Verfahrensgang
LG Aachen (Aktenzeichen 12 O 530/19) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen (12 O 530/19) vom 05.05.2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 11.11.2020 Bezug genommen.
Dort hat der Senat wie folgt ausgeführt:
"1. Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung ist die vom Kläger erhobene Feststellungsklage bereits unzulässig.
a. Das für die Zulässigkeit der Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse fehlt in der Regel zum einen, wenn der Kläger sein Leistungsziel bereits genau benennen und deshalb auf Leistung oder Unterlassung klagen kann (MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 256 Rn. 54). Das ist vorliegend schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers in Bezug auf den von ihm zur Begründung eines möglichen Schadenseintritts angeführten merkantilen Mindertwert der Fall.
Unabhängig von der Tatsache, dass Rechtsfolge eines unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch gegen die Beklagte nur der Ersatz des negativen, nicht jedoch des positiven Interesses sein kann [vergleiche hierzu nachstehende Ausführungen unter c)] gilt hinsichtlich eines vom Kläger behaupteten merkantilen Minderwerts, dass der Kläger diesen bereits zum jetzigen Zeitpunkt ohne weiteres beziffern kann. Der Kläger selbst behauptet in der Klageschrift einen merkantilen Minderwert von mindestens 10 % des Kaufpreises, der sich auch durch eine technisch einwandfreie Nachbesserung nicht beseitigen lasse (Bl. 13 GA). Der vom Kläger behauptete merkantile Minderwert unterläge auch keiner für den Kläger nicht absehbaren zukünftigen Entwicklung.
Wegen des Vorrangs der grundsätzlich möglichen Leistungsklage reicht auch eine drohende Verjährung entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung nicht zur Begründung des besonderen Feststellungsinteresses gemäß § 256 ZPO.
b. Der Kläger kann das besondere Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO auch nicht mit einem von ihm befürchteten Steuerschaden hinreichend darlegen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt der Erlass eines Feststellungsurteils zwar lediglich voraus, dass aus dem festzustellenden Rechtsverhältnis mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit Ansprüche entstanden sind oder entstehen können (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 1997 - VI ZR 184/96 -, Rn. 7, juris).
Hinsichtlich des vom Kläger zur Begründung für ein Feststellungsinteresse angeführten Risikos eines zukünftigen Steuerschadens schließt sich der Senat jedoch der vom Oberlandesgericht München im Beschluss vom 25.08.2020, Az. 1 U 3827/20 (Anl. MWP 7, Bl. 325 ff. GA) vertretenen Auffassung an, wonach für die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung der Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung zulasten des Klägers jeglicher Anhaltspunkt oder nachvollziehbare Vortrag des Klägers fehlt und die Behauptung aus der Luft gegriffen erscheint. Zutreffend weist das Oberlandesgericht darauf hin, dass Bemessungsgrundlage für die Kraftfahrzeugsteuer für Pkw mit erstmaliger Zulassung ab dem 01.07.2009 gemäß § 8 Nr. 1b) KraftStG die Kohlendioxidemission und der Hubraum, nicht aber der Stickoxidausstoß sind, um welchen es bei dem streitgegenständlichen Manipulationsvorwurf des Motors geht. In Anbetracht des seit Bekanntwerden des Dieselabgasskandals verstrichenen Zeitraums von mehr als 4 Jahren ist zudem als sicher davon auszugehen, dass die zuständigen Finanzbehörden für den Fall, dass sie eine Nachbesteuerung in Erwägung ziehen würden, bereits entsprechende Schritte zulasten von Kraftfahrzeughaltern unternommen hätten. Hierfür fehlen jedoch jegliche Anhaltspunkte, obwohl in Anbetracht des großen medialen Interesses entsprechende Schritte der Finanzbehörden nach Auffassung des Senates umgehend Gegenstand der Presseberichterstattung oder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen geworden wären.
c. Der Kläger vermag ein Feststellungsinteresse auch nicht mit ebenfalls lediglich pauschal behaupteten drohenden Schäden nach dem Aufspielen des Software-Updates zu begründen. Das besondere rechtliche Interesse an dem Feststellen des Bestehens einer Schadensersatzverpflichtung kann nur mit solchen Schäden begründet werden, deren Ersatz auch zumindest mögliche Rechtsfolge der vom Kläger herangezogenen Anspruchsgrundlage ist. Mögliche Schäden durch das Aufspielen eines Software-Updates wären aber nur in dem Falle ersatzfähig, wenn der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch darauf hätte, so gestellt zu werden, als ob der Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Der vom Kläger zur Begründung der Klage herangezogene unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch ist allerdings von vornherein grundsätzlich nur auf das sogenannte negative Interesse gerichtet. Der Geschädigte kann also nicht mehr verlangen, als er gehab...