Entscheidungsstichwort (Thema)
Verteidigung im Vollstreckungsverfahren. Verjährung
Leitsatz (amtlich)
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren gilt nur für den jeweiligen Verfahrensabschnitt. Deshalb stellt ein jedes Überprüfungsverfahren nach § 67 e Abs. 2 StGB gebührenrechtlich ein jeweils neues Verfahren dar.
Normenkette
BRAGO § 99; BGB § 195
Tenor
Dem Pflichtverteidiger wird eine Pauschvergütung in Höhe des Betrages der Regelgebühren zuzüglich 800,– Euro (in Worten: achthundert Euro) bewilligt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung einer über die gesetzlichen Gebühren hinausgehenden Pauschvergütung gemäß § 99 Abs. 1 BRAGO ist in dem beantragten und erkannten Umfang begründet.
Es hat sich um eine überdurchschnittlich umfangreiche Unterbringungssache gehandelt, die für den Verteidiger besonders zeitaufwändig gewesen ist.
Rechtsanwalt Johann ist am 10.01.1997 erstmals dem aufgrund des Urteils des Landgerichts Bonn vom 20.04.1994 gemäß § 63 StGB Untergebrachten als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Er hat diesen bei den Anhörungsterminen vor der Strafvollstreckungskammer am 28.02.1997, 27.02.1998, 19.07.2000, 26.10.2001, 30.09.2002 und 09.09.2003 vertreten. Lediglich am 06.07.1999 ist an seiner Stelle Rechtsanwältin Schell beigeordnet worden. Zu der anwaltlichen Tätigkeit gehörte jeweils neben der Teilnahme an der mündlichen Anhörung das Durcharbeiten des ärztlichen Berichts nach § 67 StGB und der fachpsychiatrischen Gutachten gemäß § 14 Abs. 3 MRVG-NW. Der Umgang mit dem Untergebrachten, bei dem eine paranoid-halluzinatorischer Schizophrenie, Alkohol- und Drogenmissbrauch sowie eine diessoziale Entwicklung seit dem Jugendalter diagnostiziert wurden, war schwierig.
Mit ausführlich begründetem Schriftsatz vom 17.10.2003 hat Rechtsanwalt Johann die Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung beantragt. Gegen die ablehende Entscheidung der Strafvollstreckugnskammer hat er sofortige Beschwerde eingelegt und sich mehrfach schriftsätzlich zu den für die Frage der Aussetzung relevanten Fragen geäußert. Er hat maßgeblich dazu beigetragen, dass die weitere Vollstreckung der Maßregel mit einer Übergangslösung und der Auflage einer späteren Heimunterbringung zur Bewährung ausgesetzt werden konnte.
Diese Umstände rechtfertigen die Bewilligung einer Pauschvergütung, welche die in den Überprüfungsverfahren insgesamt angefallenen Regelgebühren mehr als verdoppelt.
Dabei hält der Senat es im vorliegenden Fall aus Vertrauensschutzgründen nicht für geboten, die Pauschvergütung wegen Verjährung des Anspruchs teilweise zu versagen.
Allerdings könnte unter dem Gesichtspunkt der Verjährung die frühere Tätigkeit des Antragstellers im Vollstreckungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Der Vergütungsanspruch entsteht nicht nur einmal für das gesamte Vollstreckungsverfahren, sondern nach Rechtskraft jeden einzelnen Überprüfungsverfahrens für ein weiteres Verfahren von Neuem (vgl. Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, § 51 Rn. 99). Die Verjährungsfrist für den Anspruch des Pflichtverteidigers aus § 99 BRAGO hat bis zum 31.12.2001 zwei Jahre betragen (§§ 196 Abs. 1 Nr. 15, 201 BGB a.F.) und er verjährt seit dem 1.01.2002 in drei Jahren (§ 195 BGB n.F.). Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.), d.h. mit Fälligkeit des Anspruchs, die nach §§ 16, 99 Abs. 1 Satz 1 BRAGO bei rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens eintritt (vgl. Senat 3.05.2002 – 2 ARs 35/02 –). Mit rechtskräftigem Abschluss des jeweiligen Überprüfungsverfahrens wird eine angefallene Pauschvergütung fällig, auch wenn das Vollstreckungsverfahren als solches noch nicht abgeschlossen ist.
Der Senat hat aber erstmals mit den Entscheidungen vom 08.07.2005 (2 Ws 301/05) und 21.10.2005 (2 Ws 513/05) klargestellt, dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Vollsteckungsverfahren nur für den jeweiligen Verfahrensabschnitt gilt. Erst dadurch ist auch klargestellt worden, dass ein jedes Überprüfungsverfahren nach § 67 e Abs. 2 StGB gebührenrechtlich als ein jeweils neues Verfahren anzusehen ist.
Der Pflichtverteidiger konnte dieser bisher so nicht vertretenen Rechtsauffassung nicht durch frühere Antragstellung jeweils im Anschluss an die einzelnen Überprüfungsverfahren Rechnung tragen. Es erscheint deshalb unbillig, die frühere Tätigkeit des Antragstellers im Vollstreckungsverfahren bei der Bemessung der Pauschvergütung außer Betracht zu lassen.
Bei künftiger Tätigkeit im Vollstreckungsverfahren wird allerdings durch rechtzeitige Antragstellung vor Ablauf der sich aus dem oben Gesagten ergebenden Verjährungsfrist Rechnung zu tragen sein.
Fundstellen
Haufe-Index 1501840 |
NStZ 2006, 410 |
RVGreport 2006, 148 |
StraFo 2006, 129 |
RVG-Letter 2006, 30 |