Leitsatz (amtlich)
1. Die Ermäßigung der dreifachen Gerichtsgebühr für das Verfahren im allgemeinen auf die einfache Gebühr gem. Nr. 1211b) des Kostenverzeichnisses Anl. 1 zum GKG – früher: Nr. 1202b) des Kostenverzeichnisses – tritt auch bei einem Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kostenlast ein.
2. Der unterlegene Beschwerdegegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich auch dann zu tragen, wenn er der Beschwerde nicht entgegen getreten ist.
Normenkette
GKG KV Nr. 1211b
Verfahrensgang
AG Bonn (Aktenzeichen 45 F 35/01) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des AG Bonn vom 18.10.2001 (45 F 35/01) mit der Maßgabe abgeändert, dass aufgrund des Urteils des AG Bonn vom 3.7.2001 von der Beklagten 773,90 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 3.8.2001 an den Kläger zu erstatten sind.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
Die mit Rücksicht auf den Beschwerdewert (§ 567 Abs. 2 S. 2 ZPO) als sofortige Beschwerde gem. § 104 Abs. 3 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG zu behandelnde, form- und fristgerecht eingelegte Erinnerung der Beklagten – bei der eine (Nicht-) Abhilfeentscheidung, wie sie vorliegend der Rechtspfleger mit Verfügung vom 10.1.2002 getroffen hat, nach § 577 Abs. 3 ZPO ausgeschlossen ist – hat auch in der Sache Erfolg. Zu Recht beanstandet die Beklagte den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss, soweit darin zu erstattende Gerichtskosten in einer den Betrag der einfachen Verfahrensgebühr (175 DM) übersteigenden Höhe von 525 DM festgesetzt worden sind.
Gemäß Nr. 1211b) des Kostenverzeichnisses (KV) Anl. 1 zu § 11 Abs. 1 GKG i.d.F. des GvKostRNeuOG vom 19.4.2001 (BGBl. I S. 623), der Nr. 1202b) KV in der bisherigen Nummerierung entspricht, ermäßigt sich die dreifache Gebühr für das Verfahren im allgemeinen nach Nr. 1210 KV (Nr. 1201 KV a.F.) unter anderem dann auf die einfache Gebühr, wenn das gesamte Verfahren durch Anerkenntnisurteil beendet wird. Dieser Tatbestand ist hier erfüllt, nachdem das AG die Beklagte – ihrem Anerkenntnis gem. – mit Urteil vom 3.7.2001 entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung vom selben Tage zuletzt gestellten Klageantrag zur Unterhaltszahlung verurteilt hat. Das gilt auch dann, wenn man im Hinblick auf das von der Beklagten im Termin übergebene und vom AG als Anlage zur Sitzungsniederschrift genommene Schreiben („Anerkenntnis im Rahmen des Schriftsatzes vom 2.7.2001 unter Verwahrung gegen die Kostenlast, da außergerichtlich das Errichten einer vollstreckbaren Unterhaltsurkunde nicht verlangt wurde”) dem zu Protokoll erklärten – über den vorbezeichneten Schriftsatz hinausgehenden – Anerkenntnis ebenfalls einen entsprechenden Kostenvorbehalt nach § 93 ZPO beimisst.
Allerdings ist es in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob auch das Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kostenlast zur Gebührenermäßigung nach Nr. 1211 KV (Nr. 1202 KV a.F.) führt. Von einem Teil der Judikatur (vgl. OLG Hamburg MDR 2000, 111 = JurBüro 2001, 317) und des rechtswissenschaftlichen Schrifttums (Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 93 Rz. 7; Zöller/Greger § 253 Rz. 27; Zöller/Vollkommer § 307 Rz. 12; Musielak/Wolst, ZPO, 2. Aufl. § 91a Rz. 62; Musielak/Musielak § 307 Rz. 22 [anders ders. in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl. § 307 Rz. 30]; Lappe, NJW 1996, 1185 [1186]; Herget, MDR 1995, 785 [1097]) wird diese Frage verneint. Zur Begründung wird im wesentlichen darauf verwiesen, dass das Gericht bei einem Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kosten in seinem Urteil – mit einer Begründung und insoweit beschwerdefähig (§ 99 Abs. 2 S. 1 ZPO) – über die Kosten des Rechtsstreits entscheiden müsse. Dieser Sachverhalt sei vergleichbar mit dem von der Gebührenermäßigung ausdrücklich ausgenommenen Kostenbeschluss nach § 91a ZPO. Demgegenüber stehen der überwiegende Teil der Rechtsprechung (vgl. OLG Karlsruhe v. 24.1.1997 – 13 W 4/97, MDR 1997, 399; OLG München v. 14.10.1997 – 11 W 2624/97, OLGReport München 1998, 164 = MDR 1998, 242; OLG Bremen JurBüro 2001, 373; LG Münster JurBüro 1999, 94) sowie zahlreiche Stimmen in der Literatur (vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl. § 307 Rz. 40; Hartmann, Kostengesetze 31. Aufl. KV 1211 Rz. 14; Seutemann, MDR 1995, 1096; ders. MDR 1996, 555 [556] m.w.N.; Jungbauer, JurBüro 2001, 230 [232]) auf dem Standpunkt, dass der Ermäßigungstatbestand auch im Falle des unter Verwahrung gegen die Kosten erklärten Anerkenntnisses anzuwenden sei.
Der erkennende Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Für sie spricht vor allem der Wortlaut der streitigen Regelung, dem im Interesse klarer und möglichst einfacher Handhabung der Kostenvorschriften durch die Gerichtspraxis vorliegend maßgebliche Bedeutung zukommen muss. Nr. 1211b) KV stellt nämlich – wie bereits die gleichlautende bisherige Regelung in Nr. 1202b) KV – allein auf die Entscheidung als solche („durch Anerkenntnisurteil”), nicht aber auf den Inhalt der prozessualen Erklärung und daher insbesondere nicht darauf ab, ob das Anerkenntnis mit einem Koste...