung Berufung ein. Zur Begründung trug er unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung vor, er habe eine unvollständige Rechtsmittelbelehrung erhalten. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Köln die Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen.
II.
Das dagegen von dem Angeklagten fristgerecht und auch sonst zulässige eingelegte Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keinen Erfolg.
Eine Auslegung des als Revision bezeichneten Rechtsmittels vom 18.08.2010 in das Rechtsmittel der Berufung kommt nicht in Betracht. Der Angeklagte ist nach dem Protokoll der Hauptverhandlung entgegen seiner eidesstattlichen Versicherung vom 29.09.2010 über die in Betracht kommenden Rechtsmittel und die dafür zu wahrenden Fristen mündlich und - durch Aushändigung eines Merkblatts - schriftlich belehrt worden. Innerhalb der für die Einlegung der Berufung geltenden Frist, die eine Woche nach Urteilsverkündung in Anwesenheit des Angeklagten am 19.08.2010 ablief, § 314 Abs. 1 und 2 StPO, sind keine Umstände erkennbar geworden, nach denen unklar blieb , welches Rechtsmittel der Angeklagte einlegen wollte. Dies aber wäre Voraussetzung für eine Auslegungsfähigkeit der Rechtsmittelerklärung ( vgl. BayOblG NJW 74, 199; Löwe-Rosenberg/Ernst-Walter Hanack, StPO, 25. Aufl., § 300 Rn 8; KK-Paul, StPO, 6. Aufl., § 300 Rn 3; Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl., § 300 Rn 3). Zweifel konnten sich insofern erst aus der Revisionsbegründung vom 19.09.2010 ergeben, die aber nach Ablauf der Berufungsfrist eingereicht worden ist.
Auch ein grundsätzlich zulässiger Übergang vom Rechtsmittel der Revision zur Berufung war dem Angeklagten nicht mehr möglich. Er ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH nur bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zulässig (zuletzt NJW 04, 789; Meyer-Goßner a.a.O., § 345 Rn 11 m.w.N). Die hier nach § 345 Abs. 1 S.2 StPO zu bestimmende Revisionsbegründungsfrist war nach am 25.08.2010 erfolgter Zustellung des Urteils bei Eingang des Wiedereinsetzungsgesuchs, das zugleich die Einlegung der Berufung enthielt, am 30.09.2010 verstrichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
Fundstellen
Haufe-Index 2858904 |
NStZ-RR 2011, 283 |